stappi hat geschrieben:
Ich suche hier jetzt Väter, denen es ähnlich ergeht und die bereit wären sich zusammen zu tun um gegen diesen Mißstand zu klagen. Alleine ist mir das Risiko zu gross......aber mit einer Gruppe verteilt es sich besser...... Wer macht mit?????
Auch ich habe gegen die Nichtanrechnung der Unterhaltsleistungen gegen das Finanzamt geklagt (für das Jahr 2002 ist die Klage letzten Oktober raus, für 2003 werde ich das wiederholen - bei mir geht es ca. um 500 Euro).
Eine gute Zusammenfassung der Problematik ist hier zu finden:
http://www.fam-politik.de/skandal_kinder240104.htm
Jetzt ist auch die erste für uns positive Entscheidung ergangen, denn das Finanzgericht Münster hat in unserem Sinne entschieden, siehe hier:
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2003/10_K_38_03_Eurteil20030521.html
FG Münster - Urteil vom 21.5.2003 zum Az. 10 K 38/03 E
Auszüge aus der Entscheidung, die man im Rahmen eines Widerspruchs an das Finanzamt nutzen kann:
„Entgegen der Auffassung des Beklagten [Finanzamt] ist gem. §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG aber nicht die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, sondern nur Kindergeld in Höhe des bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu verrechnen.“
„Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist das Bestehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruches in jedem Fall Voraussetzung für die Hinzurechnung kinderbezogener Leistungen beim Abzug eines Kinderfreibetrages, wenn - wie hier - das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nicht an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden.“
Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass es im Streitfall zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten teilweise kumulativen Inanspruchnahme von Kin-dergeld und Kinderfreibetrag kommt. Dem Gesetzgeber ging es bei der Neuregelung des sog. Familienlastenausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 zwar in erster Linie darum, durch den Abzug eines Kinderfreibetrags oder durch Kindergeld-Zahlung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Besteuerung freizustellen. Im Ergebnis sollte auch dann nur das Existenzminimum des Kindes steuerlich freigestellt werden, soweit die Eltern geschieden sind oder dauernd getrennt leben und der Unterhalt von beiden Elternteilen getragen wird. Diese Wechselbeziehung zeigt sich bei einem nicht der Ehegattenveranlagung unterliegenden El-ternpaar insbesondere darin, dass der Gesetzgeber die wahlrechtsabhängige Über-tragung des Kinderfreibetrags abgeschafft hat, um ein Auseinanderfallen der Kinder-geldberechtigung von dem Anspruch auf einen Kinderfreibetrag zu verhindern (Bundestag-Drucks. 13/3084 Seite 70). Die Gewährung eines Kinderfreibetrags sollte damit stets zu einer Anrechnung kinderbezogener Leistungen führen.“
„Der Senat verkennt weiterhin nicht, dass die vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigte finanzielle Besserstellung des das Kind betreuenden Elternteils möglicherweise in ihr Gegenteil verkehrt wird, wenn bei einer Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG bei dem Elternteil, der das Kind betreut, einerseits wegen Fehlens einer entsprechenden zivilrechtlichen Ausgleichsverpflichtung mehr als die Hälfte oder - wie bei Unterhaltszahlungen nach Stufe 1 der Düssel-dorfer Tabelle möglich - das gesamte Kindergeld anzusetzen, andererseits aber nur der hälftige Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, weil die Voraussetzungen für eine Übertragung der Freibeträge nicht vorliegen (siehe hierzu auch Pust in Littmann, Ein-kommensteuerrecht, § 31 Rn. 443).“
„Da nach dem Wortlaut des § 31 Satz 5 EStG ("zustehen") aber nur ein bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch einem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt wird, hat gleichwohl die Hinzurechnung des Kindergeldes (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG) nach Auffassung des Senats insoweit zwingend zu unterbleiben, als der Unterhaltsanspruch des Kindes wie hier nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht um das anteilige Kindergeld gekürzt werden darf.“
„Schließlich verkennt der Senat nicht, dass die Finanzämter in Fällen der sog. Günstiger-Prüfung - im Einzelfall nicht einfache - zivilrechtliche Vorüberlegungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des anteiligen Kindesgeldes bei dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil anzustellen haben. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, indem er eine steuerliche Vergünstigung an eine zivilrechtliche Vorfrage angeknüpft hat.“
Also kann man mit Aussicht auf Erfolg folgendes tun:
1. In der Steuererklärung die Anrechnung des gezahlten Unterhalts in voller Höhe beantragen und schon jetzt auf das Urteil des FG Münster hinweisen und auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG (danach kann die Verrechnung nicht erfolgen).
2. Bei Nichtanerkennung Widerspruch beim Finanzamt einlegen und dann bei weiterhin nicht erfolgter Anerkennung beim Finanzgericht klagen.
Wen es konkret interessiert: Bitte Mail an mich - p e t e r p a n t@ a r c o r . d e - ich kann euch Vorlagen zusenden.