Entführungsfall Anna Josepha ARON
Chronologische Darstellung des Falles:
Einige der aufgezeigten Vorgänge liefen simultan: So spaltete sich
das bis dahin einheitliche Gerichtsverfahren ab Juni 94 in zwei getrennte
Verfahren auf, die zur selben Zeit an verschiedenen Gerichten anhängig
sind: Umgangsrecht (damals noch Vormundschaftsgericht) und Sorgerecht (damals
schon in der Beschwerdeinstanz). Dies setzt sich in die Rechtsmittelinstanzen
fort. Das gilt auch für die aufgezeigten Vorgänge um die Gefährdung
des Kindeswohles. Die Anträge zum Schutz den Kindes liefen parallel
zu den anderen Verfahren.
Der besseren Übersichtlichkeit wegen und um den inhaltlichen Zusammenhang nicht zu zerreißen werden diese Vorgänge getrennt dargestellt. Somit ergibt sich folgende Gliederung:
|
Vorgeschichte |
Gerichtsverfahren in Kenia |
|
Entführung des Kindes nach Deutschland |
Sorgerechts-Verfahren |
|
Umgangs-Verfahren |
Gefährdungen des Kindeswohles |
|
Rechtsmittel-Verfahren zum Sorgerecht |
Rechsemittelverfahren zum Umgangsrecht |
Vorgeschichte
Anna Josepha ARON wurde am 26. Dez. 1986 in Kajiado/Kenia geboren. Ihre Mutter Jacqueline Wambui MUGWE, ist Kenianerin. Der Vater Werner Franz ARON ist Deutscher. Der Vater, Ethnologe von Beruf, lebte und arbeitete für einige Jahre in Kenia, lernte dort die Mutter des Kindes kennen, nahm eine Beziehung auf und heiratete schließlich nach örtlichem Recht (customary law). Aus dieser Beziehung ging das Kind Anna Josepha ARON hervor.
Bevor es zur Registrierung der Ehe nach statutory law kam, ging die Beziehung in die Brüche. Daher hat den Kind nur die kenianische Staatsangehörigkeit. In Deutschland gilt das Kind als nichtehelich.
Nach ihrer Geburt lebte Anna an wechselnden Orten und bei wechselnden Personen in Kenia. Während der häufigen Abwesenheit der Mutter wurde es vom Vater, von Verwandten und Freundinnen der Mutter versorgt. 1988 nahm der Vater das Kind ganz in seinen Haushalt in Nairobi auf. Im Jahre 1990 lebte das Mädchen auch einige Zeit zusammen mit seinem Vater in Deutschland, nachdem die Mutter es ablehnte, das Kind weiter zu versorgen.
Dieses Kind wurde durch die Mutter immer wieder in so skandalöser Weise vernachlässigt, daß bereits 1990 das Amtsgericht Münster der Mutter auf dem Wege der Einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzog und es vorläufig auf den Vater übertrug. Das Gericht fand zwar das Wohl des Kindes in den Händen der Mutter langfristig gefährdet, sah sich jedoch nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung zu treffen, da dies nach den Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutz-Abkommens in die Kompetenz der Heimatbehörden falle. Es erlaubte daher der Mutter am 18.04.1990 das Kind nach Kenia zurück zu schaffen, u.a. mit der Begründung, die kenianischen Behörden würden die gebotenen Maßnahmen zum Schutze des Kindes ergreifen.
Gerichts-Verfahren in Kenia - Vormundschaft des Gerichts und Entzug des Sorgerechte der Mutter
26. April 1991
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des deutschen Gerichtes, das die Verantwortung in die Hände der Heimatbehörden legte, beantragt der Vater beim High Court of Kenya in Nairobi die nötigen Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, insbesondere durch Regelung des Sorgerechtes. Dies nachdem zuvor mehrere Versuche einer außergerichtlichen Regelung (durch Einschaltung der Familie) an der Intransigenz der Mutter gescheitert waren.
3. Dez. 1991
Der High Court unterstellt das Kind seiner Vormundschaft (wardship of Court). Das Gericht traf davor und danach verschiedene Anordnungen zum Schutz des Kindes: Neben einer Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Verbot das Land zu verlassen), waren dies eine Anordnung zur Regelung den Umgangs mit dem Vater, Beiordnung eines Sozialarbeiters (Childrens Officer). Verwarnungen, Ermahnungen, Belehrungen u.a., denen sich die Mutter jedoch beharrlich entzog und widersetzte. Die Mutter tauchte wiederholt ab und wurde mit Haftbefehl gesucht. Auf diese Weise wurde das Verfahren länger als 1 1/2 Jahre verschleppt.
Febr. 1993
Der High Court trifft eine endgültige Entscheidung: Er entzieht der Mutter das Sorgerecht und spricht dem Vater das alleinige Sorgerecht (custody, care and control) zu. Das bereits 1991 ausgesprochene Verbot, das Kind außer Landes zu bringen und der Aufsicht des Gerichtes zu entziehen wird ausdrücklich wiederholt.
Entführung des Kindes nach Deutschland - Vereitelung einer Herausgabe durch die deutschen Behörden
Februar/März 1993
Die Mutter entführt das Kind ein weiteres Mal und verschwindet aus Kenia. Sie kann das, weil sie sich einen falschen Paß besorgt hatte (nach Auskunft der zuständigen kenianischen Behörde "fraudulently obtained"), in den auch das Kind eingetragen ist. Nach mehrmonatigem Suchen kann der Vater ihren Aufenthaltsort ausfindig machen. Sie hat sich nach Deutschland abgesetzt. Wenige Tage vor der bereits angekündigten Abschiebung hatte sie am 11. März 1993 rasch geheiratet und sich auf diese Weise ein Aufenthalserecht erworben. Sie täuscht die deutschen Behörden über die wahren Sorgerechtsverhältnisse und verschafft sich so eine Aufenthaltsgenehmigung auch für das Kind.
23. Juli 1993
Der Vater stellt die nach deutschen Recht notwendigen Anträge beim zuständigen Amtsgericht, die Herausgabe des Kindes an ihn als Sorgeberechtigtem anzuordnen.
16. August 1993
Das Amtsgericht ordnet die Herausgabe an und erteilt dem zuständigen Gerichtsvollzieher entsprechende Vollmachten.
20. August 1993
Der Beschluß wird gleich wieder aufgehoben, nachdem der Vollstreckungebeamte regelwidrig ohne Begleitung durch den berechtigten Elternteil die Herausgabe verlangt und das Kind sich weigert mit ihm bzw. einer ihm fremden Jugendamtbediensteten mitzugehen. Der Richter beauftragt das Jugendamt, den Kontakt zwischen Kind und Vater wiederherzustellen. Dies unterbleibt nachdem die Entführerin es ablehnt, sich daran zu beteiligen.
23. September 1993
Erneuter Antrag des sorgeberechtigten Vaters auf Herausgabe seinen entführten Kindes unter Hinweis auf die regelwidrige Durchführung des ersten Beschlusses und die Weigerung der Entführerin einer gerichtlichen Anordnung zur Herstellung des Kontakten nachzukommen. Über diesen Antrag wird nie entschieden. Er wird ignoriert, wie noch weitere Anträge auch.
Sorgerechts-Verfahren in Deutschland - Legalisierung der Entführung und Sorgerechtsübertragung auf die Entführerin
27. August 1993
Die Entführerin beantragt die Änderung des Sorgerechts zu ihren Gunsten. Obwohl offenkundig rechtsmißbräuchlich, da kaum sechs Monate nach Abschluß des Verfahrens gestellt, dem sie sich entzogen hatte, wird der Antrag nicht sofort zurückgewiesen, sondern zur Entscheidung angenommen. Das Herausgabeverfahren wird auf diese Weise unterlaufen.
Der Antrag wird begründet u.a. mit der Behauptung, das Urteil in Kenia sei durch Bestechung des Gerichte erlangt worden. Diese Anschuldigung ist ebensowenig strafrechtlich verfolgt worden, wie die Behauptung, der deutsche Vormundschafterichter, der 1990 die Entscheidung traf, sei bestechlich.
September 1993
Die zuständige Fürsorgerin erklärt, noch ohne einen der Beteiligten oder gar das Kind näher zu kennen, das Sorgerecht müsse geändert werden. Das Herausgabeverlangen des Vaters sei eine Störung einer neugegründeten Familie. Im übrigen wolle das Kind dieses Alters bei seiner Mama bleiben. Konsequenterweise wird vom Jugendamt nichts unternommen, um seinem gesetzlichen Auftrag nach § 50 KJHG nachzukommen und die Sorgerechtsverhältnisse wiederherzustellen.
6. Dez. 1993
Nachdem diese Behörde drei Monate untätig geblieben war und so das Verfahren verschleppt hatte, wird nach einer Mahnung des Richters, die Akte endlich zurückzugeben, eine Stellungnahme des Jugendamtes zum Antrag der Mutter vorgelegt. Anstelle von Tatsachenermittlung und neutraler Stellungnahme gibt die Behörde eine ekletant falsche, die Wahrheit verbiegende Darstellung des Falles:
Das JA unterschlägt in seinem Bericht alle Entscheidungegründe, die zum Sorgerechtsentzug der Mutter geführt haben. So die Feststellungen der bisherigen Gerichte zur Erziehungefähigkeit der Mutter und zur Gefährdung des Kindes. Eine Entführung, das zentrale Ereignis im Leben den Kindes, hat - folgt man dem Bericht - nie stattgefunden. Sämtliche Feststellungen der deutschen wie auch des kenianischen Gerichtes ignorierend, erfindet das JA eine fiktive Biographie: Anna habe seit der Geburt ununterbrochen bei der Mutter gelebt. Eine Beziehung zum Vater (in dessen Familienverband das Kind sowohl in Deutschland als auch in Kenia lebte) habe das Kind keine. Es kenne ihn allenfalls von gelegentlichen Besuchen. Die Aufenthaltsdauer des Kindes im Haushalt des neuen Ehemannes der Mutter wird von 7 auf 27 Monate aufgebläht.
Die JA-Vertreterin weigert sich (bis heute) mit dem Vater ein Gespräch zu führen, was sie jedoch keineswegs daran hindert, sich ausführlich über ihn zu äußern und abwertende Kommentare abzugeben.
Das Jugendamt behauptet weiterhin wahrheitswidrig, das Kind lehne jeden Kontakt zum Vater ab - zu einem Zeitpunkt, als Anna sich jede Woche mit dem Vater in der Schule trifft (s. V). Strafrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen für die betreffende Sozialarbeiterin hat dieser Versuch, das Gericht zu täuschen und irrezuführen, nicht.
15. Januar 1994
Stellungnahme den Vaters zum Bericht des Jugendamtes. Die darin enthaltenen Falschbehauptungen werden detailliert und mit Quellenangaben zurück gewiesen, verbunden mit dem erneuten und eindeutigen Hinweis, die Feststellungen des Gerichtes in Kenia endlich zur Kenntnis zu nehmen.
6. Dez. 1993
Stellungnahme den Vaters zum Sorgerechtsänderungsantrag der Mutter - nachdem sein Herausgabeantrag bis dahin ignoriert wurde und das Gericht zu erkennen gibt, daß es eine Sorgerechtsänderung anstrebt. Erneuter Hinweis auf die vom Gericht in Nairobi festgestellten Tatsachen, die weiterhin ignoriert werden.
Ende Januar 1994
Nachdem das Verfahren trotz aller Verschleppungstaktik nun entscheidungereif ist und alle gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen vorliegen, wird eine Anhörung auf April 1994 hinausgeschoben, trotz des wiederholten Hinweises auf die Dringlichkeit und die Gefahr einer Entfremdung des Kindes von seinem sorgeberechtigten Elternteil.
22. April 1994
Erstmalige Anhörung, 9 Monate nachdem der Vater sich erstmals um Hilfe an den Gericht gewandt hatte - jedoch nur zur Frage einer Umgangsregelung. Eine Anhörung zum Sorgerechtsantrag der Entführerin wird vertagt.
24. Juni 1994
Beschluß des Amtsgerichts: In einer Überraschungsentscheidung und ohne daß dazu die gesetzlich gebotene Anhörung stattgefunden hat, wird das Sorgerecht auf die Entführerin rückübertragen. Dies mit der Begründung, das Kind sei (nach deutschen Recht) nicht-ehelich und ein Vater könne daher nicht Träger des Sorgerechts für das ihm entführte Kind sein. Das Gericht verneint damit nicht nur den staatlichen Schutz nicht-ehelicher Kinder vor Entführung. Nach der Auffassung dieses Gerichts haben männliche Sorgeberechtigte ohne Ehestatus keinen Anspruch auf den Schutz ihrer Elternbeziehung - selbst nicht gegen Gewaltakte, wie Entführung.
Die widerrechtlichen Entführung des Kindes, die Tatsache, daß es dem Schutz seines Vormundes entzogen wurde, die Verletzung eines eindeutigen kenianischen Gerichtsbeschlussen wird mit keinem Wort erwähnt.
Im übrigen wird die Entscheidung begründet mit der Behauptung, das Kind habe sich bei der Entführerin eingelebt und das Kind wolle nicht zum Vater, nachdem das gleiche Gericht diesem nahezu ein Jahr den Kontakt vorenthalten hatte, die Fakten also selbst geschaffen hat.
Ohne die Akte des Vorverfahrens überhaupt zu kennen, behauptet die Richterin, die Verhältnisse, die zur Entscheidung des Gerichtes in Nairobi geführt haben, hätten sich ganz entscheidend geändert. Ergeben tue sich dies aus den Feststellungen des Jugendamtes und den Angaben der Entführerin. Hauptgrund für die Entziehung des Sorgerechte war jedoch der permanente Versuch das Kind dem anderen Elternteil zu entziehen.
Die Richterin hat zwar Schwierigkeiten, die Staaten Nigeria und Kenia auseinanderzuhalten, hält sich aber dennoch kompetent genug, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des High Court-Beschlusses zu ändern.
Umgangsverfahren - Beharrliche Verhinderung des Kontaktes von Vater und Kind durch die deutschen Behörden
20. August 1993
Zwar erklärt der Richter in einem Beschluß diesen Datums, daß der Vater als Sorgeberechtigter ein Recht auf Umgang habe, unternimmt in der Folgezeit aber nichts, um diesen Recht durchzusetzen, nachdem sich die Entführerin weigert den Kontakt zuzulassen und an der Wiederherstellung mitzuwirken.
24 September 1993
Von Seiten den Jugendamten wird dem Vater unverbümt erklärt, sein Antrag auf Herausgabe des entführten Kindes sei eine Störung einer neugegründeten Familie. Sein Begehren auf Umgang mit dem Kind, dessen alleiniger Sorgeberechtigter er immerhin ist, käme gegen den Willen der Entführerin nicht in Betracht. Zu dem Hinweis, daß der Vater die Hauptbezugsperson im bisherigen Leben des Kindes gewesen sei, erklärt die zuständige Fürsorgerin, daß sich dies durch die fortdauernde Trennung ändern werde. Man wolle daher verhindern, daß vor einer Sorgerechtsänderung ein Kontakt zum Kind zustande kommt. Auch das Kind, welches die JA-Vertreterin nicht kennt, wünsche keinen Kontakt.
23. September 1993
Der Vater stellt das erste Mal einen Antrag auf Einstweilige Anordnung um den Umgang mit seinem entführten Kind gerichtlich zu regeln, nachdem bis dahin der Zugang von der Entführerin verweigert wurde.
4. November 1993
Der Vater rügt das Ausbleiben einer Entscheidung über diesen Antrag,
19. November 1993
Der Antrag wird abgewiesen aus formalen, verfahrensrechtlichen Gründen, da eine Stellungnahme durch das Jugendamt noch ausstehe. Das JA wird vom Gericht ermahnt, sich nicht weiter auf die Verzögerungstaktik der Entführerin einzulassen und endlich eine Stellungnahme vorzulegen.
November 1993/Januar 1994
Regelmäßige wöchentliche Kontakte von Vater und Kind in der Schule durch Vermittlung der Schulleiterin. Ein Zusammensein, das ohne irgendwelche Schwierigkeiten verläuft. Die als Zeugin benannte Schulleiterin wird nie angehört.
26 6. Dezember 1993
Stellungnahme des Jugendamts: Das JA wendet sich vehement gegen ein Umgangsrecht des nach wie vor sorgeberechtigten Vaters mit der Behauptung, das Kind lehne es ab, seinen Vater zu sehen. Des weiteren mit der Begründung, dies widerspreche dem psychischen Wohlergehen der Entführerin.
Anfang Februar 1994
Nachdem die Mutter von den wöchentlichen Begegnungen in der Schule
erfährt, wird die Kind von ihr dafür bestraft und an weiteren
Kontakten gehindert.
In krasser Verletzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nach §§
17, 18, 50 KJHG tut das Jugendamt nichts, um die Kontaktvereitelung der
Mutter zu unterbinden oder gar den Umgang wiederherzustellen.
22. März 1994
Erneuter Antrag auf eine gerichtliche Regelung des Umgangs, insbesondere die Weiterführung des Kontaktes in der Schule. Auf die in der Verfahrnsgestaltung zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung von Vätern und Müttern wird hingewiesen. Auch über diesen Antrag wird nicht entschieden.
22. April 1994
Anhörung vor dem Amtsgericht: Die Entführerin erklärt erstmals ihr grundsätzliches Einverständnis mit einer gerichtlichen Regelung des Kontakte. Der Vater beantragt, dies binnen eines Monate gerichtlich zu regeln.
7. Juni 1994
Weiterer Antrag auf Umgangsregelung, nachdem das Gericht bis dahin untätig geblieben ist.
24. Juni 1994
Die Richterin lehnt es in einem Anschreiben mit diesem Datum ab, darüber zu entscheiden, da keine Dringlichkeit bestehe.
10. November 1994
Das Gericht beschließt ein Gutachten erstellen zu lassen. Der Sachverständige soll feststellen, ob es dem Wohl des Kindes dient, wenn das entführte Kind Kontakt zu seiner langjährigen Hauptbezugsperson, von der es gewaltsam getrennt wurde, erhält. Es wird nicht gefragt, ob es dem Wohl des Kindes dient, wenn es in den Händen seiner Entführerin bleibt.
18. Januar 1995
Der Vater beschwert sich beim Landgericht über dessen schleppende Handhabung des Verfahrens, die verhindert, daß der Sachverständige zügig die Akten bekommt.
30. März 1995
Der psychologische Sachverständige legt sein Gutachten vor. Er stellt fest, daß das Kind von der Mutter manipuliert wird. Zu einer eigenen Entscheidung in Bezug auf den Umgang sei das Kind auf Grund den massiven Drucken durch die Entführerin nicht in der Lage. Eine weitere Kontaktunterbrechung diene nicht dem Kindeswohl, weshalb er Vorschläge unterbreitet zur Kontaktanbahnung.
16. Mai 1995
Das Amtsgericht will eine Entscheidung solange hinausschieben, bis das Sorgerechtsverfahren beendet ist. Der Vater widerspricht diesem Vorschlag.
7. Juli 1995
Anhörung, in der über den Umgang verhandelt wird: Der psychologische Sachverständige präzisiert seine Vorschläge zur Kontaktanbahnung und empfiehlt die Einschaltung eines Kinderpsychologen, um den Umgang von Vater und Kind wieder herzustellen.
12. Juli 1995
Beschluß des Amtsgerichts: Umgang bleibt auf unbestimmte Zeit
ausgesetzt bis es zu einer Haltungsänderung der Entführerin kommt.
Statt der vorgeschlagenen Heranziehung eines Kinderpsychologen, wird
auf Betreiben des Jugendamtes eine Maßnahme angeordnet, die von der
Behörde fälschlicherweise als "Therapie" ausgegeben
wird. Diese "Therapie" wird jedoch angeordnet ohne daß
ein psychopathologischer Befundes erhoben worden ist. Sie wird auch nicht
durch eine Fachperson durchgeführt, sondern rechtswidrig von einem
dazu nicht befugten Jugendamte-Bediensteten.
12. Juni 1996
Unter dem Vorwand, dies sei eine Therapie und falle unter das Verschwiegenheitsgebot, wird vom Jugendamt Auskunft über die nun 9 Monate dauernde Maßnahme verweigert und so die Ausschaltung des Vaters fortgesetzt.
Gefährdungen des Kindeswohls - Konstantes Ignorieren der Realitt und Verweigerung von Schutzmaßnahmen
15. November 1993
Nach einer Anmahnung durch das Gericht, die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme endlich abzugeben, erklärt das Jugendamt, ohne irgendwelche Ermittlungen vorgenommen zu haben, das Kind sei bei der Entführerin gut aufgehoben, eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht gegeben.
Juni/Juli 1994
Ungefähr zum Zeitpunkt der Rückübertragung des Sorgerechts auf die Entführerin kommt es zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten Grosse. Die Mutter läßt ihre neue Ehe in die Brüche gehen.
Ende August 1994
Der Ehemann der Mutter reicht 17 Monate nach der Heirat die Scheidung ein. Die Eheleute leben von da an getrennt. Eine der Grundlagen des Beschlusses, die angeblich so geordneten Familienverhältnisse, ist hinfällig geworden.
11. Oktober 1994
Neuer Bericht des Jugendamtes: Die zuständige Fürsorgerin ist gezwungen, das von ihr geschönte Bild über die gegenwärtigen Familionverhältnisse zu korrigieren. Ihre Argumentation ist zusammengebrochen. Sie konzentriert sich jetzt darauf, die Motive und Absichten des Vaters, mit dem sie nie ein Gesprch geführt hat, in Zweifel zu ziehen.
10. November 1994
Die Richterin stellt in Abrede, daß Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohle vorliegen.
29. November 1994
Die Entführerin greift ihren Noch-Ehemann tätlich an, schlägt ihn mit einer eisernen Hantel nieder und verletzt ihn so schwer, daß er zwei Wochen in der Klinik verbringt. Als es zu einem Gerichtstermin kommt, taucht die Mutter, nach einem schon in Kenia praktizierten Muster, unter und läßt das Kind zurück.
Derart massive Vorfälle - Wiederholungen dessen, was schon das Gericht in Nairobi zum Einschreiten veranlaßte - die in Deutschland gewöhnlich Grund für jedes Jugendamt und Vormundschaftsgericht zum Einschreiten nach 1666 BGB wären, werden vom JA und vom Landgericht ignoriert.
14. Dez. 1994
Der Vater stellt nach dem Verschwinden der Mutter einen Eilantrag an das Gericht, es möge Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen. Den Jugendamt beschönigt erneut die Situation und stellt per Ferndlagnose, d.h. ohne nähere Ermittlungen fest, daß keine Gefährdung vorliegt.
3. Januar 1995
Beschluß des Landgerichts: Das Landgericht findet keinen Grund
zum Einschreiten. Die Bemühungen des Vaters, auf die erneute Gefährdung
des Kindes aufmerksam zu machen - die gleichen Gefährdungen, die schon
einmal Gegenstand des Ausgangsverfahrens in Nairobi waren und schließlich
zum Sorgerechtsentzug geführt haben, werden vom Landgericht als "Nachstellungen"
zu Lasten der Mutter diffamiert.
Die schwere Körperverletzung, deren Ausgang tödlich hätte
sein können, wird zu "handgreiflichen Auseinandersetzungen"
verniedlicht.
Die rechtswidrige Verschleppung des Kindes nach Deutschland, in deren Gefolge noch eine Reihe weiterer Straftaten begangen wurden, wird zu einer ganz normalen "Ausreise" bzw."Einreise" verharmlost, so als handele es sich ganz legale Ubersiedlung.
Siehe weiterführend: paPPa.com-Fallsammlung
Teil-Dokumentation des Elends im deutschen Familienrecht - Willkür,
Überforderung, Machtmissbrauch, Untätigkeit und Feminismus in
Jugendamt und Familiengericht
jurij & ralfo September 96