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 Betreff des Beitrags: §235 gestrige Verhandlung in Kiel !
BeitragVerfasst: Mi Okt 27, 2004 13:12:58 
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Registriert: So Nov 09, 2003 20:01:57
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Hallo zusammen,

gestern wurde in Kiel eine Strafsache nach §235 vor dem AG verhandelt.
Bemerkenswert ist, dass es hier tatsächlich zur Anklage kam.

Angeklagt durch die Staatsanwaltschaft, der Vater war (leider) nur als Zeuge geladen. Eine Nebenklage hätte meiner Meinung nach dem ganzem etwas mehr Ausdruck verliehen.

Es war eine Marathonverhandlung, ganze drei Stunden wurde verhandelt.
Doch irgendwie war es keine Strafverhandlung, sondern eher eine Familienrechtssache. Doch die Verhandlung an sich war sehr interessant. Mir als "Zuhörer" viel es sehr schwer ruhig zu bleiben, wie auch dem restlichem Publikum. Der Zuschauerbreich war recht gut gefüllt und so mit wurde öffentliches Interesse gezeigt. Was wohl auch mit dazu beigetragen hat, wie hier entschieden wurde.

Kurz zur Sache:

Trotz Beschlüsse durch das Familiengericht (AG und OLG) boykottierte die Kindesmutter seit ca. 2 Jahren den Umgang zum Kindesvater. Vorgegebene Termine wurden nicht eingehalten und der Vater stand meist vor verschlossener Tür.
Das ASD wurde eingeschaltet um "begleiteten Umgang" durch zuführen. Dieses klappte recht gut, das ASD sagte aus, das der begleitete Umgang nach drei Durchführungen nicht weiter erforderlich sei. Leider sah der Vater sein Kind hier nach nur ein/zwei Mal wieder. Der Vater hat seine Tochter in zwei Jahren ganze 18 Stunden sehen dürfen/können.
Es gab (glaube ich) 6 Beschlüsse, die den Umgang sicherstellen sollten. Die Mutter begründete den Boykott mit den üblichen Vorwürfen wie z.B. unsittliches Berühren des Kindes, Aggressionen, stalking usw. ... Die Mutter wurde zu Zwangsgeld verurteilt, welches sie auch fleißig für jeden boykottierten Umgang bezahlte.

Nun ja, nun kam es zu der Strafverhandlung nach §235.
Die Staatsanwältin wollte unbedingt eine Verurteilung, die Richterin war sich sichtlich nicht sicher, wie sie oder was sie hier entscheiden sollte. Es entstand bei mir der Eindruck, dass es für alle Professionen "Neuland" war. Keiner wusste so recht wie die Verhandlung zu führen war. Wie gesagt, es wurde eine emotionale familienrechtliche Verhandlung. ASD sagte zu Gunsten des Vaters aus, der Anwalt der Angeklagten wollte eigentlich auf Freispruch raus, die Richterin war sich nicht sicher, die Staatsanwältin blieb dran. Es war ein tolles "Schauspiel"!
Die Verhandlung wurde zwei Mal unterbrochen um Rücksprache mit dem Familienrichter zu halten, da es dort einen Beschluss gab, welcher noch keine Rechtskraft hatte.

Der Anwalt forderte Einstellung, Richterin nicht sicher, Staatsanwältin blieb dran.

Es kam zum Vergleich.

Der Anwalt bot Rechtsmittelverzicht bezüglich des besagten offenen Beschlusses an. Man wolle sich an die Weisung des Familiengerichtes halten.

Das Verfahren wurde vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass sich die Mutter die nächsten 6 Monate an den Beschluss des Familiengerichtes zu halten hat, erst dann würde das Strafverfahren eingestellt werden.

Ein kleiner Erfolg, denn wäre der Anwalt fit gewesen, hätte die Verhandlung nicht drei Stunden sondern höchstens 10 Minuten gedauert. Der Straftatbestand war nämlich nicht erfüllt. (Dieses führe ich hier bewusst nicht weiter auf, da ja auch unsere Exen mit lesen :wink: ) Doch so ist hier weiterer Druck auf die Mutter ausgeübt worden, und wenigstens die nächsten 6 Monate ist hier der Kontakt zwischen Vater und Tochter gewährleistet. Wenn nicht gibt es Sanktionen vom Strafgericht.

Ich hatte nach der Verhandlung noch ein Gespräch mit der Staatsanwältin, welche dazu aufrief diesen Weg auch weiterhin einzuschlagen. Heute hatte ich mit dem zuständigem Oberstaatsanwalt gesprochen, welcher der selben Ansicht ist. Er hat selbst kleine Kinder und würde zum Tier werden, wenn man ihm diese weg nimmt. Nur sei die Umsetzung des §235 äußerst schwierig, es erfordert akribische Arbeit um hier eine Verurteilung herbei zu führen. Doch letzten Endes geht es ja nicht um die Verurteilung, sondern um die Wiederherstellung des Kontaktes zum Kind.

Ich werde mir noch einige Unterlagen zu der Strafverhandlung besorgen, wer Interesse hat kann sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Diese Verhandlung war ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Klar hatte auch ich andere Erwartungen was das Urteil betrifft, doch auch bei anderen Delikten kommt es öfter zu solchen Entscheidungen.

Ach,
heute Abend wird über die Verhandlung bei RTL berichtet!!! 18.00 Uhr RTL-Aktuell, leider nur regional (Schleswig-Holstein)!



Lieben Gruß

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Okt 27, 2004 14:54:57 
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Hallo,

kann das vielleicht jemand aufnehmen und mir geben, Datentransfer bis 1GB ohne Problem möglich, ich zeig wie das geht, am besten per DSL, ich stelle dann 200 MB Webspace für einen Videostream für alle zur Verfügung.

Grüße D.

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BeitragVerfasst: Mi Okt 27, 2004 16:34:52 
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Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
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Damokles hat geschrieben:
Hallo,

kann das vielleicht jemand aufnehmen und mir geben, Datentransfer bis 1GB ohne Problem möglich,
Sehr schöne Idee. Falls es bei dir knapp wird sag Bescheid, ich hab hier einen Server rumstehen, der sich eh langweilt und Traffic ist kein Thema.

Gruß
MI


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 Betreff des Beitrags: Re: §235 gestrige Verhandlung in Kiel !
BeitragVerfasst: Do Okt 28, 2004 10:15:59 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin
Meik B hat geschrieben:
Das Verfahren wurde vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass sich die Mutter die nächsten 6 Monate an den Beschluss des Familiengerichtes zu halten hat, erst dann würde das Strafverfahren eingestellt werden.
Ein kleiner Erfolg (....)

Ich hatte nach der Verhandlung noch ein Gespräch mit der Staatsanwältin, welche dazu aufrief diesen Weg auch weiterhin einzuschlagen. Heute hatte ich mit dem zuständigem Oberstaatsanwalt gesprochen, welcher der selben Ansicht ist. Er hat selbst kleine Kinder und würde zum Tier werden, wenn man ihm diese weg nimmt. Nur sei die Umsetzung des §235 äußerst schwierig, es erfordert akribische Arbeit um hier eine Verurteilung herbei zu führen. Doch letzten Endes geht es ja nicht um die Verurteilung, sondern um die Wiederherstellung des Kontaktes zum Kind.

Hochinteressant, was du da berichtest und schön, dass es so gelaufen ist. Ich höre das zum ersten Mal und freu mich mit Dir!


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 Betreff des Beitrags: Re: §235 gestrige Verhandlung in Kiel !
BeitragVerfasst: Do Okt 28, 2004 17:17:47 
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Registriert: So Jan 12, 2003 18:37:10
Beiträge: 2918
PeterP hat geschrieben:
Meik B hat geschrieben:
Das Verfahren wurde vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass sich die Mutter die nächsten 6 Monate an den Beschluss des Familiengerichtes zu halten hat, erst dann würde das Strafverfahren eingestellt werden.
Ein kleiner Erfolg (....)

Ich hatte nach der Verhandlung noch ein Gespräch mit der Staatsanwältin, welche dazu aufrief diesen Weg auch weiterhin einzuschlagen. Heute hatte ich mit dem zuständigem Oberstaatsanwalt gesprochen, welcher der selben Ansicht ist. Er hat selbst kleine Kinder und würde zum Tier werden, wenn man ihm diese weg nimmt. Nur sei die Umsetzung des §235 äußerst schwierig, es erfordert akribische Arbeit um hier eine Verurteilung herbei zu führen. Doch letzten Endes geht es ja nicht um die Verurteilung, sondern um die Wiederherstellung des Kontaktes zum Kind.

Hochinteressant, was du da berichtest und schön, dass es so gelaufen ist. Ich höre das zum ersten Mal und freu mich mit Dir!


Im Prinzip richtig: Umgangsboykott muss bestraft werden.

Petschel-Gutzeit, die ehem. SPD Justizsenatorin "vertritt die Auffassung", der §235 StGB könne hier nicht angewandt werden.

Der Text lautet:
"§ 235 Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Man sieht: Strafbarkeit bei Umgangsboykott gegen einen Elternteil erfordert: "Gewalt", "Drohung", "List" oder "Verbringung" ins Ausland".
Man hat hier schon vorsorglich formuliert; denn in der Regel dürfte allenfalls "List" als Tatbestandsmerkmal in Frage kommen.
Doch worin besteht die List, wenn einer einfach die Haustür nicht öffnet?

Die Formulierung des §235 versucht gerade den Umgangsboykott NICHT STRAFBAR zu stellen. Falls Gerichte das zunehmend anders sehen sollten, wird man gegen Väter flugs "nachbessern", da man ja Väter über die "Umgangspfleger" auf "Kooperativer, freiwilliger" Basis noch "effektiver" schützt, bla, bla, bla...sprich, weil man das Umgangsrecht nicht will.

Andreas


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BeitragVerfasst: Do Okt 28, 2004 17:57:28 
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Hallo Andreas,

der Punkt "List" war auch genau in der Verhandlung der Knackpunkt.
Die List war der Mutter nicht nachzuweisen, denn sie hat eben einfach "nur" den Vater nicht an das Kind gelassen. Dieses wohl ohne List, sondern eher willkürlich.

Nur, der Punkt in Abs. 1, 1. ..."empfindlichen Übel" kann/könnte hier verfolgt werden. Ebenso Abs. 4, 1. ... "einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ... , wie 2. ... die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es ist alles Auslegnugssache, wenn der Staatsanwalt/in fit ist/wäre, dann kann der §§ richtig genutzt werden. Wenn das nicht der Fall ist, dann als Nebenkläger mit einem guten Anwalt auftauchen!

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BeitragVerfasst: So Okt 31, 2004 14:23:30 
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Beiträge: 2918
Meik B hat geschrieben:
Hallo Andreas,

der Punkt "List" war auch genau in der Verhandlung der Knackpunkt.
Die List war der Mutter nicht nachzuweisen, denn sie hat eben einfach "nur" den Vater nicht an das Kind gelassen. Dieses wohl ohne List, sondern eher willkürlich.

Nur, der Punkt in Abs. 1, 1. ..."empfindlichen Übel" kann/könnte hier verfolgt werden. Ebenso Abs. 4, 1. ... "einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ... , wie 2. ... die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es ist alles Auslegnugssache, wenn der Staatsanwalt/in fit ist/wäre, dann kann der §§ richtig genutzt werden. Wenn das nicht der Fall ist, dann als Nebenkläger mit einem guten Anwalt auftauchen!


Hallo Meik,
zu 1.1: Wenn das Kind nicht zum Vater gelassen wird, sehe ich da justistisch keine "Drohung mit einem Empfindlichen Übel". (Wer "bedroht" wen? Dies wäre doch nur dann der Fall, wenn die Ex z.B. drohen würde: "Wenn du weiter versuchst dein Kind zu sehen, erschiesse ich dich...oder...verpetze dich beim Finanzamt o.ä."

Dass der unterbundene Kontakt zum Vater eine "erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt" stimmt..doch, ob dies höchstricherlich so gesehen wird, werden wir noch sehen. Hier dürfte im Wort "erheblich" der Hund begraben sein. Kann sein, dass man mit solchem Entscheid eine "Diskriminierung" der Kinder "alleinerziehender Mütter" erblicken will.

"Bereicherungsabsicht" scheidet hingegen i.d.R. aus, weil ja nach den Fiktionen des Familienrechts, es finanziell egal ist, wo die Kinder sind...ist ja alles immer "ausgeglichen".

Immerhin ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass auf dem Rechtswege um diesen Paragraphen 235 mal höchstrichterlich die Sanktionsfreiheit bei Umgangsboykott in Zweifel gezogen wird. Indessen glaube ich dies nicht, da der Staat ja, wie bei der Abtreibung als Rechtsinnovation installiert, ein "Rechtsgut" neuerdings auch durch "Beratung" schützen kann.

Gruß

Andreas


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 Betreff des Beitrags: Anklageschrift und Beschluss
BeitragVerfasst: Di Jan 04, 2005 23:29:14 
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Registriert: So Nov 09, 2003 20:01:57
Beiträge: 294
Wohnort: HL
Hallo,

hier noch die besagte Anklageschrift und der Beschluss zur Verhandlung.
-------------------------------------------------------------------------------------

Staatsanwaltschaft Kiel; 03.07.2004 bei dem Landgericht

564 Js. 16799/04



Amtsgericht Kiel
- Strafrichter -
Deliusstr. 22

24114 Kiel
Anklageschrift
BI. 28 d. A. Die Angestellte xxx xxx,
geborene xxx,
geboren am xxx.xxx in xxxx,
wohnhaft xx xxx, xxx;
Staatsangehörigkeit: deutsch, Familienstand: geschieden,


Verteidiger
BI. 29 d. A. Rechtsanwalt, xxx xxx, xxxxx, xxx Gerichtsfachnummer: Gfach xxx

wird angeklagt,
in Kiel
seit dem 8. März 2003

eine Person unter achtzehn Jahren durch List einem Elternteil entzo-
gen und vorenthalten zu haben.


Die Angeschuldigte ist die Mutter, der Zeuge xxx der Vater des
am xxx.2000 geborenen Kindes xxx xxx. Das Kind lebt bei der Angeschuldigten, die das alleinige Sorgerecht hat.
Nachdem es bereits zuvor Streitigkeiten über den Umfang des Um-gangsrechts des Zeugen xxx mit seiner Töchter gegeben hatte, wurde die Angeschuldigte durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel
vom ,14.02.2003 - 58 F 280/02 - dazu verpflichtet, dem Kindesvater
an jedem Dienstag und Mittwoch einer jeden Woche zwischen 10
Uhr und 13:30 Uhr den Umgang mit seiner Tochter zu ermöglichen. Dennoch verweigerte die Angeschuldigte dem Zeugen am 8.3.,
11.3., 14.3.2003 und danach durchgängig bis zum 8.10.2003 den Zugang zu dem Kind, obgleich sie und der Zeuge bereits am. 4 August 2003 vor dem OLG Schleswig einen Vergleich geschlossen hatten, der die herkömmlichen Besuchsregelungen nochmals be-
kräftigte und auf einen zusätzlichen Umgang an je einem Samstag
im Monat erweiterte. Gleichwohl gestattete die Angeschuldigte dem



Zeugen xxx auch danach zu keiner Zeit den Umgang mit seiner Tochter.
Am 23.1.2004 wurde die Angeschuldigte durch das AG Kiel in dem Verfahren 58 F 241/03 nunmehr u. a. erneut verpflichtet, dem Zeugen den Umgang mit seiner Tochter zweimal pro Woche - jetzt Dienstags und Freitags jeweils von 15 Uhr bis 18:30 Uhr - zu ermöglichen. Bis heute ist sie auch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so
dass sie durch Beschluss des AG Kiel vom 12. Mai 2004 schließlich mit einem Zwangsgeld von insgesamt 200,- € belegt werden musste.

Anzuwendende Strafvorschrift: § 235 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung. Beweismittel

I. Zeugen:
BI. 10 d. A. 1. xxx, Kiel
BI. 37 d. A. 2. xxx, Allgemeiner. Sozialdienst - Sozialzentrum Süd

II. Urkunden:
BI. 4 d. A. 1. Vergleich zwischen der Angeschuldigten und dem Zeugen xxx
vom 4. August 2003
BI. 8 d. A. 2. Beschluss des AG Kiel vom 23.1.2004
BI. 16 d. A. 3. Beschluss des AG Kiel vom 14.2.2003
BI. 25 d. A. 4. Vereinbarung zwischen der Angeschuldigten und dem Zeugen
xxx vom 14.11.2003
BI. 33 d. A. 5.Beschluss des AG Kiel vom 12.5.2004


Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen.



xxx
Staatsanwalt
----------------------------------------------------------------------------------

Ausfertigung

Beschluss
Amtsgericht xxx
- 35 Ds 564 Js 16799/04 (282/04)Strafsache gegen


xxx xxx
geb. am xxx in xxx wohnh.: xxx xxx geschieden

Verteidiger:
Rechtsanwalt: xxx xxx (Az.: 04/01250/L/B)
Das Amtsgericht - xxx hat in der Sitzung vom 26.10. 2004 beschlossen:
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gemäß
§ 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben,

den zukünftiqen Anordnungen des noch einzusetzenden Umgangspfleqers
Folge zu leisten über einen Zeitraum von sechs Monaten.


xxx, Richterin



Ausgefertigt


xxx, Justizangestellte
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

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BeitragVerfasst: Di Jan 04, 2005 23:45:50 
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Registriert: Mi Sep 29, 2004 12:13:37
Beiträge: 2118
Meik B hat geschrieben:

der Punkt "List" war auch genau in der Verhandlung der Knackpunkt.
Die List war der Mutter nicht nachzuweisen, denn sie hat eben einfach "nur" den Vater nicht an das Kind gelassen. Dieses wohl ohne List, sondern eher willkürlich.



Entschuldigung, aber was ist denn List, was Willkür? Natürlich klingt es nicht sonderlich listig, wenn jemand die Tür nicht aufmacht. Wenn er/sie aber seine /ihre List mit der List treibt, d.h. dies deswegen nicht tut, weil der Auffassung, daß man dies schwerlich als List und damit als strafbar eintaxieren wird, gerade DANN ist es doch in der Tat eine List, eine besonders listige gar! Oder?
Meint
Karlsson


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 00:31:22 
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Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
Hallo alle zusammen!

Wer kann mir mehr über Dr. Petschel-Gutzeit sagen?


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 00:45:28 
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Registriert: So Dez 08, 2002 18:00:21
Beiträge: 7110
moin meik,

Im sinne von List..

vorspiegeln, eine gute, am Kindeswohl orientierte Mutter zu sein..

wie arglistig und im Nachhinein zu oft widerlegte Vorspiegelung..

:wink:


väterlicher gruss frank


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 Betreff des Beitrags: Staatsanwaltschaft Berlin erhebt auch Anklage nach § 235!
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 11:11:10 
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Registriert: Mo Dez 13, 2004 10:36:25
Beiträge: 36
Wohnort: Neuenburg
Auch die Staatsanwaltschaft Berlin hat in meinem Fall gegen die Kindesmutter wegen Kindesentziehung u.a. Anklage erhoben.
Meine mich vertretende Rechtsanwaltskanzlei hat nunmehr in meinem Auftrage die Zulassung der Nebenklage beantragt. Bleibt abzuwarten, wie das Gericht nunmehr bezüglich unseres Antrages entscheidet.
Verwunderlich ist, das die anklagende Staatsanwältin eine Frau ist.[/b]


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 Betreff des Beitrags: Antrag auf Nebenklage
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 11:23:04 
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Registriert: Mo Dez 13, 2004 10:36:25
Beiträge: 36
Wohnort: Neuenburg
Anbei noch unseren Antrag auf Nebenklage. Man kann diesen selbst stellen oder durch einen Anwalt stellen lassen.

Amtsgericht XXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXX Berlin


In dem Strafverfahren gegen

Axxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx
wegen Kindesentziehung u. a.
- 245 Dsxxxxxxxx

wird der durch die Straftat verletzte Vxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, Strasse & Hausnummer, PLZ & Wohnort, durhc mich anwaltlich vertreten.
Eine auf mich lautende Vollmacht, datiert vom 16.12.2004, wird im Original beigefügt.

Unter Bezugnahme auf die Vollmacht beantrage ich

Akteneinsicht,

insbesondere in die Haupt- und Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstigen Beweisstücke.

Ich bitte die Akte zu übersenden oder zur Mitnahme in die Kanzlei bereitzulegen.

Herr Vxxxxxxxxxx xxxxxxxxx schließt sich dem Strafverfahren gegen Frau Axxxxxxxxx xxxxxxxxx als

Nebenkläger

an.

Ich beantrage,

1. die Nebenklage zuzulassen,

2. für den Nebenkläger den Unterzeichner als Beistand zu bestellen.

Eine Begründung wird nach gewährter Akteneinsicht nachgereicht.


Hochachtungsvoll


Mxxxxxxxxxxx
Rechtsanwalt



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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 11:45:58 
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Registriert: Di Nov 23, 2004 17:43:47
Beiträge: 2122
rtw6410, schreibst du die Anträge für deinen Anwalt ?

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Torx
Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Jan 05, 2005 11:55:43 
Offline

Registriert: Mo Dez 13, 2004 10:36:25
Beiträge: 36
Wohnort: Neuenburg
Nein, natürlich nicht, habe nur das Schreiben des Anwaltes hier zitiert(niedergeschrieben)!


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