paPPa.com-Forum

Forum für ein gerechtes gemeinsames Sorgerecht für unsere Kinder
Aktuelle Zeit: Do Jul 29, 2010 19:44:50

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 29 Beiträge ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 14:07:45 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hi,

Es gibt Neuigkeiten:

The European Court of Human Rights accepted the arguments by the german applicant in regards violation of child custody & the excercise of unmarrid father's rights.

All arguments by the German Federal Ministry of Justice to defend the current situation regarding father's parental rights were put to a serious examination in the view of the forgoing complain launched by the applicant.


Weiter Infos:

http://www.elterlichesorge.de/modules/news/article.php?storyid=797

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 16:48:38 
Offline

Registriert: Do Jan 06, 2005 20:58:01
Beiträge: 2987
Da bleibt zu hoffen, dass der EMGR die Nicht-Vereinbarkeit von europäischen Menschenrechten und deutschem Mutterkult-Veto feststellt.

gruss
maxo

_________________
Besser ist gleichberechtigte Elternschaft. Deshalb: Gemeinsame Sorge ab Geburt! www.familieninfotreff.de


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 16:54:24 
Offline

Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
Renate Jaeger sitzt auch in dem Senat... !


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 17:14:52 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hi Maxo!
Maxo hat geschrieben:
Da bleibt zu hoffen, dass der EMGR die Nicht-Vereinbarkeit von europäischen Menschenrechten und deutschem Mutterkult-Veto feststellt.
maxo

Auch wenn deine Englisch Kentnisse Excellent ist, sieht es nicht so auch, dass du den Decision inhaltlich gelesen hast. In dem Beschluss des Gerights ist wie folgt:

Tatbestand:

Zitat:
The father’s right to custody indeed depended on the mother’s willingness to exercise joint custody, but the mother in turn could not exercise joint custody without the father’s consent.


Rechtsprechung:

Zitat:
The Court considers, in the light of the parties’ submissions, that the complaint raises serious issues of fact and law under the Convention, the determination of which requires an examination of the merits.


In diese Verfahren geht es genau darüber. Und deshalb hat diese Verfahren eine europaweite Wirkung, in alle Ländern... Nicht auszuschließen ist, wenn EGMR eine Maßstab in diese Richtung festlegen wurde...

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 18:05:21 
Offline

Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
Wohnort: ja
Kurzer Hinweis: für die, die des Englischen nicht (so) mächtig sind wäre es vielleicht sinnvoll das zu übersetzen. Hier und auf eurer Website. Ansonsten können sie nur erahnen, worüber ihr redet.

Gruß
MI

_________________
Zivilcourage ist die Bereitschaft, sich hinterher von einem
Richter in den Arsch treten zu lassen, weil das, was
man getan hat, seiner Meinung nach nicht "angemessen"
oder "verhältnismäßig" war.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 19:22:00 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hi Mi!
MI hat geschrieben:
Kurzer Hinweis: für die, die des Englischen nicht (so) mächtig sind wäre es vielleicht sinnvoll das zu übersetzen. Hier und auf eurer Website. Ansonsten können sie nur erahnen, worüber ihr redet.

Weil diese Information so dringend und wichtig war, wollte ich NICHT vorenthalten. Auf dem Portalseite gibt es sehr viele Besuchern, die auf verschiedene Ländern kommen und englisch gut beherschen. Insbesondere gibt es Besuchern aus Bundesrepublik Deutschland, die Artikel schreiben, Journalisten sind, in die Medien-Branche arbeiten, usw. oder in Elternausschuss arbeiten, Schule, usw...

Die Besuchern gehören nicht unbedingt zu den betroffene Väterkreis aber suchen unbedingt Stoff aus diese Bereiche.

Auch wenn es sehr spät war, habe ich diese Nachricht Blitz schnell ins Netz gebracht.

Sie sind der 6te oder 7te. Uh, es muss gemacht werden. Ich suche Hilfe für die Übersetzung, weil ich in englisch gut übersetzen kann nicht aber vom englisch! Dieses muss auch gut sein, weil einige Medien-Leute diese Beschluss auch folgen und lesen wurde.

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Sa Jun 07, 2008 21:46:20 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hello!

Wenn jemand hier in deutsch übersetzen kann, dann wäre ich sehr dankbar.

Wir brauchen folgende Übersetzungen:

Artikel/Kritik:

1) http://www.elterlichesorge.de/modules/news/makepdf.php?storyid=797

Beschluss des Gerichthofs:
2) http://www.elterlichesorge.de/modules/PDdownloads/singlefile.php?cid=1&lid=29

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 01:34:37 
Offline

Registriert: Mi Nov 09, 2005 08:10:40
Beiträge: 797
Wohnort: de'Arschlocheland - Bananenrepublik Deutscheland
Ich übersetze es frei nach subjektivem Rechtsempfinden:
"Wer das Sorgerecht hat, hat auch die Sorgepflicht!"
:idea:

_________________
BRD
Sie sind in der Bananenrepublik. Was möchten Sie machen?
<Auf den roten Knopf drücken> <Schläfer aktivieren> <Die korrupte Justiz vaporisieren> <Revolution aktivieren> <Weiter schlafen>


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 08:23:45 
Offline

Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
Wohnort: ja
the_joker hat geschrieben:
MI, kannst Du das bitte übersetzen? Danke!
Leider reicht mein eingerostetes Schul-Englisch nicht aus, um den Text zu übersetzen - weshalb ich auch nach einer Übersetzung fragte.

Gruß
MI


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 09:10:01 
Offline

Registriert: Mi Sep 19, 2007 23:57:37
Beiträge: 222
Wohnort: Leipzig
einfach mal auf

http://www.google.com/language_tools gehen. Er übersetzt nicht schlecht...

püdde...

_________________
"Nichts als die Wahrheit"... für dich meine Tochter
http://www.anna-michelle-ott.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 09:11:55 
Offline

Registriert: Mi Sep 19, 2007 23:57:37
Beiträge: 222
Wohnort: Leipzig
www.elterlicheSorge.de hat geschrieben:
Hi,

Es gibt Neuigkeiten:

The European Court of Human Rights accepted the arguments by the german applicant in regards violation of child custody & the excercise of unmarrid father's rights.

All arguments by the German Federal Ministry of Justice to defend the current situation regarding father's parental rights were put to a serious examination in the view of the forgoing complain launched by the applicant.


Weiter Infos:

http://www.elterlichesorge.de/modules/news/article.php?storyid=797


Und hier mal die Übersetzung... sinnbildlich


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Argumente von der Deutsch Klägerin in Bezug auf die Verletzung des Kindes das Sorgerecht und die Übung der unmarrid Vaters Rechte.

Alle Argumente durch das Bundesministerium der Justiz zu verteidigen, die aktuelle Situation in Bezug auf Vaters elterlichen Rechte wurden an eine ernsthafte Prüfung im Hinblick auf den Verzicht beklagen ins Leben gerufen durch den Antragsteller.

_________________
"Nichts als die Wahrheit"... für dich meine Tochter
http://www.anna-michelle-ott.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 10:02:21 
Offline

Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
Ich hab das nun auch mal durch 'n Roboter geschoben und etwas überarbeitet.
Alles noch holperig und ich übernehme keierlei Garantien für Richtigkeit. Bitte in jedem Fall mit dem Original vergleichen.
Es wird aber deutlich, worum es geht:

DIE FÜNFTE ABTEILUNG
ENTSCHEIDUNG
BETREFFS DER ANNEHMBARKEIT DESSEN
Anwendung No 22028/04
durch Horst ZAUNEGGER
gegen Deutschland
Das europäische Gericht von Menschenrechten (die Fünfte Abteilung), darauf sitzend
Am 1. April 2008, weil ein Raum dichtete von:
Gleicher Lorenzen, Präsident,
Snejana Botoucharova,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Renate Raubmöwe,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre, Richter,
und Claudia Westerdiek, Abteilungsregistrator,
Rücksicht auf die obengenannte Anwendung zu haben, logierte am 15. Juni 2004,
Rücksicht auf die Entscheidung habend, Artikel 29 § 3 der Konvention anzuwenden und die Annehmbarkeit und Verdienste des Falls zusammen zu untersuchen.
Rücksicht auf die Beobachtungen habend, die von der beklagten Regierung und den vom Anstragsteller als Antwort vorgelegten Beobachtungen vorgelegt sind,
Überlegt, entscheidet wie folgt:

DIE TATSACHEN
Der Anstragsteller, Herr Horst Zaunegger, ist ein deutscher Staatsangehöriger, der 1964 und Leben in Köln geboren war. Er wurde vor dem Gericht dadurch vertreten
Herr F. Wieland, ein Rechtsanwalt, der sich in Bonn übt. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Agenten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin vom Bundesjustizministerium vertreten.
Die Tatsachen des Falls, wie vorgelegt, von den Parteien, können wie folgt zusammengefasst werden.
Der Anstragsteller ist der Vater einer Tochter, die aus der Ehe 1995 geboren ist. Der Anstragsteller und die Mutter des Kindes trennten sich im August 1998.
Ihre Beziehung hatte fünf Jahre gedauert. Bis Januar 2001 lebte die Tochter mit dem Anstragsteller, wohingegen sich die Mutter zu einer anderen Wohnung bewegt hatte, die in demselben Gebäude gelegen wurde. Weil die Eltern eine gemeinsame Sorge-Erklärung nicht machten (gemeinsame Sorgerechtserklärung), erhielt die Mutter alleiniges Sorgerecht(alleinige Personensorge) entsprechend dem Artikel 1626a § 2 des deutschen BGBs (Bürgerliches Gesetzbuch, sieh Relevantes Innengesetz und Praxis unten).
Im Januar 2001 wechselte das Kind zur Wohnung der Mutter. Nachher fingen die Eltern an, über den Kontakt des Anstragstellers mit dem Kind zu streiten. Im Juni 2001 trafen sie eine Vereinbarung mit dem Beistand vom Jugendamt Kölner-Nippes, gemäß dem der Anstragsteller Kontakt mit dem Kind seit vier Monaten pro Jahr haben würde. 2001 bewarb sich der Anstragsteller um das gemeinsame Sorgerecht, weil die Mutter widerwillig war, sich über eine gemeinsame Sorge-Erklärung zu einigen, obwohl sonst beide Eltern kooperativ waren und auf guten Fristen.
Am 18. Juni 2003 wies das Kölner Landgericht die Anwendung des Anstragstellers ab. Es fand, dass es keine Basis für eine gemeinsame Sorge-Erklärung gab. Nach dem deutschen Gesetz konnte die gemeinsame Sorge für Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern nur durch eine gemeinsame Erklärung, Ehe oder einen Gerichtsbeschluss unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs, das letzte Verlangen der Zustimmung des anderen Elternteils erhalten werden. Das Kölner Landgericht meinte, dass Artikel 1626a des BGBs grundgesetzlich und auf das Haupturteil des BVerfG vom 29. Januar 2003 verwiesen war (sieh Relevantes Innengesetz und Praxis unten). Rücksicht auf die Tatsache habend, dass die sachdienlichen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Entscheidung nicht zuließen, betrachtete das Landgericht es nicht als notwendig, die betroffenen Parteien persönlich zu hören.
Am 2. Oktober 2003 wies das Kölner Berufungsgericht die Bitte des Anstragstellers ab. Es schloss, dass, weil der Anstragsteller und die Mutter unverheiratet waren, die Teilnahme des Anstragstellers in der Übung der Aufsicht nur in Übereinstimmung mit dem Artikel 1626a des BGBs möglich war. Der Anstragsteller und die Mutter hatten jedoch die erforderliche gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht vorgelegt. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hatte das BVerfG gefunden, dass der Artikel 1626a des BGBs hinsichtlich der Situation von Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern grundgesetzlich war, wer sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt hatte. Das Kölner Berufungsgericht bemerkte, dass sich der Anstragsteller und die Mutter des Kindes im August 1998 getrennt hatten. So hatten sie eine Periode von anderthalb Monaten gehabt, bevor sie sich trennten in, eine gemeinsame Sorge-Behauptung welch zu machen. Das Kölner Berufungsgericht bemerkte weiter, dass die neue Gesetzgebung, die darauf in Kraft getreten war
Am 1. Juli 1998 hatte Bekanntheit seit einer beträchtlichen Periode erhalten. Wie man erwartet haben könnte, hatten unverheiratete Eltern deshalb ein Interesse in der Sache gezeigt und hatten die neue Gesetzgebung bemerkt.
Am 15. Dezember 2003 das BVerfG, sich auf die sachdienlichen Bestimmungen seiner Regeln des Verfahrens, geneigt beziehend, um die grundgesetzliche Beschwerde des Anstragstellers ohne das Begründen zu denken.
B. Relevantes Innengesetz und Praxis
I. Relevante Bestimmungen des deutschen BGB
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht und den Kontakt sind im deutschen BGB (der "BGB") gefunden werden. Artikel 1626 § 1 des BGBs bestimmt, dass der Vater und die Mutter das Recht und die Aufgabe haben, elterliche Autorität (elterliche Sorge) über ein geringes Kind auszuüben.
Ursprünglich war die Aufsicht von aus der Ehe geborenen Kindern entsprechend dem Artikel 1705 des BGBs, der automatisch von der Mutter erhalten ist.
Diese Bestimmung wurde jedoch verfassungswidrig vom Grundgesetzlichen Bundesgericht 1996 erklärt. Am 1. Juli 1998, das amendierte Gesetz über Familiensachen vom 16. Dezember 1997 (Reform zum Kindschaftsrecht, Federal Gazette 1997, p. 2942), trat in Kraft, um das Urteil des Grundgesetzlichen Bundesgerichtes von 1996 durchzuführen. Das relevante Gesetz im BGB wurde wie folgt geändert: Unter zum Artikel 1626a § 1 können die Eltern eines geringen aus der Ehe geborenen Kindes gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie eine Behauptung zu dieser Wirkung (gemeinsame Sorge-Behauptung) machen, oder wenn sie sich verheiraten. Sonst bestimmt Artikel 1626a § 2, dass die Mutter alleinige Aufsicht erhält.
Unter dem Artikel 1666 des BGBs kann das Familiengericht die notwendigen Schutzmaßnahmen bestellen, wenn das physische, psychologische oder geistige Wohlbehagen des Kindes durch die Nachlässigkeit bedroht wird, und wenn die Eltern widerwillig sind, jene Maßnahmen selbst zu ergreifen. Maßnahmen, die auf eine Trennung des Kindes von einem Elternteil hinauslaufen, sind nur zulässig, wenn die Gefahr für das Kind sonst (Artikel 1666a des BGBs) nicht abgewendet werden kann.
Wenn sich die Eltern nicht bloß provisorisch getrennt haben, und wenn die Mutter alleinige Aufsicht in Übereinstimmung mit dem Artikel 1626a § 2 des BGBs erhalten hat, bestimmt Artikel 1672 § 1 des BGBs, dass das Familiengericht alleinige Aufsicht dem anderen Elternteil übertragen kann, wenn ein Elternteil die relevante Anwendung mit der Zustimmung des anderen Elternteils unterbringt. Die Anwendung soll gewährt werden, wenn die Übertragung dem Interesse des Kindes dient. Artikel 1672 § 2 des BGBs bestimmt, dass im Falle einer Übertragung des Rechts auf die Aufsicht unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs das Familiengericht nachher gemeinsame Sorge auf der Anwendung eines Elternteils mit der Zustimmung des anderen Elternteils bestellen kann es sei denn, dass es zum Nachteil vom Kind sein würde. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung der Aufsicht unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs später annulliert wird.
II. Fallrecht des Grundgesetzlichen Bundesgerichtes
Am 29. Januar 2003 fand das BVerfG, dass der Artikel 1626a des BGBs verfassungswidrig war, weil es an einer Übergangsperiode für unverheiratete Paare mit Kindern Mangel hatte, die zusammen 1996 gelebt, aber sich getrennt hatten, bevor das amendierte Gesetz über Familiensachen am 1. Juli 1998 in Kraft trat (mit anderen Worten, könnten sie die Gelegenheit gehabt haben, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, wenn die Gesetzgebung zurzeit grundgesetzlich gewesen wäre). Um die obengenannten grundgesetzlichen Fehler, der deutsche am 31. Dezember 2003 vorgestellte Gesetzgeber zu setzen, hat Artikel 224 (2) (a) vom Einleitenden Gesetz zum BGB (Einführungsgesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch), gemäß dem ein Gericht die Zustimmung der Mutter einsetzen kann, Aufsicht zu verbinden, wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind aus der Ehe gebären ließ, zusammen mit dem Kind gelebt und wurde vor dem 1. Juli 1998 getrennt, vorausgesetzt, dass gemeinsame Sorge dem Interesse des Kindes (Kindeswohl) dienen würde.
In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 meinte das BVerfG jedoch auch, dass Artikel 1626a § 2 des BGBs, abgesondert vom Mangel an einer Übergangsperiode, das Recht nicht durchbrach, für die Häuslichkeit von Vätern zu respektieren, deren Kinder aus der Ehe geboren waren. Eltern, die verheiratet waren, hatten sich auf der Ehe genötigt, Verantwortung für einander und ihre Kinder zu übernehmen. Im Gegensatz dazu konnte der Gesetzgeber nicht annehmen, dass Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern zusammen lebten oder Verantwortung für einander übernehmen wollten. Außerdem gab es ungenügende Beweise, dass ein Vater eines aus der Ehe geborenen Kindes gemeinsame Verantwortung als eine allgemeine Regel würde tragen wollen. Das Wohlbehagen des Kindes forderte deshalb, dass das Kind eine Person an der Geburt hatte, die das Kind auf eine gesetzlich verbindliche Weise vertreten konnte. Im Hinblick auf die sehr verschiedenen Lebensbedingungen, in die jene Kinder allgemein geboren waren, wurde es gerechtfertigt, um alleinige Aufsicht der Mutter, und nicht dem Vater oder beiden Eltern zu gewähren.
Diese Gesetzgebung konnte nicht auch gegen von einem grundgesetzlichen Gesichtspunkt eingewandt werden, weil die gesetzgebende Körperschaft beiden Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern die Möglichkeit des Erreichens der Aufsicht durch eine gemeinsame Behauptung gegeben hatte.
Das BVerfG fand, dass der Gesetzgeber legitim annehmen konnte, dass gemeinsame Sorge, die gegen den Willen eines Elternteils ausgeübt wurde, mehr Nachteile dann Vorteile für ein aus der Ehe geborenes Kind haben würde. gemeinsame Sorge verlangte ein Minimum der Abmachung zwischen den Eltern. Wenn die Eltern außer Stande oder widerwillig waren, zusammenzuarbeiten, Aufsicht zu verbinden, könnte dem Wohlbehagen des Kindes zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber nahm an, dass der Wille, um gemeinsame Sorge auszuüben, die Eltern, die ausführlich auf die Ehe auch ausgedrückt sind, ihrem Willen zeigten, um zusammenzuarbeiten. Unverheiratete Eltern konnten ausdrücken das wird, um durch eine gemeinsame Sorge-Behauptung zusammenzuarbeiten. Das Recht des Vaters auf die Aufsicht hing tatsächlich von der Bereitwilligkeit der Mutter ab, gemeinsame Sorge auszuüben, aber die Mutter konnte nicht der Reihe nach gemeinsame Sorge ohne die Zustimmung des Vaters ausüben. Die Eltern konnten so nur gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie beide dazu wollten. Diese Beschränkung auf das Recht des Vaters, für seine Häuslichkeit zu respektieren, war nicht unberechtigt, vorausgesetzt, dass die gemeinsame von einem Ehepaar ausgeübte Aufsicht auf ihrer Ehe beruhte. Das anwendbare Gesetz würde unverheirateten Paaren die Möglichkeit der trainierenden gemeinsamen Aufsicht geben, insbesondere wenn sie zusammen mit dem Kind und nicht leben würden, nachdem sich das Paar getrennt hatte. Der Gesetzgeber konnte legitim annehmen, dass, wenn die Eltern zusammen lebten, aber sich die Mutter weigerte, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, war der Fall ein außergewöhnlicher, in dem die Mutter ernste Gründe für die Verweigerung hatte, die auf dem Interesse des Kindes beruhten. In Anbetracht dieser Annahme brach das anwendbare Gesetz das Recht des Vaters nicht, für seine Häuslichkeit zu respektieren, für eine gerichtliche Rezension nicht sorgend. Im Falle solcher ernsten Gründe konnte es nicht erwartet werden, dass die Gerichte denken würden, dass gemeinsame Sorge im besten Interesse des Kindes ist.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese gesetzliche Struktur nur kürzlich gegründet worden war, war es nicht möglich gewesen festzustellen, ob es eine bedeutende Zahl von ähnlichen Fällen gab, wo gemeinsame Sorge streitig war oder entscheidend, um zu Schlüssen betreffs zu gelangen, warum das der Fall sein sollte.
Das BVerfG stellte fest, dass der Gesetzgeber verpflichtet war, Entwicklungen unter der Beobachtung zu behalten und nachzuprüfen, ob die Annahmen, die es gemacht hatte, die fraglichen Regeln bildend, angesichts der Wirklichkeit nachhaltig waren. Wenn das nicht der Fall sein sollte, war der Gesetzgeber verpflichtet, Gesetzgebung zu revidieren und Väter mit einer entsprechenden Möglichkeit zu versorgen, Aufsicht-Rechte zu erhalten.

BESCHWERDEN
Der Anstragsteller beklagte sich unter dem Paragraphen 8 der Konvention, dass das Ergebnis der Verhandlungen sein Recht gebrochen hatte, für seine Häuslichkeit zu respektieren. Außerdem beklagte er sich unter dem in Verbindung mit dem Paragraphen 8 der Konvention gelesenen Artikel 14, dass sich Artikel 1626a § 2 des BGBs auf ein unberechtigtes Urteilsvermögen auf dem Boden des Geschlechtes belief.

DAS GESETZ
Der Anstragsteller beklagte sich unter dem Paragraphen 8 der Konvention, dass die Gerichtsentscheidungen, gemeinsame Sorge ablehnend, sein Recht gebrochen hatten, für seine Häuslichkeit zu respektieren, und sich dieser Artikel 1626a § 2 des BGBs auf ein unberechtigtes Urteilsvermögen auf dem Boden des Geschlechtes belief (Artikel 14, lesen Sie in Verbindung mit dem Paragraphen 8 der Konvention).
Artikel 8 stellt zur Verfügung:
"1. Jeder hat das Recht, für sein privates und Häuslichkeit, sein Haus und seine Ähnlichkeit zu respektieren.
2. Es soll keine Einmischung durch eine Behörde mit der Übung dieses Rechts außer solchen geben, das in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist und in einer demokratischen Gesellschaft in den Interessen der Staatssicherheit, öffentlichen Sicherheit oder des Wirtschaftswohlbehagens des Landes, für die Verhinderung der Unordnung oder des Verbrechens, für den Schutz der Gesundheit oder Sitten, oder für den Schutz der Rechte und die Freiheit von anderen notwendig ist."
Artikel 14 liest wie folgt:
"Das Vergnügen der Rechte und [in der] Konvention dargelegten Freiheit soll ohne Unterscheidung von Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler oder sozialer Ursprung, Vereinigung mit einer nationalen Minderheit, Eigentum, Geburt oder anderem Status gesichert werden."

1. Die Vorlagen der Regierung
Die Regierung kämpfte um dieses Argument. In ihren Vorlagen,
Artikel 1626a § 2 des BGBs wurde auf den Unterschieden gegründet, die in den jeweiligen Umgebungen bestanden, in die aus der Ehe geborene Kinder im Intervall von Beziehungen des Vaters-Kindes geboren waren, die zu denjenigen intakt waren, wo der Vater gleichgültig war. Mit der primären Anweisung der elterlichen Aufsicht der Mutter, deren Identität - im Gegensatz zu diesem des Vaters - zur Zeit der Geburt gegründet wurde, war die Absicht, klare Zuteilung des Rechts auf die Aufsicht zum Zweck der Rechtssicherheit zu haben, so dass vom Anfang es einen verbindlichen Entschluss vom gesetzlichen Vertreter für den Schutz des betroffenen Kindes geben würde. Die Billigungsvoraussetzung, die für beide Eltern für die gemeinsame Übung der elterlichen Aufsicht gilt, beruhte auf dem Begriff, dass Eltern, die nicht bereit sein konnten, eine Aufsicht-Behauptung zu machen, hoch wahrscheinlich in Konflikt eintreten konnten, als spezifische Fragen in Zusammenhang mit der Übung der elterlichen Aufsicht auf dem Spiel standen, der schmerzhafte Streite am Aufwand des Kindes verursachen konnte.
Die Regierung unterstrich weiter, dass das BVerfG den Gesetzgeber nötigte, wirkliche Entwicklungen unter der Beobachtung zu behalten und nachzuprüfen, ob die Annahmen, die es gemacht hatte, die fraglichen Regeln bildend, angesichts der Wirklichkeit ebenso nachhaltig waren. Zum Zweck, diese Verpflichtung zu erfüllen, hatte die Regierung verschiedene Maßnahmen wie Aufhebung statistischer Daten und das Leiten von Überblicken ergriffen, die jedoch noch keine bestimmten Ergebnisse nachgegeben haben.
Nach Ansicht der Regierung war die Einmischung durch die gesetzliche Bestimmung, die gemeinsamen Sorgerechtserklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, in einer demokratischen Gesellschaft für das legitime Ziel notwendig, das Interesse des Kindes entsprechend dem Artikel 8 § 2 der Konvention zu schützen, wenn auch dort keine europäische Einigkeit zum Problem bestand. Während es wahr war, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten für väterliche Teilhabe sorge, wenn die Eltern mit einander entweder ohne Rücksicht auf den Willen der Mutter oder mindestens durch den Gerichtsbeschluss im Anschluss an eine Einschätzung von den Interessen des Kindes nicht verheiratet waren, hatten andere europäische Länder (wie Österreich, Liechtenstein, die Schweiz und Dänemark) ähnliche Regeln zu denjenigen in Deutschland. Weil das Gericht die abstrakte gesetzliche Position, aber weniger den Weg nicht bewertete, auf den die Regeln auf den Anstragsteller unter den spezifischen Verhältnissen betroffen, die Abmachung der Eltern mit dem Beistand vom Jogendamt angewandt wurden, das den Anstragsteller-Kontakt mit dem Kind seit guten vier Monaten gab, jedes Jahr musste in Betracht gezogen werden. Deshalb hatte der Anstragsteller die Gelegenheit, eine große Rolle im Leben seiner Tochter zu spielen. Er war gegen durch die Entscheidung zu Gunsten von der Mutter noch die Entscheidung weder unterschieden worden hatte gegen verheiratete oder geschiedene Väter unterschieden. Die Situation der Mutter und die Situation des Vaters waren nicht völlig vergleichbar, vorausgesetzt, dass Vaterschaft vom Anfang nicht gegründet werden konnte, wenn die Eltern unverheiratet waren. Indem er in Betracht zieht, so weit möglich die Interessen von jedem betroffen, die obengenannten Bestimmungen im BGB zum Geschlecht nicht verbunden wurden, aber sich bemühten, elterliche Aufsicht auf eine erwogene Weise im Fall von aus der Ehe geborenen Kindern zu regeln. Außerdem, deutsches Gesetz vorausgesetzt, dass die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu ihrer Zustimmung, unabhängig davon verbunden wurde, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die Regierung behauptete schließlich, dass, unter diesen Umständen des vorliegenden Falls, es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Einrichtung der gemeinsamen Sorge Konflikte zwischen den Eltern verursachen würde und deshalb gegen das Kindeswohl sein würde.

2. Die Vorlagen des Anstragstellers

Der Anstragsteller behauptete, dass das Interesse eines aus der Ehe geborenen Kindes diesen seinen oder ihren Vater nicht rechtfertigte, der sich für das Kind in der Vergangenheit gesorgt hatte, konnte nicht gemeinsame Sorge erhalten. Diese gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter führte notwendigerweise zum Nachteil vom Interesse des Kindes blieb bloße Spekulation. Nach dem anwendbaren Gesetz mussten die Behörden und Gerichte nicht das Interesse des Kindes sogar in Betracht ziehen vorausgesetzt, dass das Gesetz ausführlich vorausgesetzt, dass ein Vater gemeinsame Sorge ohne die Zustimmung der Mutter nicht erhalten konnte. Außerdem war das Kind im vorliegenden Fall nicht gehört worden. Artikel 1626 ein § 2 des BGBs beruhten in der Annahme, dass Väter von aus der Ehe geborenen Kindern weniger passend waren, um Aufsicht im Vergleich zu Müttern von aus der Ehe geborenen Kindern auszuüben.
Die gegenwärtige Anwendung bewies jedoch das Gegenteil, weil die Sorge des Anstragstellers für seine Tochter tatsächlich ausgezeichnet gewesen war. Außerdem hatte die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall das Ausschließen des Rechts des Anstragstellers auf die Aufsicht nicht begründet, die er bereit war auszuüben. Der deutsche Gesetzgeber hatte angenommen, dass ein Recht eines Vaters auf die Aufsicht im Hinblick auf angeblich zahlreiche nicht stabile Beziehungen mit Kindern nicht gerechtfertigt wurde, die aus der Ehe in der Gesellschaft geboren sind, dadurch Entwicklungen wie die steigende Zahl von unverheirateten Paaren ignorierend, die bereit waren, gemeinsame Sorge auszuüben. Es war folglich rechtswidrig, um allgemein gemeinsame Sorge für Väter von Kindern auszuschließen, die aus der Ehe wegen negativer Erfahrungen mit der Übung der gemeinsamen Aufsicht durch Paare in instable Beziehungen geboren sind. Außerdem hatte der Gesetzgeber genug gescheitert, seine Verpflichtung zu erfüllen, wirkliche Entwicklungen unter der genauen Untersuchung zu behalten.
Weil die Vaterschaft des Anstragstellers vom Anfang bescheinigt worden war, gab es keine gesetzliche Unklarheit im vorliegenden Fall. Außerdem betrachtete der Anstragsteller es als uneheliches Kind, um anzunehmen, dass der Mutter eines aus der Ehe geborenen Kindes a priori besser angepasst wurde als der Vater, um Aufsicht auszuüben, weil sie dieses Kind zur Welt gebracht hatte. Jedoch bestand der wirkliche Defekt des anwendbaren Innengesetzes nicht so viel darin, dass die Mutter am Anfang das Recht auf die alleinige Aufsicht erhalten würde, aber dass der Vater die Möglichkeit des Korrigierens dieser Entscheidung nicht hatte. Selbst wenn die Verweigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, völlig willkürlich war, hatte der Vater keine Chance, diese Behauptung durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen zu lassen. Die gesetzliche Situation steht besonders gegen das Recht des Vaters für seine Häuslichkeit in Situationen zu respektieren, in denen der Vater Kontakt mit dem Kind für eine beträchtliche Zeitdauer gehabt hatte und dem Kind nah beigefügt wurde.
Bezüglich des Artikels 14 behauptete der Anstragsteller, dass das anwendbare Gesetz gegen den Anstragsteller auf Grund des Geschlechtes nicht zu rechtfertigen ist. Das Interesse des Kindes würde der Mutter nicht erlauben, eine Behauptung auf der gemeinsamen Aufsicht zu untersagen. Außerdem hatte der Anstragsteller keine Möglichkeit durch Gerichtsentscheidung ersetzen zu lassen.

3. Die Bewertung des Gerichtes
Das Gericht zieht im Licht der Vorlagen der Parteien in Betracht, dass die Beschwerde ernste Fragen in bezug auf die Konvention aufwirft und daher eine Überprüfung erforderlich ist. Das Gericht beschließt deshalb, dass diese Beschwerde im Sinne des Artikels 35 § 3 der Konvention nicht offenbar unbegründet ist. Es ist kein Grund gegeben, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.
Im Hinblick auf das obengenannte ist es passend, die Anwendung des Artikels 29 § 3 der Konvention zu unterbrechen.
Aus diesen Gründen erklärt das Gericht einmütig die Anwendung für zulässig, ohne damit eine Entscheidung vorweg zu nehmen.
Claudia Westerdiek Gleicher Lorenzen
Registrator Präsident


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 10:15:04 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hello!
Name gelöscht hat geschrieben:
Ich hab das nun auch mal durch 'n Roboter geschoben und etwas überarbeitet.
Alles noch holperig und ich übernehme keierlei Garantien für Richtigkeit. Bitte in jedem Fall mit dem Original vergleichen.
Es wird aber deutlich, worum es geht:

Vielen Dank.

Und ich habe ihre Beitrag verlinkt.

Damit können die Besucher selbst diese Thema besuchen und die von Ihnen gemachte Übersetzung lesen.

Gibt es auch die Mögichkeit ihre Roboter zu füttern und die restliche Beitrag zu übersetzen?

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 10:50:39 
Offline

Registriert: So Dez 08, 2002 18:00:21
Beiträge: 7087
moin,

es gibt doch hier jemand, welche in den USA wohnt ?!

Die kann das sicherlich frei und gut übersetzen.

Vor allem täte sie dann mal was sinnvolles schreiben...

:mrgreen:

Frank

http://papa.com/paPPa-Forum/memberlist.php?mode=viewprofile&u=2835

_________________
. . ... . . . . ./¯\
. . . . . . . . /. /
. . . . . /¯`/'. .'/¯\
. . . . ./'/. /. . /. . /./¯\ Femifaschistaat und
. . . . .\. . . . . .. . .. ./ Kinderklaumafia . Take this!


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 13:30:40 
Offline

Registriert: Do Mai 29, 2008 15:52:52
Beiträge: 30
Hallo!

Name gelöscht, danke für die Mühe!

Fordert hier der EGMR eine Überprüfung u.a. ob §1626a (2) "Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge" mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der EMRK vereinbar ist? Wäre ja ein Ding!

Wenn ich die Übersetzung richtig interpretiere, bemängelt der Antragsteller u.a., dass er überhaupt keine Chance hatte, auch bei einer völlig willkürlichen Verweigerung der KM zur gemeinsamen Sorge, diese durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen zu lassen.
Weiter wird angeführt, dass der Gesetzgeber genügend Zeit gehabt hätte, seine Verpflichtung zu erfüllen, zu untersuchen ob seine Unterstellung ( Die KM wird ja schon schwerwiegende Gründe haben, dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zuzustimmen.) mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmt. Sollte dies alles vom EGMR überprüft werden? Viele Väter und Kinder würden sich das wünschen!

Deshalb hier ein fettes

Dankeschön Horst Zaunegger!!!!

Drücke Ihnen sämtliche Daumen.

Viele Grüße und viel Erfolg!

Donnerwetter


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 17:15:59 
Offline

Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
Wohnort: ja
Name gelöscht hat geschrieben:
Ich hab das nun auch mal durch 'n Roboter geschoben und etwas überarbeitet.
Alles noch holperig und ich übernehme keierlei Garantien für Richtigkeit. Bitte in jedem Fall mit dem Original vergleichen.
Scherzkeks. Wenn ich des englischen nicht ausreichend mächtig bin kann ich exakt die merkwürdigen Stellen nicht hinreichend überprüfen und wichten, z.B.: "...obwohl sonst beide Eltern kooperativ waren und auf guten Fristen.". Was ist damit wohl gemeint, auf welchen Fristen waren die Eltern? Tiuefer möchte ich bei einer Automatenübersetzung garnicht gehen, da bleiben nur etliche "Hä?"s über.

Ich hatte das ja in den Babelfish geworfen und das Ergebnis war ähnlich merkwürdig. Nur braucht es bei solchen Texten eben genaueste Übersetzungen, da oftmals Feinheiten versteckt sind, die bei einer Robotübersetzung und anschließender Drüberschau verloren gehen, weil Robots die Semantik der Sätze nicht kapieren.

Falls es also jemanden gibt, der fließendes English lesen und ins deutsche übersetzen kann: bitte melden.

Gruß
MI
PS: Name gelöscht: das ist kein Angriff auf dich, aber es braucht für eine wirkliche Übersetzung nunmal doch etwas mehr als technische Translater. Trotzdem danke für die Mühe, die du dir damit gemacht hast.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 17:53:54 
Offline

Registriert: Do Jan 06, 2005 20:58:01
Beiträge: 2987
MI hat geschrieben:
Nur braucht es bei solchen Texten eben genaueste Übersetzungen, da oftmals Feinheiten versteckt sind, die bei einer Robotübersetzung und anschließender Drüberschau verloren gehen, weil Robots die Semantik der Sätze nicht kapieren.


.. wie heißt doch die Standard-Antwort (passend zum Thema) ?

Wir sind noch nicht soweit.

Hilfe durch einen Muttersprachler wäre in der Tat fein.

gruss
maxo

_________________
Besser ist gleichberechtigte Elternschaft. Deshalb: Gemeinsame Sorge ab Geburt! www.familieninfotreff.de


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 18:16:48 
Offline

Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
Ach MI,

was braucht es denn hier an Fein-Syntax und Semantik.
Hier wird das Standardproblem umrissen mit Textbausteinen, die massenhaft verwendet werden.

z.B.: "...obwohl sonst beide Eltern kooperativ waren und auf guten Fristen.".

heißt: ...kooperativ und zuverlässig waren, sich an Absprachen hielten...

Wenn Du hier nicht zur Minimal-Transferleistung fähig bist, dann verstehst du den Rest ohnehin nicht und verlierst Dich (mal wieder) in der 20sten Stelle hinterm Komma... :roll:


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 18:46:21 
Offline

Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
Wohnort: ja
Name gelöscht hat geschrieben:
Ach MI,

was braucht es denn hier an Fein-Syntax und Semantik.
Ich, der ich den Text verstehend lesen mag.

Name gelöscht hat geschrieben:
Hier wird das Standardproblem umrissen mit Textbausteinen, die massenhaft verwendet werden.

z.B.: "...obwohl sonst beide Eltern kooperativ waren und auf guten Fristen.".

heißt: ...kooperativ und zuverlässig waren, sich an Absprachen hielten...
Nun, wie kam es dann, ob allem Verständnis der Eltern untereinander überhaupt dazu, das das Problem derart hochblubberte?

Name gelöscht hat geschrieben:
Wenn Du hier nicht zur Minimal-Transferleistung fähig bist, dann verstehst du den Rest ohnehin nicht und verlierst Dich (mal wieder) in der 20sten Stelle hinterm Komma... :roll:
Üb dich ruhig weiter im Userbashing, allein, es wird dir nicht gelingen, da die Vielzahl der hierzuforum Anwesenden sicherlich weder den Originaltext fehlerfrei übersetzen können (selbst du kannst es nicht) noch mit der Robot-Übersetzung hinreichend Kenntnis erlangen.

Gruß
MI

_________________
Zivilcourage ist die Bereitschaft, sich hinterher von einem
Richter in den Arsch treten zu lassen, weil das, was
man getan hat, seiner Meinung nach nicht "angemessen"
oder "verhältnismäßig" war.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 19:01:42 
Offline

Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
MI,

lege den Text 3 prof. Übersetzern vor und Du erhältst 3 verschiedene Versionen.
Ich hatte gar nicht den Anspruch fehlerfrei und 'schön' zu übersetzen bzw. zu überarbeiten. Mir war wichtig zu erkennen, um was es im Kern geht.
ICH kann auch aus dem unschönen Text lesen... und Du? :roll:

Wenn Du magst, dann erklär ich Dir auch nochmal in drei Sätzen, um was im Wesentlichen es geht. Nicht daß Du aus reiner Überforderung ...


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: So Jun 08, 2008 19:20:04 
Offline

Registriert: Di Mär 04, 2003 19:05:07
Beiträge: 2686
Wohnort: ja
Name gelöscht hat geschrieben:
ICH kann auch aus dem unschönen Text lesen... und Du? :roll:
Damit habe ich kein Problem, solange sich mir nicht bis aufs kleinste erschließen muss, was warum wie gelaufen ist. Einen Harry-Potter-Band in englisch lesen ist kein Problem, die Lücken kann man mit der nachfolgenden Übersetzung notfalls schließen (zu blöd nur, wenn man mehr englisch versteht als der Übersetzer). Hier geht es aber nicht um Literatur sondern Juristerei.

Name gelöscht hat geschrieben:
Wenn Du magst, dann erklär ich Dir auch nochmal in drei Sätzen, um was im Wesentlichen es geht. Nicht daß Du aus reiner Überforderung ...
Ich fragte nicht nach dem Offensichtlichen, sondern nach den Feinheiten, die nunmal in juristischem Texten unweigerlich stecken und die bei einer Übersetzung via Robot unweigerlich verloren gehen, weil Robots eben Semantik nicht erkennen können.

Aber sehr schön zu sehen, dass ich dir scheinbar mal wieder auf den Senkel gehe und nun als Blitzableiter diene. Vorschlag: Warten wir ab, ob sich irgendjemand findet, der den Text sauber übersetzen kann. Solange konzentrierst du dich einfach auf deine derzeitigen Probleme (die sicherlich wichtiger sind als die aktuelle forenweite Profilierungssucht deinerseits). Hinweis: du musst nicht bei mir oder anderen in Foren um Anerkennung kämpfen, alter Pirat. Allerdings verstehe ich auch, warum du gerade derzeit ein derart dünnes Nervenkostüm hast, dass du sogar eine Kritik an deiner Maschinenübersetzung als Angriff auf dich und deine Wertigkeit verortest. Du warst nicht die Maschine, die in deinem Auftrag etwas übersetzte, du bist an derem Output nicht wirklich schuld. Nur daran, das hier als angeblich wahren Text abzukippen, der für jedermann verständlich wäre. Dies ist er nicht. Dafür darfst du dir die Kappe überziehen.

Gruß
MI

_________________
Zivilcourage ist die Bereitschaft, sich hinterher von einem
Richter in den Arsch treten zu lassen, weil das, was
man getan hat, seiner Meinung nach nicht "angemessen"
oder "verhältnismäßig" war.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 07:04:08 
Offline

Registriert: So Mär 26, 2006 17:26:02
Beiträge: 1426
Wohnort: NRW
Darum gehts doch auch gar nicht!

Hier hat eine Partei die Unvereinbarkeit höchstrichterlicher deutscher Rechtsprechung mit den europäischen Menschenrechten angeprangert!

Warum diese Klage vom EuGHMR angenommen wurde, kann doch dahin gestellt bleiben.

Das hängt in der Tat erheblich von der Bewertung juristischer Feinheiten ab.

Der Übersetzung ist jedenfalls klar zu entnehmen, daß die Klage nicht vvh aussichtslos oder willkürlich ist, weil sie offenbar hinreichende Zweifel an einer möglichen Unvereinbarkeit deutschen Rechts mit höherrangigem europäischen Recht begründet.

Was wollt ihr mehr?

Ich wette: Nun gibts wieder mal einen auf die Jacke, liebes Bundesverfassungsgericht!

koki

_________________
Es gibt immer Besserwisser, die niemals begreifen, daß man rechthaben und doch ein Idiot sein kann - aber:

Wer sein Recht nicht wehret, gibt es auf und fördert das Unrecht!


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 07:13:19 
Offline

Registriert: So Mär 26, 2006 17:26:02
Beiträge: 1426
Wohnort: NRW
Name gelöscht hat geschrieben:
Renate Jaeger sitzt auch in dem Senat... !

aber sie hat die Zulässigkeit der Beschwerde ganz offensichtlich nicht verhindern können....

Und bei der Bewertung der Begründetheit dürfte sie nicht mehr so entscheident sein!

koki

_________________
Es gibt immer Besserwisser, die niemals begreifen, daß man rechthaben und doch ein Idiot sein kann - aber:

Wer sein Recht nicht wehret, gibt es auf und fördert das Unrecht!


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 10:02:20 
Offline

Registriert: Di Okt 04, 2005 14:34:59
Beiträge: 670
Wohnort: NRW
... und bis es Normalität wird dass auch bei unverh. Paaren
- ob getrennt oder nicht getrennt lebend - das gemeinsame Sorgerecht
gewährt wird ist mein Kind volljährig ...


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 14:15:36 
Offline

Registriert: Do Aug 10, 2006 14:34:34
Beiträge: 6
Wohnort: Berlin
Hello!

Deutsche Übersetzung (Artikel) steht zur Verfügung.

>> zur PDF
http://www.elterlichesorge.de/modules/news/makepdf.php?storyid=797

Weitere Übersetzungen folgt...

_________________
------------------------------------------------
Webmaster
http://www.elterlicheSorge.de


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 18:50:00 
Offline

Registriert: Mo Jul 24, 2006 16:16:50
Beiträge: 1412
Wohnort: KreisKleinKinderRechte
In der Beschwerdezulassung schloß der EMGR den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes
vom 29.01.2003 in die Überprüfung mit ein, indem er nachfolgendes anführte: /font>
"Die Regierung betonte, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtete, die
tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu überprüfen, ob die Annahmen die der Gesetzgebung
zugrunde lagen vor der Wirklichkeit nachhaltig Bestand haben. Sollte dies nicht der Fall sein, war der
Gesetzgeber verpflichtet die Gesetzgebung zu korrigieren und den Vätern eine adäquate Möglichkeit
zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereitzustellen."
Die deutsche Regierung erklärte wie folgt:
„Die Regierung legt ebenfalls Wert auf die Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht den
Gesetzgeber verpflichtete, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu überprüfen, ob die
Annahmen die der Gesetzgebung zugrunde lagen, vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung hat die Regierung verschiedenen Maßnahmen ergriffen, wie die Erhebung
statistischer Daten und die Durchführung von empirischen Untersuchungen, welche bis jetzt,
warum auch immer, keine eindeutigen Ergebnisse erbracht haben."

Ist das nicht der Hohn ..
...ich denke die Zypries hat keine Zeit und hat noch garnicht damit angefangen Daten zu erheben geschweige denn zu bearbeiten und zu untersuchen!!
Michel123


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Di Jun 10, 2008 19:03:43 
Offline

Registriert: So Mär 26, 2006 17:26:02
Beiträge: 1426
Wohnort: NRW
Michel123 hat geschrieben:
Die deutsche Regierung erklärte wie folgt:
„Die Regierung legt ebenfalls Wert auf die Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht den
Gesetzgeber verpflichtete, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu überprüfen, ob die
Annahmen die der Gesetzgebung zugrunde lagen, vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung hat die Regierung verschiedenen Maßnahmen ergriffen, wie die Erhebung
statistischer Daten und die Durchführung von empirischen Untersuchungen, welche bis jetzt,
warum auch immer, keine eindeutigen Ergebnisse erbracht haben."[/b]
Ist das nicht der Hohn ..
...ich denke die Zypries hat keine Zeit und hat noch garnicht damit angefangen Daten zu erheben geschweige denn zu bearbeiten und zu untersuchen!!
Michel123

ich habe diese Deppen nicht gewählt...!

koki

_________________
Es gibt immer Besserwisser, die niemals begreifen, daß man rechthaben und doch ein Idiot sein kann - aber:

Wer sein Recht nicht wehret, gibt es auf und fördert das Unrecht!


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Mi Jun 11, 2008 06:23:18 
Offline

Registriert: Di Jan 04, 2005 15:24:58
Beiträge: 4580
koki hat geschrieben:
...ich habe diese Deppen nicht gewählt...!

koki

Erzähl keinen Blödsinn, koki,

was wir hier haben, ist weitgehend parteiunabhängig. Oder wählst Du gar nicht?

Mach Dir lieber Gedanken, wie wir diesen Schwachsinn hier im Lande beseitigen.
Dein Rennen gegen untere Instanzen verpufft doch. Offenbar geht das nur von 'außen'.
Der Fisch stinkt halt von Kopf her.

Gestalte Standardeingaben mit, übersetzte und bewerte Beschlüsse vom EGMR...
Da habe ich noch nicht viel von Dir gesehen, auch in der Vaternothilfe nicht.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BREAKING NEWS: EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für Nic
BeitragVerfasst: Mi Jun 11, 2008 09:01:21 
Offline

Registriert: So Mär 26, 2006 17:26:02
Beiträge: 1426
Wohnort: NRW
Name gelöscht hat geschrieben:
koki hat geschrieben:
...ich habe diese Deppen nicht gewählt...!

koki

Erzähl keinen Blödsinn, koki,

was wir hier haben, ist weitgehend parteiunabhängig. Oder wählst Du gar nicht?

sicher, Träumerle: "weitgehend"!
(Übrigens erlaubt unser Wahlsystem auch die Stimmenvergabe nach Direktmandaten.)

Aber ich gebe freimütig zu, daß ich mich seit einigen Wahlperioden nicht mehr an dieser Volksverdummungsveranstaltung beteiligt habe.

Name gelöscht hat geschrieben:
Mach Dir lieber Gedanken, wie wir diesen Schwachsinn hier im Lande beseitigen.

mach ich - und nicht nur in eigenen Angelegenheiten!

Name gelöscht hat geschrieben:
Dein Rennen gegen untere Instanzen verpufft doch. Offenbar geht das nur von 'außen'.
Der Fisch stinkt halt von Kopf her.


Erstaunlich, daß Du das nun auch schon riechst!

Was sind denn Deiner Meinung nach "untere Instanzen"?
Ich habe z.zt. drei Verfahren vor dem OLG.....
Und eine VB in Karlsruhe, die noch beim Berichterstatter liegt...

Name gelöscht hat geschrieben:
Gestalte Standardeingaben mit, übersetzte und bewerte Beschlüsse vom EGMR...
Da habe ich noch nicht viel von Dir gesehen, auch in der Vaternothilfe nicht.


Was soll der Unfug, Holger!
Als ich Vokabeln gelernt habe, hat man Kocke noch mit "a" geschrieben - was soll ich also übersetzen?
Und wenn Du mir erklären kannst, was Du unter "Standardeingaben" verstehst, können wir über alles reden!

Meiner bescheidenen Meinung nach nutzen Standardeingaben gar nichts.

Im Übrigen müssen wir -davon bin ich allerdings nach wie vor fest überzeugt- in eigenen Angelegenheiten die Voraussetzungen schaffen -im Idealfall- bis zum EGMR zu kommen, um Druck machen zu können.

Das geht nicht, wenn man -bspw. wie von Dir schon des öfteren geschehen- aus "den eigenen Reihen" mit den kritischen Worten begleitet wird: man müßte dem Vater! das Umgangsrecht wegnehmen, weil er die Mutter mutwillig in Klagen verstricken würde.

Es gibt Väter, denen ich auch schon (aber im Telefonat!) gesagt habe, daß ich den einen oder anderen Antrag nicht stellen würde oder die eine oder andere Klage nicht führen würde.

Dann liegt's oftmals an Bedenken mit Blick auf das Kindeswohl!

Aber im Streit gegen justizielles Unrecht und bei Maßnahmen der Jugendämter bspw., die sich zum ganz überwiegenden Teil vonvornherein gegen Väterrechte (Sorge und Umgang) wenden, müssen wir an einem Strang ziehen und uns ggseitig unterstützen!

So habe ich mich bislang verhalten - jedem ggü, der mich um Rat gebeten hat!

Du bist stattdessen offensichtlich wieder in Deiner alten Spur, die heißt: Stimmungmache gg die eigene Klientel.

Schade eigentlich!

koki

_________________
Es gibt immer Besserwisser, die niemals begreifen, daß man rechthaben und doch ein Idiot sein kann - aber:

Wer sein Recht nicht wehret, gibt es auf und fördert das Unrecht!


Nach oben
 Profil E-Mail senden  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 29 Beiträge ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 7 Gäste


Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.

Suche nach:
Gehe zu:  
Powered by phpBB © 2000, 2002, 2005, 2007 phpBB Group
Deutsche Übersetzung durch phpBB.de