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 Betreff des Beitrags: Steuer und Kindergeld
BeitragVerfasst: So Feb 15, 2004 18:15:24 
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Registriert: Sa Feb 14, 2004 20:44:58
Beiträge: 7
Nachträglich vom Forenbetreiber eingefügt. Siehe zum Thema bitte diesen Beitrag: Steuererklärung - steuermindernde Berücksichtigung des Kindesunterhalts - Hilfen zur Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt -
(Einspruch/Widerspruch, Klage)
http://www.pappa.com/recht/kindergeld-a ... rklage.htm


--------------------------------------------
Hallo liebe Leute hier im Forum!

Ich habe zwei nichteheliche Kinder die bei Ihrer Mutter leben. Ich bin inzwischen verheiratet und habe zwei eheliche Kinder. Bei meiner Steuererklärung bin ich darüber gestolpert, das das Finanzamt mir den Erhalt von dem jeweils halben Kindergeld für die beiden nichtehelichen Kinder berechnet.......was soviel heisst wie......ich bekomme Einnahmen angerechnet, die ich tatsächlich nicht habe. Meine Ex bekommt das Geld. Das Finanzamt sagt mir das ich das Kindergeld auf meine Unterhaltszahlungen anrechnen lassen kann.
Beim Jugendamt war ich dann auch vorstellig......die sagten mir, das ich nicht den vollen Unterhalt bezahle (wegen drei Unterhaltsberechtigten im eigenen Haushalt--->Ehefrau und zwei Kinder) und somit die Anrechnung des halben Kindergeldes entfällt.

Ich finde das völlig ungerecht......zahle ich doch mittlerweile 214,-- € pro kind....also 428,-- € im Monat .......habe keine Rechte und bin nur der Idiot den alle schröpfen.

Ich suche hier jetzt Väter, denen es ähnlich ergeht und die bereit wären sich zusammen zu tun um gegen diesen Mißstand zu klagen.

Alleine ist mir das Risiko zu gross......aber mit einer Gruppe verteilt es sich besser......

Wer macht mit?????


Gruß


Sascha


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BeitragVerfasst: So Feb 15, 2004 21:19:14 
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willkommen im club zie ne karte und stelle dich hinten an .


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BeitragVerfasst: So Feb 15, 2004 22:03:39 
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Registriert: Sa Jul 26, 2003 13:37:11
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Leider ist es deutsches "Recht", was dir widerfährt. Höchstrichterlich abgesegnet, BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, Az.: 1 BvL 1/01. Es ist die jüngste Metastase in einer sich seit Jahrzehnten ausbreitenden Unterhaltswucherung, eingeführt am 1.1.2001.


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 Betreff des Beitrags: ????
BeitragVerfasst: So Feb 15, 2004 22:31:11 
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Registriert: Sa Feb 14, 2004 20:44:58
Beiträge: 7
Ja und, können wir uns nicht gegen diese "Metastase" wehren? Ist doch volkommen ungerecht.

Kann man nicht dagegen klagen?


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BeitragVerfasst: So Feb 15, 2004 23:05:43 
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Registriert: Sa Jul 26, 2003 13:37:11
Beiträge: 6170
Wohnort: Süddeutschland
Was "gerecht" und "ungerecht" ist, hat mit der deutschen Rechtssprechung nun wirklich _überhauptnichts_ zu tun. Sicher kannst Du klagen. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vielleicht, mit einem Anwalt der eine BGH-Zulassung hat. Für Deutschland habe ich dir das Gericht genannt, vor dem Väter (wie üblich) bereits letztes Jahr völlig verloren haben: Das Bundesverfassungsgericht. Glaubst Du, dass ein Amtsgericht das BVerfG aushebeln kann?


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 Betreff des Beitrags: Hat bei mir geklappt
BeitragVerfasst: Mo Feb 16, 2004 00:31:54 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 16:14:02
Beiträge: 38
Hallo, ich konnte mir im vergangenen Jahr einen Teil des Unterhalts beim Finanzamt zurückholen! Hatte vor längerem hier im Forum unter http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=721&highlight= folgendes gepostet:

Peter_M hat geschrieben:
Es geschehen noch Zeichen und Wunder:

mit diesem Schreiben

------------------------------schnipp----------------------------------------------

Name
Steuernr. xxx/xxxx/xxxx

An das
Finanzamt xxxxxxx

Betr. Einspruch gegen den Einkommensteuer Bescheid für das Jahr 2002
Hiermit lege ich, - Name -, Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ein.
Begründung :
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde von mir erhaltenes Kindergeld angerechnet. Ich habe dieses weder bezogen noch habe ich einen Anspruch auf diese Leistung.
Aufgrund der Tatsache, dass ich 100% des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle für meine Söhne zu bezahlen habe, steht mir seit dem 01.07.2001 kein anteiliges Kindergeld mehr zu.
Erst bei Erfüllung von 135 % des Regelsatzes würde mir das hälftige Kindergeld zustehen.
Ich bitte Sie daher um eine Neuberechnung der Einkommensteuer mit der geänderten Summe durchzuführen.
Weiterhin bitte ich Sie um Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrags, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Mit freundlichen Gruß


Unterschrift:___________________

------------------------------schnapp----------------------------------------------

leicht abgewandelt aus diesem Forum übernommen, habe ich eine Steuernachzahlung von 200 Euro in eine Nachzahlung vom knapp 1500 Euro verwandelt. OHNE irgendeinen Beleg (Titel, Zahlungsnachweise etc.).
Heute war der korrigierte Bescheid in der Post. Ich bin platt.

Pete


Es sollte in dem Thread übrigens RÜCKZAHLUNG von 1500 Euro heißen!

Werde bald meine Steuererklärung für 2003 machen und dabei an o.g. Einspruch für das vergangene Jahr erinnern. Mal sehen, ob das es in diesem Jahr immer noch so widerstandslos akzeptieren.


Pete


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mo Feb 16, 2004 08:37:00 
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Registriert: Di Apr 15, 2003 07:12:38
Beiträge: 664
Zitat:
BGB § 1612b (Fassung 02-01-2002)
Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.


Hier mal ein Auszug aus dem BGB, laut Punkt 5 darf gar nichts vom Kinderfreibetrag abgezogen werden wenn nicht 135% geleistet werden können, der Freibetrag ist voll anzusetzen ohne Anrechnung von Kindergeld, wird bei vielen zutreffen !!!

Da kommt dann gleich ein dicker Batzen mehr raus !!!

Am besten ausdrucken und der Steuererklörung gleich mit Hinweis darauf beilegen !!!

Aus meiner 1400€ Rückzahlung sollten knapp 2800€ werden, ich hab sie letzte Woche übermittelt, wenn ich genaueres weiß werd ich es posten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Steuer und Kindergeld - Da kann man was machen !!!
BeitragVerfasst: Di Feb 17, 2004 09:28:46 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
Beiträge: 1177
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stappi hat geschrieben:
Ich suche hier jetzt Väter, denen es ähnlich ergeht und die bereit wären sich zusammen zu tun um gegen diesen Mißstand zu klagen. Alleine ist mir das Risiko zu gross......aber mit einer Gruppe verteilt es sich besser...... Wer macht mit?????

Auch ich habe gegen die Nichtanrechnung der Unterhaltsleistungen gegen das Finanzamt geklagt (für das Jahr 2002 ist die Klage letzten Oktober raus, für 2003 werde ich das wiederholen - bei mir geht es ca. um 500 Euro).

Eine gute Zusammenfassung der Problematik ist hier zu finden:
http://www.fam-politik.de/skandal_kinder240104.htm

Jetzt ist auch die erste für uns positive Entscheidung ergangen, denn das Finanzgericht Münster hat in unserem Sinne entschieden, siehe hier:

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2003/10_K_38_03_Eurteil20030521.html
FG Münster - Urteil vom 21.5.2003 zum Az. 10 K 38/03 E

Auszüge aus der Entscheidung, die man im Rahmen eines Widerspruchs an das Finanzamt nutzen kann:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten [Finanzamt] ist gem. §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG aber nicht die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, sondern nur Kindergeld in Höhe des bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu verrechnen.“

„Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist das Bestehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruches in jedem Fall Voraussetzung für die Hinzurechnung kinderbezogener Leistungen beim Abzug eines Kinderfreibetrages, wenn - wie hier - das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nicht an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden.“

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass es im Streitfall zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten teilweise kumulativen Inanspruchnahme von Kin-dergeld und Kinderfreibetrag kommt. Dem Gesetzgeber ging es bei der Neuregelung des sog. Familienlastenausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 zwar in erster Linie darum, durch den Abzug eines Kinderfreibetrags oder durch Kindergeld-Zahlung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Besteuerung freizustellen. Im Ergebnis sollte auch dann nur das Existenzminimum des Kindes steuerlich freigestellt werden, soweit die Eltern geschieden sind oder dauernd getrennt leben und der Unterhalt von beiden Elternteilen getragen wird. Diese Wechselbeziehung zeigt sich bei einem nicht der Ehegattenveranlagung unterliegenden El-ternpaar insbesondere darin, dass der Gesetzgeber die wahlrechtsabhängige Über-tragung des Kinderfreibetrags abgeschafft hat, um ein Auseinanderfallen der Kinder-geldberechtigung von dem Anspruch auf einen Kinderfreibetrag zu verhindern (Bundestag-Drucks. 13/3084 Seite 70). Die Gewährung eines Kinderfreibetrags sollte damit stets zu einer Anrechnung kinderbezogener Leistungen führen.“

„Der Senat verkennt weiterhin nicht, dass die vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigte finanzielle Besserstellung des das Kind betreuenden Elternteils möglicherweise in ihr Gegenteil verkehrt wird, wenn bei einer Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG bei dem Elternteil, der das Kind betreut, einerseits wegen Fehlens einer entsprechenden zivilrechtlichen Ausgleichsverpflichtung mehr als die Hälfte oder - wie bei Unterhaltszahlungen nach Stufe 1 der Düssel-dorfer Tabelle möglich - das gesamte Kindergeld anzusetzen, andererseits aber nur der hälftige Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, weil die Voraussetzungen für eine Übertragung der Freibeträge nicht vorliegen (siehe hierzu auch Pust in Littmann, Ein-kommensteuerrecht, § 31 Rn. 443).“

„Da nach dem Wortlaut des § 31 Satz 5 EStG ("zustehen") aber nur ein bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch einem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt wird, hat gleichwohl die Hinzurechnung des Kindergeldes (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG) nach Auffassung des Senats insoweit zwingend zu unterbleiben, als der Unterhaltsanspruch des Kindes wie hier nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht um das anteilige Kindergeld gekürzt werden darf.“

„Schließlich verkennt der Senat nicht, dass die Finanzämter in Fällen der sog. Günstiger-Prüfung - im Einzelfall nicht einfache - zivilrechtliche Vorüberlegungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des anteiligen Kindesgeldes bei dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil anzustellen haben. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, indem er eine steuerliche Vergünstigung an eine zivilrechtliche Vorfrage angeknüpft hat.“

Also kann man mit Aussicht auf Erfolg folgendes tun:

1. In der Steuererklärung die Anrechnung des gezahlten Unterhalts in voller Höhe beantragen und schon jetzt auf das Urteil des FG Münster hinweisen und auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG (danach kann die Verrechnung nicht erfolgen).

2. Bei Nichtanerkennung Widerspruch beim Finanzamt einlegen und dann bei weiterhin nicht erfolgter Anerkennung beim Finanzgericht klagen.

Wen es konkret interessiert: Bitte Mail an mich - p e t e r p a n t@ a r c o r . d e - ich kann euch Vorlagen zusenden.


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BeitragVerfasst: Mi Feb 18, 2004 11:09:08 
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Wer hat hier schon Erfahrungen gesammelt bezüglich Anrechnung von Kindergeld?
Speziell wenn er keine 135% des Regelbetrages an KU zahlt. Dann dürfte ja nichts angerechnet werden, ihr bekommt dann quasi für den halben Kinderfreibetrag eure Lohnsteuer wieder erstattet !
Bei einem Alleinstehenden macht das einiges aus !!

Zitat:
Zwar ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Nach der durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 02.11.2000 (BGBl I 1479) mit Wirkung ab 01.01.2001 erfolgten Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes aber, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

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BeitragVerfasst: Fr Feb 20, 2004 22:02:54 
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Unterhaltsverpflichteten, die weniger als 135 % des Regelsatzes gem. DT zahlen, erfahren im Rahmen der Einkommensteuererklärung bekanntlich im Rahmen der Günstigerrechnung die Vereinnahmungsfiktion für Kindergeld. Und das, obwohl ja das Kindergeld in den Stufen von 100% bis 135 % nur anteilig zur Hälfte angerechnet wird.

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen BFH VIII R 51/03 ein Verfahren anhängig, mit dem sich genau gegen diese Vorgehensweise gewehrt wird.

Es ist für jeden unabdingbar, gegen seinen Steuerbescheid, so weit noch nicht rechtskräftig und er weniger als 135 % KU zahlt, Einspruch mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren einzureichen.

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BeitragVerfasst: So Feb 22, 2004 15:28:31 
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Ich habe auch schon bei meinem Einkommensteuerbescheid 2002 dagegen Einspruch erhoben, allerdings kam hier zur Antwort:
"der Elternteil, der unterhaltsverpflichtet ist, erhätl zwar das hälftige Kindergeld nicht direkt. Gleichwohl erfolgt aber eine entsprechende Berücksichtigung, da der Zahlungsverpflichtete einen entsprechendeen Ausgleichsanspruch aht. Dieser Ausgleichsanspruch wird dadurch konkretisiert, daß gem. §1212 b BGB die Hälfte des Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird."
Ich habe jetzt trotzdem Einspruch nochmals eingelegt mit dem Verweis des hiererwähnten Urteils.
Hier stellt sich mir allerdings die Frage, wenn es so ein Urteil gibt, warum wird in den Finanzbehörden trotzdem anders verfahren???
Oder ist das Urteil noch nicht rechtsgültig oder wieder aufgehoben?? :?:


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BeitragVerfasst: Di Feb 24, 2004 07:14:38 
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debbie01 hat geschrieben:
Hier stellt sich mir allerdings die Frage, wenn es so ein Urteil gibt, warum wird in den Finanzbehörden trotzdem anders verfahren??? - Oder ist das Urteil noch nicht rechtsgültig oder wieder aufgehoben?? :?:


Dafür gibt es mehrere Gründe:

a) Die Behörden handeln regelmäßig so, dass mann der Dumme ist.

b) Eine einzelne Entscheidung eines Gerichts ist noch nicht ausreichend, damit das als allgemeine Meinung gilt.

c) Wird die Sache jetzt wohl vom Bundesfinanzhof (=Beschwerdeinstanz zum Finanzgericht) geklärt werden müssen - das hat dann mehr Gewicht als die Entscheidung eines einzelnen Finanzgerichts. Das dauert dann eine ganze Weile.


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BeitragVerfasst: Di Feb 24, 2004 18:31:10 
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Aber was heißt das denn bis dahin für uns??
Müssen das FA bis zur endgültigen Klärung nach dem einzelnen Urteil berechnen - oder sind wir bis dahin wieder die Blöden?
Das Urteil ist doch in Münster gesprochen wurden, heißt das dann das dieses für Ganz NRW gilt?
:?: :?: :?:


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BeitragVerfasst: Di Feb 24, 2004 21:03:22 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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Wohnort: Berlin
debbie01 hat geschrieben:
Aber was heißt das denn bis dahin für uns??
Müssen das FA bis zur endgültigen Klärung nach dem einzelnen Urteil berechnen? Das Urteil ist doch in Münster gesprochen wurden, heißt das dann das dieses für Ganz NRW gilt? :?::?::?:


Nein.

Jedes Finanzgericht kann es anders sehen, jedes Finanzamt auch.

Nur wenn ein Finanzgericht das Finanzamt verdonnert, dann hat das Finanzamt erst mal in erster Instanz verloren. Das Finanzamt kann dann aber gegen die Entscheidung des Finanzgerichts in die nächste Instanz gehen (ob es das tut, ist immer eine Frage des Einzelfalles und damit des Zufalls) - eben mit der Begründung, die Frage sei ja eh schon beim Bundesfinanzhof (zweite Instanz) zur Klärung vorgelegt worden.

So lange das nicht dort entschieden ist und das Finanzamt sich die Mühe macht, gegen die Entscheidung vorzugehen müssen wir erst mal warten. Aber die Chancen sehen deshalb gut aus, weil die Meinung des Finanzamts (Kindergeld wird angerechnet, auch wenn es nicht angerechnet wird) mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht übereinstimmt. - Solange das so ist (und Rot-Grün arbeitet an einer Änderung zu unseren Lasten) sind die Karten gut und wir werden das Geld mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zurück bekommen.

Alles klar?


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BeitragVerfasst: Do Feb 26, 2004 12:20:58 
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Registriert: Di Okt 07, 2003 00:53:32
Beiträge: 2
Mit großem Interesse hab ich hier gelesen und es stellt sich mir die Frage, ob sich der Aufwand lohnt. Zumindest bei uns ist es so, dass der Steuerbescheid mit in die KU-Berechnung genommen wird und jeder Vorteil, eingenommen außergewöhnliche Belastungen, dann in den KU fließt.

Aber das kann ja an der Mangelfallberechnung liegen.

Gruß

Christina


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BeitragVerfasst: Fr Feb 27, 2004 13:08:44 
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Registriert: Sa Feb 21, 2004 20:48:27
Beiträge: 30
Hallo zusammen,

wie schon geschrieben, habe ich nun ebefalls Einspruch eingelegt:
Hier nun die Antwort vom FA:
mein Einspruch wurde abgelehnt.
"die erneute Prüfung führte zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist zwar grundsätzlich richitg, daß eine Einrechnung des Kindergeldes zivilrechtilich bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung unterbleibt, woeit der UV außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelsatzes zu leistn.
Unabhängig davon berücksichtigt die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen bei der Vergleichsrechnung die Hälfte des gezahlten Kindergeldes, wenn der betroffene STeuerpflichtige, wie Sie, Anspruch auf einen einfachen Kinderfreibetrag hat.
Ein bestehender Ausgleichsanspruch wird selbst dann berücksichtig, wenn auf ihn verzichtet wird. Nach dem Wortlaut des §31 Satz 6EstG reicht es aus, daß der Ausgleichsanspruch dem STeuerpflichtigen zusteht, er also abstrakt einen Anspruch auf Ausgleich hat; unmaßgeblich ist, ob dieser Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Das Veranlagungsjahr 2002 ist bereits rechtskräftig veranlag (hier hatte ich damals auch Einspruch eingelegt, aber aufgrund der mangelenden Kenntnis den Fall zu den Akten gelegt).

Was haltet ihr davon? Habe mit dem BFH telefoniert, die meinten dieses Jahr würde noch eine Entscheidung getroffen. Ich solle dem FA mitteilen, daß der vorgang solange ruhen sollte -ansonsten müsse ich auch klagen - das kann man nach §363 Abs. 2 Satz2 AO.
Ich werde das jetzt machen - wenn nicht, dann muß ich wohl auch beim Finanzgericht eine Klage einreichen. Bei mir gehts um 770 Euro bares Geld. Wer will das schon nicht haben - oder?? :?


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BeitragVerfasst: So Feb 29, 2004 13:03:03 
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Registriert: Sa Feb 21, 2004 20:48:27
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Hallo nochmals,

seit ihr da viel weiter als ich? Habt ihr schon Klagen eingereicht - oder auf Ruhung des Verfahrens gebeten?
Ich wundere mich, daß keiner mehr darauf schreibt. Oder bin ich in kleiner Geselschaft, daß ich keine 135 % zahlen kann??
Wer hat denn ebenfalls Erfahrungen darin gesammelt?
Oder gibt es hier im Forum vielleicht einen Rechtsanwalt der auf Steuerrecht spezialisiert ist?? :?: :?: :?:


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BeitragVerfasst: Fr Mär 12, 2004 10:29:41 
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Registriert: Di Apr 15, 2003 07:12:38
Beiträge: 664
Ich hab als Auskunft nur bekommen, dass sie die Anweisung haben das Kindergeld anzusetzen, egal welcher Fall zutrifft. Geht immerhin um gut 1000 Euro bei mir, ich soll schriftlich Einspruch einlegen damit nichts verwirkt und ich das Geld noch bekomme falls eine Entscheidung fällt. :evil:

Wem ist es noch so ergangen ??? Es müssen doch mehr Leute hier sein welche keine 135% KU zahlen ???

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BeitragVerfasst: Fr Mär 12, 2004 16:53:43 
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Registriert: Sa Feb 21, 2004 20:48:27
Beiträge: 30
Hallo,

ich wundere mich auch, daß keiner etwas dazu schreibt!! Es sind ja schließlich keine Peanuts.
Mein Vorgang ruht zur Zeit bis zur endgülitgen Klärung bei BFH.
Gruß :!:


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BeitragVerfasst: Sa Mär 13, 2004 18:58:34 
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Registriert: Sa Apr 19, 2003 16:47:02
Beiträge: 73
Wohnort: Kiel
Zitat:
...ich soll schriftlich Einspruch einlegen damit nichts verwirkt und ich das Geld noch bekomme falls eine Entscheidung fällt.

Stimmt, wenn du Einspruch einlegst mit Hinweis auf das von mir genannte Verfahren, wird der Einspruch angenommen jedoch ruhend gestellt bist zur Entscheidung des BFH. Dessen Entscheidung ist dann für den Einspruchsentscheid bindend.

Zitat:
Wem ist es noch so ergangen ??? Es müssen doch mehr Leute hier sein welche keine 135% KU zahlen ???

Ich fürchte, es sind tausende und abertausende Unterhaltsverpflichtete. Doch wird in den Medien über diesen Sachverhalt nicht aufgeklärt.

Zitat:
ich wundere mich auch, daß keiner etwas dazu schreibt!! Es sind ja schließlich keine Peanuts.
Mein Vorgang ruht zur Zeit bis zur endgülitgen Klärung bei BFH.

Über was möchtest du denn weiter reden ?

DeepThought

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 Betreff des Beitrags: wer heute in Deuitschland Kinder macht ist ein Idiot
BeitragVerfasst: Di Mai 18, 2004 06:27:12 
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Registriert: So Dez 01, 2002 02:05:58
Beiträge: 1044
lass diesen Staat doch aussterben es ist doch politisch gewollt.
Moderne Sklaven und Dukatenesel in Form von Männer die sich Väter nennen.

Unsere Gerichte sind radikal feministisch unterlaufen und die Weiber wollen Geld !


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 Betreff des Beitrags: Im Parallelverfahren wurde die Revision zurückgezogen . . .
BeitragVerfasst: Fr Mai 28, 2004 12:25:01 
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Registriert: Do Jul 17, 2003 09:17:49
Beiträge: 44
Wohnort: Frankfurt/Main
Zu dem bestehenden Verfahren VIII R 51/03, das auch immer noch anhängig ist, gab es auch das Verfahren VIII R 39/03. Hier führte, im Gegensatz zum ersteren verfahren, der Steuerzahler die Revision an.

Was mich jetzt erschreckt ist, dass dieses Verfahren durch die Revisionsrücknahme des Steuerzahlers eingestellt wurde!

Was heißt das jetzt? Hat er aufgegeben? :roll:

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Mähdrescher
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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Fr Mai 28, 2004 20:16:45 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin
Mag sein ... Aber das Verfahren bleibt weiter anhängig, auch wenn einer vielleicht abgesprungen ist.

Ich warte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und wenn ich Glück habe, dann bedeutet das eine warme Dusche von circa. 1.000 Euro ...

Warum machen das so wenig Väter ??? Ist doch echt Bares ... ?!? :?:


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Di Jun 01, 2004 06:36:20 
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Registriert: Di Apr 15, 2003 07:12:38
Beiträge: 664
Ich habe Einspruch eingelegt, auf die Antwort hin welche ich bekam (Einspruch erfolglos) habe ich dann Ruhung beantragt mit Hinweis auf das Verfahren, bis zur Entscheidung des BFH.

Bin schon gespannt, ich kann ja nichts verlieren dabei, auch bei mir dreht es sich um gut 1000 € !!

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BeitragVerfasst: Di Jun 01, 2004 09:56:52 
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Registriert: Do Jul 17, 2003 09:17:49
Beiträge: 44
Wohnort: Frankfurt/Main
Es werden bestimmt auch deswegen nicht so viele Väter machen, weil es, wo es doch erstaunlicher Weise um's Geld geht, nicht so ein großes Thema ist. Ich meine bis auf diesen thread hier wird in anderen Foren darüber gar nicht mehr gesprochen.

Bei mir geht es um 2002, für 2003 muss ich meine Steuererklärung noch einreichen. Mein 2002er Verfahren ruht auch wegen des VIII R 51/03 Verfahrens.

Wie schätzt ihr denn so die Chancen ein?

Also ich habe mir den Beschluss des BVerfG zum Thema genau durchgelesen. Wenn sich der BFH an den darin aufgeführten Erläuterungen und Definition orientiert, kann er dem Steuerzahler nur Recht geben. Es ist Sache der Regierung bzw. des Gesetzgebers die Gesetze samt Gesetzestexten entsprechend und ausführlich zu definieren.

In dem Fall ist das eben nicht getan worden, daher ergibt sich die Frage nach der genauen Definition von steuerlicher Entlastung und sozialer Förderungsleistung. Diese Frage muss jetzt durch den BFH beantwortet werden.
Es ist nicht Sache des BFH das Gesetz umzuschreiben, sondern nur die Auslegung für das Steuerrecht zu bestimmen. Und hier kann nach dem was unsere höchstrichterliche Instanz beim Bundesverfassungsgericht da letztes Jahr in seinem Urteil ausgeführt hat keine andere Entscheidung fallen, als das eben nur der in Anrechnung gebrachte Teil des KiGeldes auch im Rahmen der Günstigerprüfung bewertet werden darf.

Es ist dann Sache des Gesetzgebers hier nachzulegen und das Gesetz entsprechend abzuändern, bzw. zu ergänzen, um zukünftige Steuerausfälle zu vermeiden. Doch bis dahin müsste allen wiedersprochenen Steuerbescheidenen recht gegeben werden und entsprechende Neuberechnungen durchgeführt werden.

Was denkt ihr denn dazu?

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BeitragVerfasst: Di Jun 01, 2004 12:13:53 
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Ich bin eigentlich ziemlich Deiner Meinung, da es dem Staat allerdings um sehr viel Geld gehen kann bin ich lieber mal ein wenig skeptisch :roll:

Ein Grund warum viele Väter vielleicht nicht nachhaken ist der, dass die Finanzbeamten hier scheinbar schon ihren Standardspruch parat haben. Wir haben die Anweisung.... das ist bei anderen Fällen genauso, so wird das bei allen Vätern gehandhabt..... usw.

Jeder meint, da hab ich eh keine Chance und lässt die Sache auf sich beruhen, so ein Einspruch ist lediglich 3 Zeilen lang und kann Bares bringen, das Geld habt ihr ja als Steuern bereits selber gezahlt !! Im Grunde zuviel entrichtete Steuerzahlungen.

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BeitragVerfasst: Di Jun 01, 2004 12:26:56 
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maehdrescher hat geschrieben:
Wie schätzt ihr denn so die Chancen ein?

Mindestens 50 %, denn der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Und den zu Verbiegen, das wäre viel Arbeit für die Richter am BFH. Außerdem sind es ja leider nur wenige Väter, die sich gewehrt haben ... Ich schätze also, dass der Betrag, der denen flöten geht unter einem Richterjahresgehalt liegt ... Also Portokasse ...


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BeitragVerfasst: Mo Jun 28, 2004 15:56:13 
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Hallo,

ich bin neu hier im Forum. Bin aber superglücklich, dass ich dieses Forum gefunden habe. Also, um eines vorweg zu nehmen: Ich bin weiblich! Ich bin auf dieses Forum gekommen, weil ich meinem Mann helfen möchte. Er ist auch einer dieser leidtragenden Väter, der laut der Düsseldorfer Tabelle in der 1. Einkommenstufe "hängt" und deswegen nur 100% des Regelbetrages an Unterhalt zahlen kann, und nicht 135%. Deswegen bekommt er auch nicht auf den KU das Kindergeld angerechnet. Aber als wir jetzt unsere Einkommensteuer für 2003 machten, hatten wir auch diese sogenannte "Günstigerprüfung". Wir sind durch unsere Heirat letztes Jahr natürlich zusammen veranlagt worden. Ich habe dann natürlich mal beim Finanzamt nachgehört, was das zu bedeuten hat. (Wir waren nämlich beide ziemlich ahnungslos, was das bedeutet, da mein Mann bis zu unserer Hochzeit in Steuerklasse 1 war. War mit seiner Ex nie verheiratet. Hat 2 uneheliche Söhne 5+9 Jahre alt.) Kam an einen "supernetten" Finanzbeamten. :twisted: Der mir doch glatt sagte, dass uns die Hälfte des Kindergeldes ja in bar von der KM zustehen würde, wenn wir das Kindergeld nicht auf den KU angerechnet bekommen. So ein Unsinn! Wir haben da rechtlich überhaupt keinen Anspruch drauf, und ausserdem wollen wir der KM ja nicht das Kindergeld weg nehmen! Er war der Meinung, dass uns die Hälfte des Kindergeldes zustehen würde, und wenn wir uns das nicht bei der KM "eintreiben" würden, wäre dies unser Problem. Nett, oder? Dann habe ich noch einen Steuerberater angerufen, der mir auch bestätigte, dass der Sachverhalt so wäre, und das Finanzamt recht hätte. Ich konnte und wollte mich mit dieser Antwort nicht zufrieden geben. Ich finde es den Männern gegenüber so unfair! Verdient ein Papa wenig, sodass er nicht die 135% des Regelbetrages an KU zahlen kann, wird darauf auch nicht das Kindergeld angerechnet. Bei der Steuer wiederum wird so getan, wie wenn er die Hälfte des Kindergeldes erhält? Nein mein lieber Deutscher Staat, nicht mit uns! Also habe ich gesucht und glücklicherweise dieses Forum gefunden! Danke an alle, die Ihre Widersprüche mit Angaben von §§ und Nennung von Gerichtsurteilen hier ins Forum gestellt haben. Konnte diese gut benutzen, um für meinen Mann einen saftigen Widerspruch an unser Finanzamt zu schreiben. Diesen habe ich auch heute bei unserem Finanzamt abgegeben!
Kann mir vielleicht nur einer sagen, wann mit einer Entscheidung des BFH bezüglich dieses Verfahrens zu rechnen ist? Noch in 2004 oder erst in 2005? Ich werde auf alle Fälle für meinen Mann kämpfen. Ich sehe nämlich nicht ein, warum immer nur die Väter bei einer Trennung finanziell die Leidtragenden sein sollen. Meiner Meinung nach sehen nämlich der Deutsche Staat und leider auch viele Ex'en den Ex nur als finanzielle Melkmaschine, der keine anderen Rechte an seinem Kind hat, ausser die Zahlungen pünktlich auf das Konto der Mutter zu leisten. Wobei dies ja auch eine Pflicht, und kein Recht ist. Leider sehen die meisten Deutschen immer nur die Männer als Buhmänner bei einer Trennung. Der böse Papa, hat ja die arme Frau mit Kind(ern) alleine gelassen. Das bei einer Trennung in der Regel beide Parteien am Scheitern der Beziehung schuld sind, wird schön ausser acht gelassen. Die Mutter hat ja immer noch das Kind als Druckmittel...Dieses mal so aus Sicht einer "Neuen".
Ich hoffe, dass ich niemals so eine geldgierige und das Kind-gegen-den-Vater-benutzen Ex werde. Vielmehr hoffe ich, dass unsere Ehe ewig hält. Denn mein Mann und seine zwei Söhne sind das beste, was mir je passieren konnte!
Wäre dankbar, wenn mir jemand sagen könnte, wann denn ungefähr mit einem Urteil des BFH zu rechnen ist, da ich davon ausgehe, dass unser Finanzamt unseren Widerspruch ablehnen wird. Oder falls sonst jemand aus diesem Forum gegen den gleichen Sachverhalt Widerspruch eingelegt hat, und einen positiven Bescheid erhalten hat, wäre ich auch dankbar für eine kurze Antwort, welches Finanzamt noch zu Gunsten der Väter entscheidet. Ich drücke allen Papa's, die für Ihr Recht kämpfen, von ganzem Herzen die Daumen. Sei es in finanzieller Hinsicht, oder in "Umgangsrechtlicher"!

Schätzchen aus Rheinland-Pfalz


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BeitragVerfasst: Di Jun 29, 2004 21:29:54 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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Schätzchen hat geschrieben:
Also habe ich gesucht und glücklicherweise dieses Forum gefunden! Danke an alle, die Ihre Widersprüche mit Angaben von §§ und Nennung von Gerichtsurteilen hier ins Forum gestellt haben. Konnte diese gut benutzen, um für meinen Mann einen saftigen Widerspruch an unser Finanzamt zu schreiben. Diesen habe ich auch heute bei unserem Finanzamt abgegeben!

Schön, dass es Dir geholfen hat!
Leider sind da so wenig Betroffene, die sich wehren ...

Schätzchen hat geschrieben:
Kann mir vielleicht nur einer sagen, wann mit einer Entscheidung des BFH bezüglich dieses Verfahrens zu rechnen ist? Noch in 2004 oder erst in 2005?

Also einer von uns hat dort telefonisch nachgefragt und erhielt die Auskunft, dass man noch in 2004 entscheiden will ... Aber verbindlich war das wohl nicht. - Du kannst aber selber gucken nach dem Stand des Verfahrens unter

http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html

und dort auch dieses Aktenzeichen angeben: VIII R 51/03

Außerdem könnt ihr selber die Aussetzung des Verfahrens beantragen (beim Finanzamt nach einem Negativbescheid) bis zur Entscheidung in der Sache, das spart die Klageerhebung beim Finanzgericht (ist ja immer ein ziemlicher Aufwand).

In einem Fall hatte das Finanzamt doch tatsächlich den Schwanz eingezogen und eine Anrechnung vorgenommen. Aber mehr als ein Fall ist leider nicht bekannt ...

Schaun mer mal ...


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BeitragVerfasst: Mi Jun 30, 2004 08:33:28 
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Registriert: Mo Jun 28, 2004 14:12:27
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Danke PeterP!

Habe den Widerspruch gegen den EKST vorgestern bei unserem Finanzamt abgegeben. Jetzt heisst es abwarten...
Werde Euch auf alle Fälle auf dem laufenden halten. Und danke für den Tipp, das wir uns dann die Klage beim Finanzgericht sparen können. Ich werde dann auch Ruhung des Verfahrens beantragen, und die Entscheidung vom BFH abwarten.
Auf alle Fälle habe ich unseren netten Finanzbeamten genug "Lesefutter" gegeben. :lol: Habe einen über 2-seitigen Widerspruch geschrieben, wo ich Bezug auf das BGB, die EstG, und das Urteil vom FG Münster genommen habe. Wenn die den Widerspruch ablehnen, müssen die mir den aber auch ausführlich begründen. Dann haben die "netten Beamten" von unserem Finanzamt endlich auch mal was zu tun. :wink: Hihi!
Naja, hoffen wir, das entwede unser Finanzamt oder wenigstens der BFH eine positive Entscheidung für die Väter in unserem Land trifft! Haben ja sonst nicht viel zu lachen als "Zahlväter", oder? Melde mich wieder, sobald ich mehr weiss!

Liebe Grüsse, Schätzchen!


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 Betreff des Beitrags: Re: ????
BeitragVerfasst: Mi Jun 30, 2004 12:57:16 
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Registriert: Do Mai 06, 2004 05:13:41
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stappi hat geschrieben:
Ja und, können wir uns nicht gegen diese "Metastase" wehren? Ist doch volkommen ungerecht.

Kann man nicht dagegen klagen?


Na klar kannst Du dagegen klagen.

Schreib mal in 6 Jahren, was Du erreicht hast und wie Du Dich fühlst.

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Deutschland will keine verantwortungs- u. liebevolle Väter - Deutschland will tumbe, devote Zahlesel für seine kindesmisshandelnden AE Mütter - das ist Femi-Faschismus pur!
Zahlst Du auch nur noch oder läufst Du mit uns mit? www.Papa-Lauf.de am 26.09.2010 in Berlin


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 Betreff des Beitrags: Es braucht zwar seine Zeit ..
BeitragVerfasst: Fr Jul 02, 2004 10:29:04 
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.. aber irgendwann fällt eine Entscheidung und wenn die für die Zahlväter positiv ausfällt und sie Steuern zurückbekommen dann können die nebst 4% Zinsen gefordert werden!

Ist zwar nicht das allerdollste aber immerhin etwas!

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Mähdrescher
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BeitragVerfasst: Mo Jul 05, 2004 22:55:30 
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Hallo,
habe nach 2,5 Jahren meines Einspruchs gegen die steuerliche Nichtanerkennung von sog. Umgangskosten (hier hohe Fahrtkosten wegen der von der Mutter geschaffenen Distanz) die Einspruchsentscheidung des Finazamtes erhalten.

Werde jetzt meine Klage beim Finanzgericht einreichen und bin fuer jede Hilfe insbesondere bereits ergangene Urteile und oder Klageschriften dankbar.


Eine Fahrt zur Verhandlung wurde uebrigens steuermindernd anerkannt.

tschues rené


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BeitragVerfasst: Di Jul 06, 2004 09:07:51 
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Registriert: Di Jul 06, 2004 08:57:10
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Hallo zusammen,

hatte per Google nach dem aktuellen Stand gesucht und bin auch hier gelandet ...
Habe vier Kinder, und als das FA mir das Kindergeld für 2001 anrewchnene wollte, obwohl ich es nicht erhalten habe, habe ich gelich Einspruch eingelegt. Die Beamten im "Besucherzentrum" zeigten mir zwar die Kopie eines Steuertip-Buches, in dem auch drin stand, das die Anrechnung des Kindergeldes rechtens sei, aber das schreckte mich nicht ab.
Von meinem zuständigen Finazbeamten kam dann ein Schreiben, daß er mich verstehe und auch meine Rechtsauffaassung teile, daß auch schon Finanzgerichte in meinem (unserem) Sinne entschieden hätten, daß sie aber die Anweisung hätten, das Kindergelt trotzdem anzurechnen. Er gab mir auch das Aktenzeichen des BFH, und bis dieser entschieden hat, warte ich auf mein Geld. Für 2002 und 2003 habe ich natürlich wieder Einspruch eingelegt, und wenn der BFH endlich entschieden hat (Was ja laut Internetseite dieses Jahr noch passieren soll), werde ich sofort das FA informieren (die laut eigener Aussage sonst alles mit einem Jahr Verzögerung erfahren). Vier Kinder, Kindergeld für 2 1/2 Jahre (in 2003 bin ich irgendwann über die 135% gekommen) ... wenn das durch ist, dann brauch ich endlich mein Girokonto nicht dauernd zu überziehen, um mir auch mal was leisten zu können!
Laut Aussage meines Vaters, emeritierter Jura-Prof (kein Steuerrecht), muß der BFH ü+brigens in unserem Sinne entscheiden.

Also wie üblich: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt und ist selber schuld, daß er sich verar...hen läßt - es gibt so viele Dumme, daß es sich für die FA immer lohnt, erst mal nich tzu zahlen!

Laßt Euch nicht unterkriegen - und schaut, daß Ihr Eure Kinder aus dem Streit mit der Ex raushaltet!


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BeitragVerfasst: Mi Jul 07, 2004 20:38:59 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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wolfson hat geschrieben:
Laut Aussage meines Vaters, emeritierter Jura-Prof (kein Steuerrecht), muß der BFH übrigens in unserem Sinne entscheiden.
(...)
Laßt Euch nicht unterkriegen - und schaut, daß Ihr Eure Kinder aus dem Streit mit der Ex raushaltet!


Danke wolfson, das hebt bei mir deutlich die Stimmung, also dass auch Dein Vatter (wolfsdad) als Kenner meint, dass es in unserem Sinne ausgehen muss ...

Was ich allerdings sehr traurig finde: Kaum ein Vater hat sich dazu entschließen können, unseren Weg mit zu gehen. Konsequente staatliche Willkür ("Sie behaupten einen Anspruch? Den gibts nicht!") ist damit ein Erfolgsrezept der Behörden. Würden wir unsere berechtigten Forderungen auch alle anmelden, dann wäre das Staatsdefizit wohl um einiges höher und die Väter hätten ein wenig mehr auf der Tasche (FÜR ihre Kinder) ...

Da muss mann wohl dran arbeiten ...


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 Betreff des Beitrags: Forderungen anmelden
BeitragVerfasst: Do Jul 08, 2004 11:02:54 
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Hallo,
wuerden die fordereungen alle angemeldet werden, gaebe es mit sicherheit kein hoeheres Staatsdefizit. Derselbe wuerde sich schon was einfallen lassen um nicht weniger kassieren zu koennen.
Im zweifelsfall werden auch bei den anderen die abgaben erhoeht.
Es besteht aber auch die geringe chance das sich dadurch etwas aendert. So dass zB der wegzug bzw die kindesentfuehrungen innerhalbs deutschland nicht mehr legal sind und damit hohe Umgangskosten wegfallen.
Darauf sollte man setzen.
tschues

> Würden wir unsere berechtigten Forderungen auch alle anmelden, dann >wäre das Staatsdefizit wohl um einiges höher und die Väter hätten ein >wenig mehr auf der Tasche (FÜR ihre Kinder) ..>


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 Betreff des Beitrags: BFH-Verfahren zu Kindergeldanteil und Steuerrückerstattung
BeitragVerfasst: Fr Jul 30, 2004 17:33:01 
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Registriert: Fr Jul 30, 2004 17:07:10
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Heute bin ich auf dieses super Forum aufmerksam geworden. Hätte besser viel frührer mal gesucht.
Bin verheiratet, habe zwei eheliche Kinder und einen älteren nichtehelichen Sohn. Für ihn kann ich nur 100 % -Unterhalt leisten und bekomme daher den hälftigen Kindergeldanteil nicht angerechnet.
Das Finanzamt berechnete die Steuer natürlich unter Einbeziehung des Kindergeldes.
Dagegen habe ich 2002 und 2003 Widerspruch eingelegt. Das Finanzamt antwortete, dass zu diesem strittigen Sachverhalt beim BFH ein Verfahren unter dem Az: VIII R 76/00 anhängig ist und schlug ein Ruhenlassen meines Widerspruches vor. Dem stimmte ich jeweils zu.
Was ist nun der Unterschied zu dem von Euch erwähnten Verfahren VIII 51/03? Habe ich was falsch gemacht?

Bitte um kurze Info, da Ihr schon tiefer mit der Materie vertraut seid.

Danke
i.k.


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BeitragVerfasst: Fr Jul 30, 2004 19:44:01 
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Nein, hast nix falsch gemacht. Ist OK so.

Wenn der BFH entschieden hat, dann wird entweder im Sinne deines Widerspruchs zurück erstattet oder du gehst leer aus. Aber weil der Gesetzgeber geschlafen hat, sieht es hinsichtlich der Erfolgschancen ganz gut aus ... Aber Richtern darf man nie trauen, die urteilen ohne jegliches Problem auch gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut ...


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 Betreff des Beitrags: Diverse bfh-verfahren
BeitragVerfasst: So Aug 08, 2004 11:49:37 
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Hallo,
ich habe mir mal die muehe gemacht dir hier erwaehnten BFH verfahren von der seite des bundesfinanzhofes in ihren kommentaren hierein zu stellen.
Gerne wird immer auf verfahren hingewiesen (sog. Musterprozesse) ohne das die beteiligten eigentllich wissen was fuer ein vorgang sich hinter dem verfahren verbirgt.
Mir sind die verfahren relativ egal ich schreibe gerade meine Klage beim Finanzgericht. So groß ist der aufwand nun auch nicht, es geht ja schließlich auch um viel geld.
Das verlassen auf andere verfahren ist in der regel wenig hilfreich da im deteil die faelle teilweise anders sind.
Ich habe z.B 135 % Unterhalt gezahlt und schon treffen die verfahren gar nicht auf mich zu. Von den Umgangskosten erst gar nicht zu reden.
Tschues rené

offene BFH verfahren

2002 VIII R 76/00

1. Verrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der sog. Günstigerprüfung desjenigen Elternteils, dessen Einkommen nicht ausreicht, den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken (Mangelfallrechnung), obwohl ihm dadurch auch im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs kein Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind zusteht?

-- Zulassung durch FG --

EStG § 31 S 5; EStG § 36 Abs 2 S 1; BGB § 1615g

Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 15.12.1999 (1 K 640/98 )


VIII R 51/03

Günstigerprüfung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der kein Kindergeld erhalten und einen Unterhalt von weniger als 135 % des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat, im Jahr 2001 (In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 1612b Abs. 5 BGB): Verrechnung des hälftigen Kindergeldes oder nur des Teilbetrages des Kindergeldes, für den ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, nach § 36 Abs. 2 EStG?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

EStG § 31 S 5; EStG § 36 Abs 2; EStG § 32 Abs 6; BGB § 1612b Abs 5

Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.5.2003 (10 K 38/03 E)

abgeschlossenes verfahren:

VIII R 39/03

Zustehender zivilrechtlicher Ausgleich bei Verrechnung des Kindergelds: Ist bei der Gewährung des Kinderfreibetrags im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG auch zu verrechnen, soweit es dem Stpfl. möglicherweise nur abstrakt im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

EStG § 31 S 5; EStG § 36 Abs 2

Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 30.4.2003 (5 K 5225/00)


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 Betreff des Beitrags: Steuerbescheid 2003
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 09:21:29 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 16:14:02
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Hallo,

genau wie für 2002 (siehe meinen Beitrag weiter oben) hat das Finanzamt Duisburg mir (nach Aufforderung) kein Kindergeld angerechnet, da ich keine 135% Unterhalt zahlen kann. Somit konnte ich die Kinderfreibeträge geltend machen. Deshalb bekomme ich auch dieses Jahr eine (hohe) Steuerrückzahlung.

Frage: angenommen, der Bundesfinanzhof entscheidet in den beiden anhängenden Verfahren GEGEN die Antragssteller (trotz eindeutiger Rechtslage sind deutsche Gerichte ja unberechenbar), kann das Finanzamt das Geld für 2002/2003 ohne weiteres zurückfordern?

Wenn der BH FÜR die Antragssteller entscheidet, die Politik dann aber die Gesetze "nachbessert", ist das Geld dann eventuell auch wieder weg?

Anders gefragt: Urlaub davon machen mit meinen Jungs oder lieber gar nicht erst dran gehen? ;-)


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BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 09:42:00 
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei einer rechtskräftigen Entscheidung deines Finanzamts später bei einer ungünstigen Entscheidung des BFH etwas zurück gefordert wird. Oder erfolgte dein Steuerbescheid mit einem entsprechenden Vorbehalt? Nur dann wäre m.E. Vorsicht angesagt.

Schön aber, dass es bei Dir geklappt hat. Ich habe klagen müssen für 2002 und 2003.


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 Betreff des Beitrags: Steuerbescheid 2003
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 10:15:11 
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Hast du denn Recht bekommen oder steht eine Entscheidung noch aus?

Mein Steuerbescheid ist übrigens tatsächlich unter Vorbehalt. Das bedeutet wohl, dass ich das Geld erst mal nicht verjubeln sollte...


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 Betreff des Beitrags: Vorbehalt heißt warten auf den BFH
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 10:24:36 
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Unter Vorbehalt bedeutet, dass das FA tatsächlich für alle betreffenden Jahre das zuviel gezahlte Geld wieder zurückfordern kann und dies auch tun wird.
Nur ein Einkommensteuerbescheid ohne Vorbehalt ist nach, ich glaube 4 Wochen, rechtskräftig und kann von beiden Seiten nicht mehr angefochten werden. Ausnahmen gibt es dann nur bei "vortäuschen falscher Tatsachen" und grober Fahrlässigkeit.

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 Betreff des Beitrags: Re: Steuerbescheid 2003
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 17:16:42 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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Peter_M hat geschrieben:
Hast du denn Recht bekommen oder steht eine Entscheidung noch aus?

Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus. Bin aber guter Dinge.
BFH-Aktenzeichen ist VIII R 51/03 + man kann auf deren Seiten nachgucken, ob schon was entschieden wurde.
http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html


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 Betreff des Beitrags: Nochmal Steuer
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 17:49:57 
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> BFH-Aktenzeichen ist VIII R 51/03 +
> man kann auf deren Seiten nachgucken,
> ob schon was entschieden wurde.

Da gucke ich mittlerweile jeden Mittwoch rein, weil die dann die neuesten Entscheidungen reinstellen.

Der genaue Wortlaut in meiner Stuererklärung bzgl. Vorläufigkeit ist übrigens:
"Die Steuerfestlegung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach §165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich
- der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
- Der Anwendung des §32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag)"

Wenn ich hier

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__32.html

und hier http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10.html

nachlese, dann sind beide Paragraphen weggefallen... Worauf berufen die sich denn da? Oder habe ich mich vertan?


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 Betreff des Beitrags: Statistiken
BeitragVerfasst: Fr Sep 10, 2004 17:55:25 
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Registriert: Do Jul 17, 2003 09:17:49
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Also nach der Statistik über den BFH vom Jahr 2003 könnte eine Entscheidung in unserer Sache bald getroffen werden.

Durchschnittlich dauerte ein Verfahren 2003 nämlich 11 Monate!

Unsere Sache wurde zwar erst am 20.08.03 in die Datenbank beim BFH online gestellt, die Entscheidung des Vorverfahrens war aber bereits am 21.05.03.
Nun muss man natürlich noch berücksichtigen, dass das FA irgendwann in den 4 Wochen bis zur Rechtskräftigkeit dann Revision beim BFH eingelegt hat und dann noch etwas später dort erst das offizielle Revisionsverfahren eröffnet wurde. Ich nehm mal an das wird so mitte ende Juli geworden sein.

Mittlerweile haben wir also fast mitte September 04, da dürfte eine Entscheidung nicht mehr so weit wegliegen.

Nicht gute Aussichten bringt allerdings die Zahl mit sich, das von allen entschiedenen Verfahren nur 23% zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden wurden..

Allerdings sind das wiederum fast 1/5 aller verfahren, warum sollte da unseres bei den vermeintlich klaren Ansichten nicht dabei sein..
Es bleibt spannend, ich hoffe nur die Warterei dauert nicht mehr all zu lang.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Sa Sep 11, 2004 08:57:31 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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debbie01 hat geschrieben:
Habe mit dem BFH telefoniert, die meinten dieses Jahr würde noch eine Entscheidung getroffen.

Das schriebe Debbie hier (oben) vor einigen Wochen. Also sollte es tatsächlich alsbald eine Entscheidung geben.


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 Betreff des Beitrags: Steuer
BeitragVerfasst: Fr Sep 24, 2004 22:49:01 
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Registriert: Fr Sep 24, 2004 22:29:50
Beiträge: 2
Hallo miteinander,
auch ich habe mit großem Interesse diese Rubrik verfolgt und beim FA Einspruch eingelegt.
Mir wurde dann schriftlich mitgeteilt, das ich das bezogene Kindergeld doch Mittels Schriftstück nachweisen solle.
Daraufhin führte ich ein Telefonat mit der zuständigen Person und sagte ihr das eben dies das Problem sei, da ja nicht ich das KG erhalte sondern meine Ex und ich dieses somit ja auch net nachweisen könne und eben deswegen Einspruch eingereicht habe.
Daraufhin wurde natürlich dieser abgelehnt.
Ein erneutes Telefonat ergab, das mir Seitens des FA gesagt wurde, das ein Ruhen des Antrages nicht nötig sei, da ich ja bereits Einspruch eingelegt hätte, auch wenn dieser abgelehnt worden sei.
Nun erhalte ich einen Brief indem das FA mir mitteilt: " Ich wiederhole meine Empfehlung, den Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Verwaltungsakt zurückzunehmen."
Wie soll ich das denn nun wieder verstehen?
Kann mir mal jemand sagen was die damit meinen?
Wäre echt dankbar für Hinweise..Leider drängt die Zeit, da die mir nur 2 Wochen Frist als Antwort geben. Nach dieser Zeit wird der Einspruch als unbegründet zurück gewiesen.
Dank vorab


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Fr Sep 24, 2004 23:15:53 
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Registriert: Di Apr 15, 2003 07:12:38
Beiträge: 664
Hi,

ist nur Taktik von dem werten Mitarbeiter, schreib zurück mit Verweis auf das Verfahren BFH VIII R 51/03 und beantrage Ruhung des Verfahrens bis eine Entscheidung getroffen ist.
Den Einspruch auf keinen Fall zurücknehmen, ich hab auch eine schöne, als normal denkender nicht nachvollziehbare, Antwort bekommen mit dem Rat (Hinweis) den Einspruch Wochen zurückzuziehen, Frist ebenfalls 2 Wochen. Hab dann sofort Ruhung beantragt mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren, mehr kam dann nicht mehr, wir können nur noch hoffen !!!

Grüße.....

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BeitragVerfasst: Sa Sep 25, 2004 11:44:05 
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Registriert: Fr Sep 24, 2004 22:29:50
Beiträge: 2
Danke werde ich machen.
Ich hoffe, für uns alle, dass endlich mal zu unseren Gunsten entschieden wird.
Netten Gruß


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