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Forum für ein gerechtes gemeinsames Sorgerecht für unsere Kinder
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 Betreff des Beitrags: 50/50 WECHSELMODELL
BeitragVerfasst: Do Jul 22, 2004 05:45:30 
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Registriert: Mi Apr 09, 2003 12:01:37
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Hallo. Einige Leute hier kennen unsere Geschichte, mein LG kämpft seit fast einem Jahr um das ABR seiner Tochter (6 Jahre). Die Kleine ist derzeit jeden Mi auf Do und jedes zweite Wochenende von FR bis MO bei uns, also im Gegensatz zu vielen anderen hier recht häufiger Umgang der von JA so festgelegt wurde, die haben zur Zeit das ABR. Nun ist es so, dass wenn es zu keiner Einigung kommt, dass wir uns dann wahrscheinlich die nächsten zehn Jahre noch vor Gericht mit seiner Ex-Frau streiten werden und meiner Meinung nach stehen seine Chancen auf das ABR auch nicht recht gut, da wie ihr alle wisst so etwas wie ein Sechser im Lotto wäre. Die Kindergärtnerin der Kleinen sagt, dass die Kleine mindestens so viel Umgang mit dem Vater wie mit der Mutter braucht, da sie ein sehr sehr intensives Verhältnis zu ihrem Vater (mein LG) hat. Sie wäre für eine 50/50 LÖsung, die die Kleine ohne Probleme ihrer Meinung nach schaffen würde. Wir wohnen nah (ca. 4 km) beieinander und es wäre kein Problem. Nun heißt es die Psychologin und die Verfahrenspflegerin und am aller schwierigsten die Mutter davon zu überzeugen. Habt Ihr Tips? Unser Anwalt sagt, dass der Richter in unserem Ort noch nie ein Urteil 50/50 gesprochen hat also wäre es sinnvoll, wenn es zu einer aussergerichtlichen Lösung kommt. Es ist nach wie vor der große Wunsch der Kleinen ganz bei uns zu sein aber das wird sich nicht durchsetzen lassen, den Trend des Amtes und der anderen Beteiligten sieht man ganz klar. Wäre für jede Art von Hilfe dankbar. Freitag also morgen haben wir einen kurzfristigen Termin bei der Gutachterin.

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Gruß Maus


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BeitragVerfasst: Do Jul 22, 2004 08:46:48 
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http://www.paPPa.com/divorce_child/gs_inttf.htm

Da geht´s genau um dieses Thema - sehr ausführlich, leider von deutschen Familiengerichten wenig anerkannt, guck auch mal hier im Forum mit Stichwort "Wechselmodell".

Ansonsten bitte mal selber recherchieren per Google und "Wechselmodell" - und mal über die Ergebnisse informieren. Habe grad wenig Zeit, sonst würde ich selber mal gucken. Aber vielleicht ist später ja auch noch Zeit.


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BeitragVerfasst: Fr Nov 12, 2004 09:49:58 
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Registriert: Mo Mai 12, 2003 06:56:43
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Jetzt kam doch mal was Positives zum Wechselmodell durch die deutsche Rechtsprechung, siehe hier:

http://www.blogall.de/miknuth/index.php?id=7864

OLG Dresden, Beschluß vom 3.6.04 - 21 UF 144/04

Das AG hat in seinem Beschluss die Regelung eines Wechselmodells getroffen. Die Kinder sollten die erste und dritte Woche im Monat je beim Vater, die zweite und vierte Woche bei der Mutter verbringen. Die Mutter beantragte mit der Beschwerde die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das OLG hat eine modifizierte Vereinbarung der Eltern über das Wechselmodell genehmigt. Das OLG ist der Ansicht, die Vereinbarung entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Verhältnis der Kinder zu beiden Elternteilen sei sehr gut, und auch die Kinder hätten in der Anhörung bekundet, dass sie den Wechsel "in Ordnung fänden".

Auszüge:

Im erstinstanzlichen Verfahren haben beide Eltern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts jeweils auf sich beantragt. Mit Beschluss vom 29. 1. 2004 hat das AG - FamG - folgende Regelung getroffen: Die Kinder halten sich in jeder ersten und dritten vollen Kalenderwoche des Monats beim Vater und in jeder zweiten und vierten vollen Kalenderwoche bei der Mutter auf (...)

Der Senat hat eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung getroffen. (...)

Allgemein gültige kinderpsychologische Erkenntnisse zum Wechselmodell und seinen Auswirkung auf das Kindeswohl liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. In Ermangelung ausreichenden Datenmaterials bzw. entsprechender empirischer Studien sind konkrete Erkenntnisse wohl auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (eine Darstellung zum Stand der Forschung findet sich bei Bausermann, Journal of Family Psychology 2002, Vol 16, S. 91-102; vgl. auch Maccoby/Mnookin, FamRZ 1995, 1). Die Diskussion erscheint stark umstritten, wird zum Teil wohl auch recht dogmatisch bzw. emotional betrachtet.

Es lassen sich aber folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:

- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Gegen das Wechselmodel spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt.

Auch veröffentlichte Rechtsprechung zu diesem Problemkreis existiert bislang nur in geringem Umfang. Soweit ersichtlich, hat sich bislang das AG Hannover in einem Verfahren grundlegend mit dem Wechselmodell und seinen Vor- und Nachteilen gegenüber dem Residenzmodell auseinander gesetzt (FamRZ 2001, 846 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; JAmt 2001, 557: Beschluss zur Hauptsache in demselben Verfahren) und hat, ausgehend von der - vom Senat geteilten - Annahme, dass von einem allgemeinen entwicklungs-psychologischen Grundsatz der Erforderlichkeit eines festen Lebensmittelpunkts für die gesunde Entwicklung eines Kindes nicht ausgegangen werden kann, eine Entscheidung zu Gunsten des Wechselmodells getroffen, obwohl zwischen den Eltern noch erhebliche Konflikte bestanden.

In seiner Entscheidung vom 1. 10. 2001 - 16 UF 1095/01 - steht das OLG München dem Wechselmodell dagegen skeptisch gegenüber; ein solches Wechselmodell sei "nach allen Erfahrungen des Senats auf Dauer dem Kindeswohl abträglich, dies jedenfalls dann, wenn der Wechsel nicht im Interesse des Kindes praktiziert wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrechtzuerhalten".

Deutlich wird aus alledem, d.h. sowohl aus der Literatur als auch aus der Rechtsprechung, dass eine gemeinsame tatsächliche Sorge, d.h. die Durchführung eines regelmäßigen Wechsels des Aufenthalts der Kinder, an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, Kompromissbereitschaft, aber auch des Kontakts miteinander stellt als ein dauernder Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil mit Umgangskontakten zu dem anderen. Das Wechselmodell scheint somit "weder eine gute noch eine schlechte Lösung (zu sein), sondern ein Engagement, das unter bestimmten Bedingungen funktionieren kann" (Balloff/Walter, FamRZ 1990, 445 [450]).

(...)

Bei der Genehmigung der Elternvereinbarung ist sich der Senat bewusst, dass gegenüber der Festschreibung des Wechselmodells bei Eltern, die (noch) stark im Konflikt miteinander stehen oder bei denen sich zumindest ein Elternteil gegen dieses Modell ausspricht, deutliche Zurückhaltung geboten ist (Balloff/Walter, FamRZ 1990, 445 [454]; OLG München, Beschl. v. 1. 10. 2001 - 16 UF 1095/01). In der persönlichen Anhörung hat der Senat jedoch den Eindruck gewonnen, dass die Parteien durchaus in der Lage sind, über die Belange der Kinder miteinander zu kommunizieren. Der Senat geht auch davon aus, dass sich die auf der Paarebene derzeit noch bestehenden Konflikte zwischen den Eltern im Laufe der Zeit abschwächen werden. Diese Überzeugung wurde dabei auch dadurch bestärkt, dass die Parteien für weitere potenzielle Konfliktpunkte (Kindergeldbezug, Kindesunterhalt, Steuerklasse) zu einer Einigung fanden.


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BeitragVerfasst: So Nov 14, 2004 12:18:54 
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Registriert: Sa Mai 01, 2004 08:11:01
Beiträge: 71
hallo maus :)

klingt toll......50/50 !!!!!

habe es hinter mir und bin nicht gerade davon begeistert und mein sohn war davon auch nicht gerade hingerissen.

bei uns war es so geregelt 2 wochen bei mir und 2 wochen bei seinem vater. der eine querstrasse weiter wohnte. nach einem halben jahr kam mein sohn auf mich zu, dass er das nicht mehr wolle und ich fragte ihn warum, denn so hätte er doch laufenden kontakt zu mir und seinem vater.
er begründete es vollgendermaßen:

1.
das umgewöhnen !!!
hatte er sich in eine situation eingelebt, kam der wechsel.

2.
die abläufe !!!!
da es zwei haushalte sind in dem sich ein kind einfügen muß und das auch mit verschiedenen abläufen, viel es ihm schwer sich einzugliedern.

3. klamotten und sonstiges !!!
das war für ihn nicht das schwerwiegenste aber auch mit ein grund.
er hatte 2 zimmer und da man nicht alles doppelt anschaffen kann, wie z.b. playstation, fernseher, pc ect. war das immer ein hin und her geschleppe. genauso geht das mit den schulsachen. da es sich in den höheren klassen um mehr bücher, hefte und ordner handelt. fehlt immer was und das hin und her gerenne war ihm einfach zuviel.

er wollte ein geregelten ablauf, was nicht heissen soll, dass er seinen vater nicht mehr besucht hat. nein, im gegenteil er ging zu ihm wann es ihm gefallen hat.

das heisst nicht, das ich persönlich etwas gegen diese regelung habe, doch ich wollte dir nur aufzeigen, wie ein kind dazu gestanden hat und welche meinung es dazu hatte, denn schlussendlich war es seine entscheidung, dass er diese regelung nicht mehr wollte.

orakelchen :wink:

_________________
Lieber Nürburgring als Ehering :)


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BeitragVerfasst: So Nov 14, 2004 14:06:15 
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Orakelchen hat geschrieben:
hallo maus :)

klingt toll......50/50 !!!!!

habe es hinter mir und bin nicht gerade davon begeistert und mein sohn war davon auch nicht gerade hingerissen.

bei uns war es so geregelt 2 wochen bei mir und 2 wochen bei seinem vater. der eine querstrasse weiter wohnte. nach einem halben jahr kam mein sohn auf mich zu, dass er das nicht mehr wolle und ich fragte ihn warum, denn so hätte er doch laufenden kontakt zu mir und seinem vater.
er begründete es vollgendermaßen:

1.
das umgewöhnen !!!
hatte er sich in eine situation eingelebt, kam der wechsel.

2.
die abläufe !!!!
da es zwei haushalte sind in dem sich ein kind einfügen muß und das auch mit verschiedenen abläufen, viel es ihm schwer sich einzugliedern.

3. klamotten und sonstiges !!!
das war für ihn nicht das schwerwiegenste aber auch mit ein grund.
er hatte 2 zimmer und da man nicht alles doppelt anschaffen kann, wie z.b. playstation, fernseher, pc ect. war das immer ein hin und her geschleppe. genauso geht das mit den schulsachen. da es sich in den höheren klassen um mehr bücher, hefte und ordner handelt. fehlt immer was und das hin und her gerenne war ihm einfach zuviel.

er wollte ein geregelten ablauf, was nicht heissen soll, dass er seinen vater nicht mehr besucht hat. nein, im gegenteil er ging zu ihm wann es ihm gefallen hat.

das heisst nicht, das ich persönlich etwas gegen diese regelung habe, doch ich wollte dir nur aufzeigen, wie ein kind dazu gestanden hat und welche meinung es dazu hatte, denn schlussendlich war es seine entscheidung, dass er diese regelung nicht mehr wollte.

orakelchen :wink:


Die Eltern leben eine Querstrasse voneinander entfernt und es war nicht möglich einen geregelten Ablauf im Wechsel von 2 Wochen herzustellen? Warum auch so eine starre Regelung, wenn die Eltern quasi in enger Nachbarschaft wohnen?

Nimms mir nicht übel, aber deine Argumente muten vorgeschoben an. Das bisschen "Geschleppe" kann nicht das Ausschlaggebende für das Scheitern gewesen sein. Erzähl mal näheres über die Konstellation der zwei Haushalte, in die sich dein Sohn eingliedern musste. Warum hat er sich letztendlich für den Haushalt der Mutter und nicht für den Haushalt des Vaters entschieden? Deine Aussage "was nicht heissen soll, dass er seinen Vater nicht mehr besucht hat. Nein, im Gegenteil er ging zu ihm wann es ihm gefallen hat." spricht jedenfalls nicht gegen den Vater und nicht gegen ein Wechselmodell.

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 Betreff des Beitrags: Zuviel
BeitragVerfasst: So Nov 14, 2004 16:45:54 
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Registriert: So Dez 01, 2002 09:05:10
Beiträge: 293
Hallo Orakelchen,

2 Wochen Wechselperiode sind einfach zu lange.
3:4 Tage - Wechselperioden sind besser, bei kleineren Kindern 2:3:2.

Der Wechselrhythmus sollte sich an äußeren Besonderheiten/Tagesablaufmarken orientieren.
Dabei können/sollen auch elterliche Termine berücksichtigt werden.

Kleinigkeiten sollten in den Haushalten doppelt vorhanden sein.

Weitere Aufteilungen müssen detailgenau durchgesprochen, probiert und
abgesprochen werden.
Es muß Spielraum für Unwägbarkeiten geschaffen werden.
Es muß ein Grenzwert für auszugleichende Zeitüberhänge abgesprochen werden.
Die Kinder sollten bestimmen, wann die Zeitüberhänge abgetragen werden.
Die logistische Bewältigung eines Wechselmodells bedarf besonderer
Denkkraft und Kindesorientierung.
MfG richard


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BeitragVerfasst: Di Nov 16, 2004 12:35:49 
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Registriert: Mi Apr 02, 2003 12:39:54
Beiträge: 173
Hallo Leute,

zu Wechselmodell findet man im Internet nicht sehr viel ... scheinbar wird es auch selten praktiziert. Grund dafür sehe ich in der Ablehung des jugendamtes und in den Voraussetzugen, die bestehen müssen. Desweiteren sind klare rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten:

Nr.1: Jugendamt : meine Erfahrung ist, dass cdas Jugendamt GEGEN das Wechselmodell arbeitet.
Nr2: Grundvoraussetzung für ein WEchselmodell ist nahes Beieinanderwohnen und ein "vernünftiges" Verhältniss zwischen den Eltern.
Nr3: Ein Wechselmodell besteht nur, wenn sich das Kind exakt 50/50 beim jeweiligen Elternteil aufhält. Damit wären auch gegenseitige Unterhaltsansprüche (KU) erloschen und das Kindergeld würde hälftig beiden Elternteilen zustehen.

Eigene Erfahrungen : Mein Großer (knapp16) lebte ca 2 Jahre im Wechselmodell. Inzwischen wohnt er komplett bei mir. Mein Kleiner (knapp 11) lebt seit etwac 2 Jahren im Wechselmodell. Ca 1,5 Jahre davon wurden so praktiziert, dass er in der geraden Woche von Mittwoch Mittag bis Montag früh bei mir war und in der ungeraden Woche von Mittwoch Mittag bis Freitag Mittag ... Die restliche Zeit verbrachte er bei der Mutti .... Da hat sehr gut geklappt. Die weitere Entwicklung kann ich nicht beschreiben, da er seit Anfang des Schuljahres auf einem Spezialgymnasium ist und über die Woche im Internat wohnt. Das Wochenende wird je nach "Lust und Laune" des sohnemanns an Mama und Papa verteilt.

Meines Erachtens ist es eine wirklich gute Lösung. Oft wird sie aber nur ein Übergang sein .... Sehr oft wird am "elterlichen Zwischenverhältniss" scheitern.

Wer Fragen hat : Ich stehe gern zur Verfügung.

:-= OldGrey


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 Betreff des Beitrags: Wechselmodell
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 14:52:36 
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Hi alle zusammen,

vorweg möchte ich erwähnen, dass ich, ohne in Kenntniss des Coburger Modells gewesen zu sein - hab es mir grad eben erst angeschaut -, das so genannte Wechselmodell seit nunmehr zwei Jahren praktiziere - und wir wohnen nicht gleich um die Ecke.
Meine Tochter (8) hat sehr darum gekämpft, das die, wie sie es zu sagen pflegt, "Woche/Woche"-Regelung bleiben soll und hat hier volle Unterstützung der Verfahrenspflegerin (Rechtanwältin) erfahren. Sie ist mit dieser Regelung, die auch schriftlich fixiert wurde, vollends zufrieden.
Sie hat zwischendurch auch immer die Möglichkeit, den jeweils anderen Part aufzusuchen, wenn ihr grad danach ist.
Was ich damit sagen möchte, jedes Kind reagiert anders auf diverse "Modelle". Wenn sich beide Eltern einig sind und ihre eigenen Bedürfnisse hintenanstellen, kann einiges ausgetestet werden, um zu einer einvernehmlichen, dem Kindeswunsch entsprechende Regelung finden.
Meine Vereinbarung wurde auch vom hiesigen JA gutgeheißen.

Mit freundlichen Grüßen
kids-ball

PS: Bei Interesse kann gern ein Vordruck per mail gesandt werden.


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BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 14:54:34 
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(8) sollte eigentlich 8 Jahre alt in Klammern bedeuten


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 Betreff des Beitrags: Re: Wechselmodell
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 15:01:37 
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kids-ball hat geschrieben:
PS: Bei Interesse kann gern ein Vordruck per mail gesandt werden.


Kannst du mir auch die entsprechende (H)exe zusenden, die diese Vereinbarung gegenzeichnet?

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 16:18:04 
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Zitat:
Kannst du mir auch die entsprechende (H)exe zusenden, die diese Vereinbarung gegenzeichnet?


auf deinen dumpfsinnigen Kommentar habe grade noch gewartet. Ob mich der je interessiert? Wohl kaum, kannst es dir zukünftig sparen.
Hast wohl nichts anderes im Kopf, als Luft. Und die muss raus.
Tip: Geh in den Kindergarten zu deinesgleichen, vielleicht hast du dort mehr Erfolg mit deinem Dumpfsinn.

kids-ball


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 21:54:06 
Hallo,
ich schreibe hier als selbst Betroffener. Ich kann zwar leider nichts juristisches beitragen aber, ich hätte da folgenden Link anzubieten:

http://www.wera-fischer.de/kindeswohl.html

Bei meiner Trennung war ich auch der landläufigen Ansicht " Kinder brauchen ein Haupt-Zuhause", " Zuviel Wechsel ist schädlich, weil zu unruhig", "Kindern ist es nicht zuzumuten sich ständig umzustellen" etc. und konnte mich auch durchsetzen (hatte dann überwiegend unseren Sohn - damals 3 J. bei mir).

Später, als Kimu Sohn mehr bei sich haben wollte, hat mich letztlich auch die o.g. Homepage an meinen Ansichten zweifeln lassen, was zu einem nun seit fast 1 Jahr funktionierenden Wechselmodell geführt hat.

Vielleicht lässt sich ja auch die Ex deines LG davon beeindrucken (aber deiner Beschreibung zufolge wohl eher nicht), oder man könnte es dem Richter/JA lancieren.
Jedenfalls könnte es eine wertvolle Argumentationshilfe bieten.

Das Wechselmodell erfordert, wie vorher schon beschrieben, ein hohes Maß an Verständigungswillen und auch die Fähigkeit mal ein wenig zurückzustecken - auf beiden Seiten.
Da das meistens ja nicht gegeben ist, ist diese Form der Wahrnehmung des Sorgerechts wohl nicht so weit verbreitet. Uns Eltern wird es ja viel zu leicht gemacht, uns aufs Messer zu bekämpfen, anstatt daß wir zum "Frieden" gezwungen werden - zum Wohle des Kindes (an Streitigkeiten lässt sich auch mehr Geld verdienen).

Unser Sohn (jetzt 4,5 Jahre) hat sich mit dem Modell (Sa abend bis Mittw. Mittag bei mir, Rest Kimu) scheinbar gut arrangieren können. Sollte sich das ändern sind wir in der Lage die Wechsel umzugestalten.(z. B. ist es für Schulkinder entwicklungsgerechter, wenn der Wechsel im wöchentlichen Rhytmus stattfindet).

All das ging aber nur, weil keiner von uns Eltern auf sekundengenauer Zeitabrechnung besteht, und weil wir vor Gericht jeweils gegenseitig die Natural-Leistung des Kindesunterhaltes anerkannt haben (ich muß nur nachehel. Unterhalt zahlen (natürlich ungerechtfertigter Weise) aber da arbeite ich dran).

@kids-ball: ich würde mich für diese Vereinbarung interessieren. Kannst Du sie mir bitte schicken? Adresse:
the-dark-side-of-the-moon@hamburg.de

Gruß
Haddock


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 Betreff des Beitrags: Re: Wechselmodell
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 22:49:32 
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Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin
kids-ball hat geschrieben:
Bei Interesse kann gern ein Vordruck per mail gesandt werden.


Wäre dir dankbar für entsprechende mail an

peterpant

ät

arcor.de

Wäre lieb, danke vorab.


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 Betreff des Beitrags: Re: Wechselmodell
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 23:02:18 
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Beiträge: 6170
Wohnort: Süddeutschland
kids-ball hat geschrieben:
PS: Bei Interesse kann gern ein Vordruck per mail gesandt werden.

Für mich auch bitte. eMail Adresse steht in meinem Profil. Danke.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi Dez 08, 2004 23:03:21 
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Beiträge: 2122
..... und bitte auch an:

sorgerecht
at
freenet.de

Danke und Gruss Torx


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 Betreff des Beitrags: Vereinbarung
BeitragVerfasst: Fr Mär 11, 2005 13:05:44 
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Registriert: Fr Mär 11, 2005 11:53:38
Beiträge: 1
Wohnort: Berlin
Ich auch noch. Wäre an der Vorlage für die Vereinbarung von kids-ball interessiert. ich weiß nicht, wie das hier geht, wenn man Kontakt aufnehmen will. Meine Email steht im Profil. Gruß, Peter


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BeitragVerfasst: Fr Mär 11, 2005 13:31:38 
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Ich hätte auch gerne eine Kopie.

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Gruß Maus


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BeitragVerfasst: Fr Mär 11, 2005 20:11:26 
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@ peterrichard
Ist gerade per Mail raus, ich hatte es von kids-ball damls bekommen

@Maus - wo ist deine email-Adresse? Ohne geht zuschicken nicht.


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BeitragVerfasst: Sa Mär 12, 2005 09:51:35 
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Registriert: Mi Apr 09, 2003 12:01:37
Beiträge: 330
Sorry, stand wohl etwas neben mir hihi:

wonny_mausatfreenet.de

Danke

_________________
Gruß Maus


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BeitragVerfasst: Sa Mär 12, 2005 20:23:08 
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Registriert: Sa Mai 01, 2004 08:11:01
Beiträge: 71
hallo SE :)

is ja schon nen büschen her, habe es aber gerade erst gelesen.
eigentlich habe ich, von dir *sorry*, nichts anderes erwartet :wink:

wenn du genau gelesen hättest, dann hättest du festgestellt, dass ICH nichts mit der entscheidung zu tun hatte. denn mein sohn wollte die 50:50 regelung nicht mehr. die begründung die er mir nannte, die hast du oben lesen können.
zu den zwei haushalten kann ich dir nur sagen, dass er mit meiner nachfolgerin und derren tochter nicht klar kam. das er sich jedoch für mich entschieden hat, wunderte mich selber. denn ich bin auf jedenfall die strengere von uns beiden und bei mir gab es einen geregelten tagesablauf, den es bei seinem vater nicht gab.
er wollte aber das geregelte, so dagte er mir zumindestens.

frage beantwortet ?????? :wink:

grüßle orakelchen :lol:

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BeitragVerfasst: Mi Mär 16, 2005 20:59:07 
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Registriert: Sa Mär 12, 2005 13:12:53
Beiträge: 1
Wohnort: Hessen
@PeterP

Ich hätte ebenfalls gerne eine Kopie der Vereinbarung von kids-ball.
Bitte per Mail an:

rumo404
ät
lycos.de

Vielen Dank im Voraus!!
Gruß Rumo


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BeitragVerfasst: Mi Mär 16, 2005 22:58:02 
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Registriert: Mo Jan 10, 2005 08:53:48
Beiträge: 31
Wohnort: gdr
@ kids-ball

würdest du mir den Vordruck zukommen lassen. da ich gerade in trennung lebe und es mir aus diesem grund sehr wichtig ist. da ich meinen sohn nicht alle x wochenden mal sehen will sondern regelmässig und das nach mir am besten im 50/50 wechsel.

danke im voraus

_________________
Recht bleibt Recht und Unrecht bleibt Unrecht, nur was nützt das in einem System wo Frau gleich Pauschalopfer und Mann der Pauschaltäter ist.

Sagt ja zur Männer-/Väteraufklärung!!


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BeitragVerfasst: Do Mär 17, 2005 20:29:47 
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Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin
@vukodlac
@Rumo
email mit Anlage ist raus an euch.


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BeitragVerfasst: Fr Mär 18, 2005 10:00:20 
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Registriert: Di Sep 21, 2004 14:02:57
Beiträge: 58
hallo wäre es möglich auch mir diese Vereinbarung zukommen zu lassen
xgerhard@gmx.net

danke


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BeitragVerfasst: Fr Mär 18, 2005 18:52:11 
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Mail ist gerade raus.


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 Betreff des Beitrags: WECHSELMODELL
BeitragVerfasst: Do Okt 13, 2005 15:09:20 
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Registriert: Do Okt 13, 2005 14:53:28
Beiträge: 1
Es gibt ein wirksames Mittel, mit dem mann ein Wechselmodell meist erreicht: Bestechung. Ich praktiziere seit kurzem ein Wechselmodell für meine drei Kinder in ähnlicher Form (die Kinder sind Mo-Di bei mir, Mi-Do bei der Mutter und Freitag bis Sonntag abwechselnd bei Vater und Mutter). Die Mutter hat dem zugestimmt, aber nur unter einer Bedingung: die Kinder sind bei ihr gemeldet und ich zahle Unterhalt, als ob sie die Kinder alleine hätte. Meine Frau bekommt also zwei Drittel meines Einkommens. Und außerdem habe ich ungefähr die Hälfte der Betreuungskosten zu tragen. Wenn man die finanziellen Bedürfnisse der Mütter befriedigt, dann läßt sich oft ein Wechselmodell vereinbaren. Das Problem ist, dass es schwierig wird, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das geht nur mit Überstunden (was bei hälftiger Kinderbetreuung an seine Grenzen stößt) oder einem neuen Partner.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 13:08:15 
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Registriert: Di Sep 21, 2004 14:02:57
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hatte am 11.10.05 OLG Verhandlung.
nachdem ich vorher das Wechselmodell hatte und das Amtsgericht , das Abr zur Mutter bestimmt hatte und dementsprechend den Umgang auf 14 Tage Wochenende. Nach über zweijährigen Wechselmodell tat dies den Kindern sichtlich nicht gut. OLG erklärte folgendes
ist das ABR bei der Mutter; ist ein Wechselmodell grundsätzlich ausgeschlossen und mit bestehendem Gesetz nicht vereinbar. Denn ABR heißt grundsätzlich, das hier die Erziehung demjenigen ubertragen worden ist, der das ABR inne hat. Mit dieser Erklärung ist natürlich nachvollziehbar, das es mit übertragenen ABR kein Wechselmodell durch Gerichtsentscheidung gibt. Diese Tatsache war mir und auch meinen Anwälten fremd. Ich habe auf dem Hintergrund , dann einen erweiterten Umgang bekommen - mi-mo alle 14 Tage. dies ist das maximum. Weil sonst Unterhaltsrechtliche Bestimmungen greifen.

Hier sollte man grundsätzlich bei der Übertragung des Abr darüber nachdenken. Denn ich habe aufgrund der Empfehlung meine Anwaltes der Übertragung zugestimmt.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 13:17:18 
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Registriert: Sa Jul 26, 2003 13:37:11
Beiträge: 6170
Wohnort: Süddeutschland
xgerhard hat geschrieben:
Weil sonst Unterhaltsrechtliche Bestimmungen greifen.

Dieser Satz entlarvt das ganze Rechtsbrimborium. Das Kind ist denen scheissegal, Hauptsache maximal Unterhalt fliesst.

Alles wie gehabt.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 13:42:48 
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Stueck hat geschrieben:
Dieser Satz entlarvt das ganze Rechtsbrimborium. Das Kind ist denen scheissegal, Hauptsache maximal Unterhalt fliesst.

Richtig Stueck. Dieser Satz ist entlarvend und allein ausschlaggebend. Alles andere ist Kokolores. Ausgemachter, aber leider üblicher Schwachfug eines OLG. ABR ist ein Teil der elterlichen Sorge und hat mit Umgang überhaupt nichts zu tun. Selbst bei auf einem Elternteil übertragenem ABR ist ein Wechselmodell grundsätzlich möglich, da es "nur" den Umgang, nicht aber das (Teil-)SR betrifft. Gesetzlich steht "lediglich" 1696 BGB mit der Vorschrift einer "unbedingten Erforderlichkeit" für das Kindeswohl einer Rückübertragung des ABR bzw. einer Wiederherstellung der uneingeschränkten (gem.) elterlichen Sorge entgegen. Eine Rechtsmethodik, deren Handschrift sehr gut in die braune (Justiz-)Vergangenheit passen würde. Aber darauf zurückzugreifen, fällt sogar manchem Rechtsbeuger auch heute schwer, da wird dann doch lieber sonstiger Blödsinn verzapft. Recht wird eben allzuoft nach Kassen- und/oder politischer Großwetterlage gemacht. Dabei werden sogar Kinderseelen an den Teufel verkauft...

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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 15:04:25 
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auch der Richter hat es kritisiert, das hier zu diesem Gesetz, nachdem man sich richten muss, hier es nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Nach seinem dafür halten, ist hier der Fehler mit der Übertragung des ABR gemacht worden, er dieses hätte er nicht übertragen, da er keinen Bedarf angesichts der Unterlagen gesehen hätte. Denn Kindern ist es nachweislich gut gegangen. Nur er muss isch an den bestehenden Gesetzesvorgaben halten, wenn diese auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wären.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 15:23:40 
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xgerhard hat geschrieben:
Nur er muss isch an den bestehenden Gesetzesvorgaben halten, wenn diese auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wären.

Dann hat auch dieser Richter dich verarscht. Denn für das, was er dir verzapft hat, gibt es keine Gesetzesvorgabe. Es wurde lediglich darum herumgeeiert, dass das Wechselmodell (finanz)politisch nicht gewollt ist und er sich (als kettenbestellter, beamteter Justizbediensteter) keinen Schiefer einziehen will. Nochmal: Das Wechselmodell ist eine Umgangsangelegenheit und hat mit dem ABR (Teil des SR) nichts zu tun. Würde die "Logik" dieses Richters zutreffen, dann wäre jedweder Umgang ausgeschlossen, sobald das ABR auf einen Elternteil übertragen ist. Seine (gespielte) Empörung in Ehren, aber er hätte jede gesetzliche Möglichkeit dieses Landes gehabt, das Amtsgericht zu einer Aufhebung der ABR-Übertragung zu "zwingen".

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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 15:42:15 
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Ja, das ist der übliche Feelgood-Bepper: Zum Vater hin mitfühlend bedauern und trotzdem das Kind niederknüppeln.

Da hätte es noch viele andere Möglichkeiten gegeben. Er hätte auch darauf hinweisen können, dass der Antrag seiner Ansicht nach ohne ABR unzulässig ist und euch Gelegenheit gegeben, eure Anträge zu ergänzen: Gemeinsames ABR.
Was SE sagt, wäre selbstverständlich auch möglich gewesen. Wo steht geschrieben, dass eine Umgangsregelung unter Verletzung des Kindeswohls nur so weit gehen darf, dass immer Maximalunterhalt fliesst?

Es wäre zwar zwecklos, aber bei sowas dängt sich immer der Gedanke "Verfassungsbeschwerde" auf. Abgesehen von den Formalien schon deshalb zwecklos, weil wir eine Verfassung haben die zwar besondere Rücksicht auf Mütter nimmt, aber nicht auf Kinder. Genau so siehts auch aus in diesem Staat.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 18:49:05 
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Also ich dachte ihr kennt meine Geschichte. Um etwas umfassender auszuholen, der Richter ( ich halte ihn für den ersten kompententen und sachlichen Richter). Er hatte alle Unterlagen studiert, weit über tausend Seiten unter anderem 2 Gutachen und wusste über jedes Detail genauestens Bescheid. Ebenso wurde hier die Rechtslage in der jetztigen Sitaution genauesten erläutert- fast 45 Min. Schlüssig ist jedenfalls, das hier das ABR einen Sinn hat, und ebenso die daraus resultoerende Umgangsregelung. Vielleicht steht dieses in der Begründung. Ich bin alles andere als ein Richterfreund, besonders wenn ich nicht erreiche. Und bin denke ebenso kundig im Gesetz, was der Richter mir nebenbei bestätigte, besonders was den Umgang angeht.
Das ABR kann er nicht ausser Rechtskraft setzen, da dieses nicht Anstand. Ebenso kann er keine Vereinbarung,gegen den Willen der Mutter durchsetzen, die sich mit allen Mittel gesträubt hat. Nebenbei bemerkt stand noch ein Antrag auf alleinige Sorge beim Amtsgericht.Termin 17.11.2005. Auch hier hatte der Richter der Mutter klar erklärt, das dieser Antrag zurückgenommen werden muss, da dieser Antrag bewusst, darauf abgelegt war, hier den Kindern den Vater zu nehmen. Ich bin sicher , dass hier der Richter das möglichste getan hat, was in der Rechtskraft gestanden hat. Man kann viele Richter verteufeln und ich bin der letzte der hier nicht, nach meiner Erfahrung, das nicht ebenso tun würde.
Alleine die Tatsache, das er mit dem Fall mehr kundig war als ich jemals erwartet hatte, zeigt mir das sich dieser Richter ernsthaft Gedanken gemacht hatte. Während bis zu dieser verhandlung , alle anderen Richter nur sich oberflächlich eingelesen hatten. Selbst mein Anwalt zeugte ihm eine geschickte, verantwortungsvolle und sachkompentente Verhandlungsführung.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 19:08:44 
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xgerhard hat geschrieben:
Während bis zu dieser verhandlung , alle anderen Richter nur sich oberflächlich eingelesen hatten. Selbst mein Anwalt zeugte ihm eine geschickte, verantwortungsvolle und sachkompentente Verhandlungsführung.

Also xgerhard, ich will ja deinem Richter nicht zu nahe treten, aber ich weiß beim besten Willen nicht, welche "geltende Rechtslage" er dir erklärt hat oder du im Sinn hast. Die Rechts- und Gesetzeslage ist schlicht und einfach die, dass das oberste Gebot des richterlichen Handelns das "Kindeswohl" ist (1697a BGB). Demnach kann jede/r Richter/in einen Alleinsorgeantrag abweisen oder stattgeben. Ebenso eine bereits vorgenommene ABR-Übertragung rückgängig machen (lassen) oder nicht. Und genauso ggf. das Wechselmodell "gegen den Willen der Mutter" durchsetzen unabhängig von der Konstellation des ABR oder des SR. Nochmal: Für die Ausübung des Wechselmodells (Umgangsregelung) ist die Konstellation des ABR (Sorgerechtsregelung) völlig unerheblich. Letztendlich hat er ausser (gespieltes) verständnisloses Kopfschütteln gegen 1697a BGB verstossend NICHTS gemacht. Was soll da sinngemäß im Beschluss stehen? Etwa: "Das Gericht würdigt die durch das Familiengericht beschlossenen und nunmehr tatsächlichen Sorge- und Umgangsverhältnisse als nicht dem Kindeswohl zuträglich an, sieht sich aber außerstande, Regelungen im Sinne von 1697a BGB zu treffen, da die unterhaltsrechtlichen Folgen es nicht zulassen"?

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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 22:07:10 
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Gut - also soweit ich informiert bin, ist das OLG ein Revisionsgericht, das heisst es überprüft ein Urteil des Amtsgerichtes. Hier kann ich weder etwas beantragen noch sonst etwas hinzufügen, was nicht beim Amtsgericht verhandelt worden war und ist. Ebenso kann und darf dies auch nicht das OLG. Dies hat auch erst kürzlich das Bverfg bestätigt. Somit wäre das OlG weder berechtigt,hier ein ABR oder Sorgerechtsantrag zu entscheiden, weil dieses nicht beim Amtsgericht verhandelt worden war und ist. Es ging lediglich um ein Revisionsverfahren wegen Umgang.

Ich wollte hier auch keine Grundsatzdiskussion anfangen, sondern lediglich mitteilen, das es beim OLG kein Wechselmodell geben kann, wenn hier das ABR bei einem Elternteil ist. Dann ist es freiwillige Vereinbarung, die dann vor dem OLG protolliert wird.


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BeitragVerfasst: Fr Okt 14, 2005 22:24:47 
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xgerhard hat geschrieben:
Gut - also soweit ich informiert bin, ist das OLG ein Revisionsgericht, das heisst es überprüft ein Urteil des Amtsgerichtes.

In Familiensachen ein Beschwerde-/Berufungs- nicht Revisionsgericht.

Aber selbst in einer Berufung sind neue Angriffsmittel zulässig, was RAs gerne verschweigen, macht es doch zusätzliche Arbeit. Davon abgesehen hat doch das Familiengericht die ABR-Entscheidung und die angefochtene Umgangsregelung getroffen!? Wenn schon der Beschwerde-(Berufungs-)richter eine Rechtsverletzung (durch Kopfschütteln) gegen das Kindeswohlprinzip feststellt, dann hätte er gar von Amts wegen eine Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung verfügen müssen. Die Möglichkeiten des Berufungsgerichts sind vielfältig, nur müssen die auch genutzt werden. Statt dessen versteckt man sich oft hinter vermeintlich formelles Recht, um missliebige Entscheidungen zu entgehen. Letztendlich kommt es ausschliesslich auf die Beschwerdebegründung an, sonst sind die Türen beim OLG sehr schnell verschlossen, bevor man überhaupt angeklopft hat.

Und nochmal: Eine Umgangssache (Wechselmodell) ist von einer Sorgerechtssache (ABR) vollkommen unabhängig. Das Wechselmodell kann grundsätzlich - wie jede andere Umgangsregelung - auch dann ausgeübt werden, wenn nur ein Elternteil das ABR inne hat.

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 Betreff des Beitrags: Irreführung?
BeitragVerfasst: So Okt 16, 2005 22:25:43 
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Zitat:
Und nochmal: Eine Umgangssache (Wechselmodell) ist von einer Sorgerechtssache (ABR) vollkommen unabhängig. Das Wechselmodell kann grundsätzlich - wie jede andere Umgangsregelung - auch dann ausgeübt werden, wenn nur ein Elternteil das ABR inne hat.

Ich halte mich i.d.R. hier heraus und lese nur teilweise wg. der interessanten Spezialbeiträge mit Randkenntnissen mit.
Dies soll auch eine Ausnahme bleiben. Da ich mit diesem "Fall" bestens vertraut bin bitte ich Differenzierung und Erklärung des obigen Auszuges. Nebenbei: Ich bin ebenfalls Wechselmodell-"Inhaber" und meine mit den Modalitäten und Grundlagen vertraut zu sein. Daher halte ich den obigen Beitrag notwendigerweise für erklärungsbedürftig ansonsten scheint die Aussage unsubstantiiert und irreführend für Wechsellmodell-Wunschkandidaten auf dem Weg zur Realisierung.
Im übrigen dürfte ein gerichtliches Urteil zum Wechselmodell, bzw.- 1/2 Betreung durch beide Elternteile, nicht zu finden sein, da das "Wechselmodell" in der Regel ausschließlich durch protokollierte Elternvereinbarungen festgeschrieben bzw. vereinbart wird. Gruß D.Bolte


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 Betreff des Beitrags: Re: Irreführung?
BeitragVerfasst: So Okt 16, 2005 22:48:05 
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DBolte hat geschrieben:
Im übrigen dürfte ein gerichtliches Urteil zum Wechselmodell, bzw.- 1/2 Betreung durch beide Elternteile, nicht zu finden sein, da das "Wechselmodell" in der Regel ausschließlich durch protokollierte Elternvereinbarungen festgeschrieben bzw. vereinbart wird.

Diese Tatsache wird im thread auch nicht in Frage gestellt, sondern bemängelt. Von den rechtlichen Grundlagen her wären positivere Urteile zum Wechselmodell (zum Beispiel die Fortführung eines bereits länger funktionierenden Wechselmodells, das ein Elternteil gegen den Willen der Kinder abgebrochen hat) theoretisch durchaus möglich. Die Rechtssprechung hat sich eben auf grundsätzliche Ablehnung "gefestigt".

Ich bin mir nicht sicher, was die beste Strategie ist: Auf jeden gerichtlichen Einsatz verzichten weil zwecklos oder trotz der dünnen Erfolgsaussichten wie xgerhard bis zum OLG gehen. Das Ergebnis ist bis auf die Kostenbelastung für den Vater dasselbe. Ab welcher Ebene ansetzen, um den Todesstreifen der Ablehnung weniger tödlich zu machen?

Übrigens brauchst du dich nicht herauszuhalten (wieso eigentlich?), mit persönlichen Kenntnissen der Praxis des Wechselmodells wären sicher auch Beiträge von dir lesenswert.


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 Betreff des Beitrags: Re: Irreführung?
BeitragVerfasst: So Okt 16, 2005 23:00:17 
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DBolte hat geschrieben:
Im übrigen dürfte ein gerichtliches Urteil zum Wechselmodell, bzw.- 1/2 Betreung durch beide Elternteile, nicht zu finden sein, da das "Wechselmodell" in der Regel ausschließlich durch protokollierte Elternvereinbarungen festgeschrieben bzw. vereinbart wird. Gruß D.Bolte

Das glaube ich dir gern. Ich habe auch noch kein Urteil dazu gefunden. Nicht nur deshalb, weil in Sorge- und Umgangsangelegenheiten ohnehin keine Urteile gefällt werden, sondern ausschliesslich Beschlüsse ergehen, jedoch aus dem Grund, dass das Wechselmodell nun mal politisch nicht gewollt ist. Gegen eine einvernehmliche Elternvereinbarung kann allerdings kein/e Richter/in anstinken.

Was an meiner Ausführung "unsubstantiiert und irreführend" sein sollte, ist allerdings in der Tat erläuterungsbedürftig.

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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 00:45:37 
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Ich bat einfach nur um eine Differenzierung des recht globalen Auszuges, nämlich aus dem Grund damit man auch einen Hintergrund zu der Aussage bekommt und diesen dann ggf. hätte nachvollziehen können, aber auch damit nicht langatmig erklärt werden muß was sich aus der Logik eigentlich ergibt.

Das Wechselmodell ist abhängig vom gemeinsamen ABR. (In wieweit es mit der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge in Verbindung steht, z.B. Vermögensvorsorge und anderen Teilen, ist mir nicht bekannt.)

Es versteht sich von selbst, dass ein Wechselmodell als Elternvereinbarung (ohne Gericht) durchführbar ist.
Wenn Eltern sich einig sind, kann dies sicherlich (ohne gerichtliche Vereinbarung) auch durchgeführt werden, wenn nur ein Elternteil das ABR inne hat. Dann, und da ist die Logik, bei Einigkeit der Eltern, würde auch kein Gericht angerufen werden, d.h. auch das ABR stände gar nicht zur Dispositin, womit es bei uneingeschränkter elterl. Sorge bllieben, wenn nicht entsprechende Anträge gestellt worden sind.

Sollte das Wechselmodell, d.h. tatsächlich 50/50 Betreuung der gemeinsamen Kinder von beiden Eltern innerhalb einer Elternvereinbarung vereinbart werden, geht dies meines Wissen
(innerhalb einer gerichtlichen Elternvereinbarung) nur, wenn das ABR bei beiden Elternteilen liegt, was wohl u.a. auch darin begründet liegt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind in der Woche nicht aufhält, den Aufenthalt des Kindes gar nicht bestimmen kann, denn dieser (der Aufenthalt) ist in der Vereinbarung ja (zunächst) bei einem Elternteil "einvernehmlich" bestimmt worden.
Und dieser Elternteil kann dann innerhalb "seiner" Woche den Aufenthalt des Kindes wiederum "eigenverantwortlich" bestimmen, z.B. für eine Woche bei den Großeltern, ohne dass der andere Elternteil dies abändern könnte.

D.h. der z.Zt. in der Woche X nicht betreuuende Elternteil kann aufgrund der Elternvereinbarung das ABR gar nicht ausüben, womit der Elternteil,, bei dem sich das Kind in der Woche X aufhält, aufenthaltsbestimmungsberechtigt ist. Da die Betreuung hälftig erfolgt, ist also der Zeitraum der Aufenthaltsbestimmungsberechtigung der beiden Elternteile exakt 50 %.

Dies hat zur Folge, dass im Falle von X-Gerhard, beim OLG kein 50/50 Modell vereinbart werden konnte, da der Beschluß (insofern korrekt, kein Urteil) des AG auf Übertragung des ABR auf die Mutter, gar nicht Bestandteil des Antrages beim OLG war. Dort ging es, in diesem Fall, ausschließlich um eine Umgangsreglung, nicht aber um die "Anfechtung" des AG Beschlußes im ABR Fall. Damit konnte das OLG das Umgangsrecht (worauf sich auch der antrag bezog) in dieser Form von 5 zu 9 Tagen (oder auch 6/8 oder ..) innerhalb der Elternvereinbarung protokollieren, nicht aber das 50/50 Modell, denn dazu hätte das ABR bei beiden Elternteilen sein müssen.

Jetzt aber zu einem nicht ganz unerheblich wichtigen Punkt:
Die Mutter will gar kein 50/50 Modell, womit in XGerhards Fall allein aus diesem Grunde keine 50/50 Reglung hätte verinbart oder besser gesagt "freiwillig erzwungen" hätte werden können unabhängig davon, dass es bei der ABR Reglung durch das Gericht nicht hätte erfolgen können.

XGerhard wird sicherlich mit dem Beschluß (nach Erhalt) die Sache weiter differenzieren können.

Nur noch soviel, das ABR mußte in meinem Fall, ausdrücklich erklärt und protokolliert, mit der Zustimmung beider Elternteile, wieder von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden, womit eine vorherige gerichtliche ABR-Entscheidung mit Zustimmung beider Eltern nichtig geworden ist.

So mein Kenntnisstand aberich lasse mich gerne eines Besseren belehren mit einer erklärung und Substantiierung des Auszuges.
Grüße D.Bolte


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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 00:52:59 
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Korrektur:

Zitat:
(worauf sich auch der antrag bezog)


Es war kein Antrag beim OLG.

Nur der Richtigkeit wegen, wegen der Sache mit Urteil und Beschluß.


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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 00:59:57 
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Registriert: So Okt 16, 2005 21:55:54
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Zitat:
(wieso eigentlich?)


Weil ich an der Verbreitung, der Versorgung und dem Erhalt von informationen interessiert bin, die nachvollziehbar sind und nicht an Endlosdiskussionen, Glaubensbekenntnissen und Luftargumentationen, die niemandem weiterhelfen und darüberhinaus auch irreführend sein können. Ich denke gerade in Fällen, wo nicht ganz unmaßgeblich die Zukunft von Kindern und auch elternverantwortung abhängt, sollte man sich an verlässlichen Infos orientieren. Darüberhinaus liegt meine Intention nicht im Meinungsaustausch oder im Wettern gegen politisch gewollte oder ungewollte Sachverhalte oder ein ggf. falsches System.
Gruß DBolte


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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 01:21:12 
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Registriert: Mo Mär 22, 2004 20:16:06
Beiträge: 2753
DBolte hat geschrieben:
Das Wechselmodell ist abhängig vom gemeinsamen ABR.

Hast du für dieses Aussage auch eine gesetzliche Grundlage? Oder zitierst du nur aus einer Rechtsprechung. Dazu dann bitte Quellenangabe.

Fragen dazu an dich:
Was hat das SR oder ein Teil-SR wie das ABR mit einer Umgangsregelung zu tun? Und was stellt das Wechselmodell anderes dar, als eine Umgangsregelung?

Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem ABR bei einer gewöhnlichen Umgangsregelung während der Zeit der Umgangsausübung, wenn nur ein Elternteil (der überwiegend betreuende) das ABR innehat und zwar unabhängig davon, ob eine Elternvereinbarung besteht oder nicht? Kann der Umgangsberechtigte während der Umgangszeiten nicht auch selbst den Aufenthalt des Kindes bestimmen? Wo besteht ein Unterschied, wenn dabei das Wechselmodell als Umgangsregelung ausgeübt wird?


DBolte hat geschrieben:
Dies hat zur Folge, dass im Falle von X-Gerhard, beim OLG kein 50/50 Modell vereinbart werden konnte, da der Beschluß (insofern korrekt, kein Urteil) des AG auf Übertragung des ABR auf die Mutter, gar nicht Bestandteil des Antrages beim OLG war.

Zum formellen Sachverhalt der Beschwerde beim OLG:

Das xgerhard und/oder sein RA den Beschwerdeantrag auf (Überprüfung der) Regelung des ABR verpennt hatte, habe ich bereits zu Kenntnis genommen. Allerdings halte ich meinen Vorwurf gegen den Richter aufrecht, dass er zwar eine Rechtsverletzung gegen das Kindeswohlprinzip aus 1697a BGB "festgestellt", aber sich wie einst Pontius Pilatus mit faulen Ausreden herausgewunden hatte, indem er das (vermeintlich) formelle Recht als eine Art Entschuldigung vorschiebt, obwohl er dennoch die "Macht" dazu hatte, von Amts wegen (FGG-Verfahren!) eine entsprechende Rückverweisung zu beschliessen.

DBolte hat geschrieben:
Die Mutter will gar kein 50/50 Modell, womit in XGerhards Fall allein aus diesem Grunde keine 50/50 Reglung hätte verinbart oder besser gesagt "freiwillig erzwungen" hätte werden können unabhängig davon, dass es bei der ABR Reglung durch das Gericht nicht hätte erfolgen können.


Das ist irrational. Einerseits steht das Kindeswohlprinzip über alles und nicht der Wille der Mutter. Andererseits steht das alleinige ABR der KM auch einer Umgangsregelung in Form des Wechselmodells nicht entgegen. Das Gesetz gibt jedenfalls eine solchen Ausschluss nicht her.

Ich denke du erzählst zu viel über die praktizierte Rechtsprechung bzw. die gängige Unrechtspraxis und zu wenig über die gesetzlichen Grundlagen, die jede/r Richter/in umsetzen kann, sofern er/sie es denn auch wollte. Richter/innen sind allerdings trotz der Mär von der richterlichen Unabhängigkeit kettenbestellte, weisungsgebundene "Durchsetzungsbeamte" für die politischen Vorgaben. Ein Wechselmodell ist aus unterhaltsrechtlichen Gründen politisch nicht gewollt. Da passt es immer gut, wenn ein Elternteil (i.d.R. Mama) sich dagegen sperrt. Die (staatliche) Belohnung folgt meist sofort: Zumindest alleiniges ABR für (i.d.R.) Mama und für Papa der Status des Umgangsonkels im klassischen Umfang.

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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 01:32:42 
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DBolte hat geschrieben:

Weil ich an der Verbreitung, der Versorgung und dem Erhalt von informationen interessiert bin, die nachvollziehbar sind und nicht an Endlosdiskussionen, Glaubensbekenntnissen und Luftargumentationen, die niemandem weiterhelfen und darüberhinaus auch irreführend sein können.

Nun, da empfehle ich dir einfach im Ein-Mann-Orchester von Herrn DM zu verweilen, denn nur und nur dort sind Glaubensbekenntnisse und Luftargumentationen ausgeschlossen sowie die unverfälschte, reine Wahrheit manifestiert. :roll:

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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 08:24:05 
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Registriert: So Okt 16, 2005 21:55:54
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Ich hatte ja bereits erwähnt, es sollte ein kurzer Ausflug werden.
Grüße DBolte


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BeitragVerfasst: Mo Okt 17, 2005 09:11:12 
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DBolte hat geschrieben:
Weil ich an der Verbreitung, der Versorgung und dem Erhalt von informationen interessiert bin, die nachvollziehbar sind und nicht an Endlosdiskussionen, Glaubensbekenntnissen und Luftargumentationen, die niemandem weiterhelfen und darüberhinaus auch irreführend sein können.

Musst du falsch verstanden haben. Ich habe dir nicht vorgeschlagen, Endlosdiskussionen und Luftargumentationen zu befeuern, sondern Informationen zu verbreiten ;-) Irgendwie scheints die auch im pappa.com Forum zu geben, sonst würdest du nicht gelegentlich mitlesen?


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BeitragVerfasst: Di Okt 18, 2005 10:30:37 
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wenn alle so einfach wäre, warum diskutieren wiord hier denn.

Vielleicht gibt es hier eine Begründung , was dann einen Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes soll, wenn laut Aussage dann ein Wechselmodell vereinbart werden kann. Dies ist doch nicht schlüssig.

Mann sollte hier zwei Seiten betrachten, nicht was alles möglich wäre, bei gerechter Betrachtung, denn dann würde es dieses Forum nicht geben.

Jetzt hat ein Richter einmal, schlüssig entschieden, schon gibt es die Argumente dagegen was er noch alles hätte tun können. Ich bin wirklich froh, das sich einmal das Gericht der sache umfassend angenommen hatte. Hier dann DBolte, der sehr fachkundig ist zu verweisen, denke ich ist nicht richtig, wenn man keine Argumente und nachweise hat.

Das Forum lebt von Beispielen aus der Praxis und den Erfahrungen der Väter und RA. Das hier vieles im Argen liegt braucht nicht mehr erläutert werden.
Man kann nicht erwarten und das habe ich auch nicht, dass ein Richter vom OLG, hier die Vaterfahne auspackt und alles gegen die Mutter richtet und dann alle Möglichkeiten hier ausschöpft. Sonder hier ein Lösung sucht mit der beide Leben können und die in einem Verhältnis stehen. Dies hat das OLG meiner Ansicht nach schlüssig getan.


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BeitragVerfasst: Di Okt 18, 2005 12:17:53 
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Registriert: Mo Mär 22, 2004 20:16:06
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xgerhard hat geschrieben:
Vielleicht gibt es hier eine Begründung , was dann einen Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes soll, wenn laut Aussage dann ein Wechselmodell vereinbart werden kann. Dies ist doch nicht schlüssig.

Was soll daran nicht schlüssig sein, wenn nun mal das Sorgerecht mit dem Umgangsrecht nichts zu tun hat? Im übrigen hat hier niemand deinen sachkundigen Herr Bolte verwiesen. Er selbst verspürt offenbar keine Lust dort zu schreiben, wo lediglich "Glaubensbekenntnisse und Luftargumentationen" abgegeben werde. Offenbar scheint dies nicht im Forum des Herrn DM der Fall zu sein, da er dort regelmässig und intensiv zu schreiben pflegt.

Auch steht es Herrn Bolte jederzeit frei, meine hier an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Meinetwegen kannst du ja beiden - Berater Bolte und Richter "Vaterfreund" - loben, wie und wann du willst. Ich jedenfalls wollte dir nur nahebringen, dass die Gesetzeslage eine ganz andere ist, als die, woran du glauben sollst.

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BeitragVerfasst: Sa Okt 22, 2005 15:26:04 
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FOCUS Heft 42/2005 - Seite 54

Die kleinen Nomaden
Immer mehr Scheidungskinder pendeln zwischen Vater und Mutter. US-Studien belegen die Vorteile der gleichberechtigten Betreuung


Freunde und Bekannte bewundern Kay und Jennifer Jackstell als vorbildlich geschiedene Leute. Dem seit 2002 amtlich getrennten Paar aus dem norddeutschen Buchholz gelang es, nach einer belastenden Zeit Freundschaft zu schließen. Zum entspannten Umgang miteinander haben sich die Jackstells ihrem Sohn zuliebe durchgerungen. Nun pendelt der Neunjährige zwischen Vater und Mutter. Das Gepäck der wöchentlichen Mini-Umzüge passt in einen Rucksack. „Ich muss nicht viel packen“, sagt Jan-Nick, „nur Gameboy, Kuscheltiere, Schulsachen.“ Alles andere besitzt der Schüler doppelt – wie ein Manager mit Wohnsitzen in London und Hamburg.

Toleranz, Offenheit und Kooperation erfordert dieses gleichberechtigte Betreuungsmodell. „Jeder muss seinen Schmerz über das Ende der Liebe zurückstellen“, weiß Jennifer Jackstell, 33. Das emotionale Abrechnen hat das Paar beendet, weil es von der Halbe-halbe-Lösung überzeugt ist. „Viele Scheidungskinder erleben am Wochenende den Superpapa und täglich eine gestresste Mutter. Unser Sohn kennt den Alltag mit beiden“, sagt die Erzieherin.

Scheidungskinder mit Doppelresidenz gibt es in Deutschland bisher wenige. „Etwa fünf Prozent“ der getrennten Eltern praktizieren das so genannte Wechselmodell, „Tendenz steigend“, schätzt der belgische Familienforscher Jan Piet de Man. Deutsche Experten beobachten diese Entwicklung eher skeptisch. Ende Oktober wird de Man auf einem Kongress in Halle nun die neuesten Forschungsergebnisse vorstellen. Diese stammen aus den USA, wo sich etwa 15 Prozent der geschiedenen Eltern die Erziehung teilen.

Die kleinen Nomaden profitieren offenbar vom Hin und Her zwischen Vater und Mutter. Der US-Forscher Robert Bauserman von der Gesundheitsbehörde in Maryland hat 33 Studien ausgewertet. Sein Ergebnis: Kinder, die abwechselnd bei Vater und Mutter lebten, zeigten ein stabileres emotionales und soziales Verhalten und bessere Schulergebnisse als andere Scheidungskids. Die Eltern fühlten sich gleichberechtigt und kommunizierten freundlicher miteinander.

„Die Vorteile überwiegen“, glaubt auch der Belgier de Man. Selbst bei Geschiedenen, die sich häufig zoffen, nütze die Regelung dem Nachwuchs. „Das Kind muss im Streit keine Partei ergreifen, und der Machtkampf zwischen Mann und Frau beruhigt sich.“

Die amerikanische Scheidungsforscherin Joan Kelly, die viele Pendler-Familien untersucht hat, empfiehlt ein nach Alter gestaffeltes Sorgemodell: Ab Schulalter können Kinder im Wochenrhythmus pendeln. Jüngere sollten öfter wechseln: Dreijährige nach drei Tagen, Vierjährige nach vier.

Deutsche Experten diskutieren kontrovers. Während Väter-Verbände für das Wechselmodell plädieren, äußern sich viele Juristen und Psychologen skeptisch. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine gleichberechtigte Betreuung beendet, „obwohl alles recht reibungslos funktioniert hat“, wie die Richter zugaben. Es fehlten „gesicherte Erkenntnisse“ über die Auswirkungen. Eltern-Kind-Beziehungen bedürften einer Strukturierung und Regulierung (Az. 10 UF 13/02).

„Ständiges Hin und Her belastet und verwirrt“, sagt der Münchner Psychologe Jörg Fichtner, 42. „Jeder Mensch sollte wissen, wo sein Zuhause ist.“ Der Familienforscher leitete auf dem Deutschen Familiengerichtstag Mitte September eine Arbeitsgruppe, die „Kosten und Nutzen“ des Wechselmodells diskutierte. Deren etwas hilflos klingendes Fazit: „Im individuellen Fall“ stelle es eine „wichtige Alternative“ dar.

Wer Neues wagt, stößt schnell auf Barrieren. „Unser Lebensstil passt in kein Gesetz, deshalb sind Ämter ratlos, wie sie manches regeln sollen“, weiß Ulrich Isenberg, 40. Der Busfahrer aus Wuppertal betreut seinen dreijährigen Sohn gleichberechtigt mit der Mutter. „Einziger Nachteil sind die Kosten“, sagt Isenberg. „Alles kauft man doppelt, wie bei Zwillingen.“

Katrin Sachse


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 Betreff des Beitrags: Re: Wechselmodell
BeitragVerfasst: Fr Okt 28, 2005 08:03:28 
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Registriert: Fr Okt 28, 2005 07:07:16
Beiträge: 1
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kids-ball hat geschrieben:
PS: Bei Interesse kann gern ein Vordruck per mail gesandt werden.

Hallo, kids-ball.
Bin über den Focus - Artikel zu Deinem Beitrag hier gekommen. Hoffe, Du bist noch Mitglied in diesem Forum und kannst noch antworten.
Da ich mich momentan in der "Scheidungsphase" befinde und zusammen mit meiner Frau unsere Kinder gemeinsam betreuen möchte, interessiert mich Dein Vordruck. Ich habe keine Ahnung, ob uns das Gericht einen dicken Strich durch unser Vorhaben ziehen kann, auch wenn wir uns über diese Art der Betreuung einig sind. Wollen einfach soviel Argumente wie möglich suchen für den Fall der Fälle.
Wollen einfach nur, dass es den Kindern gut geht, auch weiterhin und sie sich nicht für einen entscheiden müssen.
Okay. Wäre über eine Rückinfo von Dir sehr dankbar!
Gruß Joel.


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