Jetzt kam doch mal was Positives zum Wechselmodell durch die deutsche Rechtsprechung, siehe hier:
http://www.blogall.de/miknuth/index.php?id=7864
OLG Dresden, Beschluß vom 3.6.04 - 21 UF 144/04
Das AG hat in seinem Beschluss die Regelung eines Wechselmodells getroffen. Die Kinder sollten die erste und dritte Woche im Monat je beim Vater, die zweite und vierte Woche bei der Mutter verbringen. Die Mutter beantragte mit der Beschwerde die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das OLG hat eine modifizierte Vereinbarung der Eltern über das Wechselmodell genehmigt. Das OLG ist der Ansicht, die Vereinbarung entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Verhältnis der Kinder zu beiden Elternteilen sei sehr gut, und auch die Kinder hätten in der Anhörung bekundet, dass sie den Wechsel "in Ordnung fänden".
Auszüge:
Im erstinstanzlichen Verfahren haben beide Eltern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts jeweils auf sich beantragt. Mit Beschluss vom 29. 1. 2004 hat das AG - FamG - folgende Regelung getroffen: Die Kinder halten sich in jeder ersten und dritten vollen Kalenderwoche des Monats beim Vater und in jeder zweiten und vierten vollen Kalenderwoche bei der Mutter auf (...)
Der Senat hat eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung getroffen. (...)
Allgemein gültige kinderpsychologische Erkenntnisse zum Wechselmodell und seinen Auswirkung auf das Kindeswohl liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. In Ermangelung ausreichenden Datenmaterials bzw. entsprechender empirischer Studien sind konkrete Erkenntnisse wohl auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (eine Darstellung zum Stand der Forschung findet sich bei Bausermann, Journal of Family Psychology 2002, Vol 16, S. 91-102; vgl. auch Maccoby/Mnookin, FamRZ 1995, 1). Die Diskussion erscheint stark umstritten, wird zum Teil wohl auch recht dogmatisch bzw. emotional betrachtet.
Es lassen sich aber folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
Gegen das Wechselmodel spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt.
Auch veröffentlichte Rechtsprechung zu diesem Problemkreis existiert bislang nur in geringem Umfang. Soweit ersichtlich, hat sich bislang das AG Hannover in einem Verfahren grundlegend mit dem Wechselmodell und seinen Vor- und Nachteilen gegenüber dem Residenzmodell auseinander gesetzt (FamRZ 2001, 846 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; JAmt 2001, 557: Beschluss zur Hauptsache in demselben Verfahren) und hat, ausgehend von der - vom Senat geteilten - Annahme, dass von einem allgemeinen entwicklungs-psychologischen Grundsatz der Erforderlichkeit eines festen Lebensmittelpunkts für die gesunde Entwicklung eines Kindes nicht ausgegangen werden kann, eine Entscheidung zu Gunsten des Wechselmodells getroffen, obwohl zwischen den Eltern noch erhebliche Konflikte bestanden.
In seiner Entscheidung vom 1. 10. 2001 - 16 UF 1095/01 - steht das OLG München dem Wechselmodell dagegen skeptisch gegenüber; ein solches Wechselmodell sei "nach allen Erfahrungen des Senats auf Dauer dem Kindeswohl abträglich, dies jedenfalls dann, wenn der Wechsel nicht im Interesse des Kindes praktiziert wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrechtzuerhalten".
Deutlich wird aus alledem, d.h. sowohl aus der Literatur als auch aus der Rechtsprechung, dass eine gemeinsame tatsächliche Sorge, d.h. die Durchführung eines regelmäßigen Wechsels des Aufenthalts der Kinder, an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, Kompromissbereitschaft, aber auch des Kontakts miteinander stellt als ein dauernder Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil mit Umgangskontakten zu dem anderen. Das Wechselmodell scheint somit "weder eine gute noch eine schlechte Lösung (zu sein), sondern ein Engagement, das unter bestimmten Bedingungen funktionieren kann" (Balloff/Walter, FamRZ 1990, 445 [450]).
(...)
Bei der Genehmigung der Elternvereinbarung ist sich der Senat bewusst, dass gegenüber der Festschreibung des Wechselmodells bei Eltern, die (noch) stark im Konflikt miteinander stehen oder bei denen sich zumindest ein Elternteil gegen dieses Modell ausspricht, deutliche Zurückhaltung geboten ist (Balloff/Walter, FamRZ 1990, 445 [454]; OLG München, Beschl. v. 1. 10. 2001 - 16 UF 1095/01). In der persönlichen Anhörung hat der Senat jedoch den Eindruck gewonnen, dass die Parteien durchaus in der Lage sind, über die Belange der Kinder miteinander zu kommunizieren. Der Senat geht auch davon aus, dass sich die auf der Paarebene derzeit noch bestehenden Konflikte zwischen den Eltern im Laufe der Zeit abschwächen werden. Diese Überzeugung wurde dabei auch dadurch bestärkt, dass die Parteien für weitere potenzielle Konfliktpunkte (Kindergeldbezug, Kindesunterhalt, Steuerklasse) zu einer Einigung fanden.